Ra 2020/18/0139 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert1Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der aus dem Irak stammenden revisionswerbenden Parteien gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten sowie im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak als unbegründet ab. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; Ra 2020/18/0139 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 3Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der aus dem Irak stammenden revisionswerbenden Parteien gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten sowie im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak als unbegründet ab. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
2In den gegenständlichen Asylangelegenheiten verbanden die revisionswerbenden Parteien ihre Revision mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachten im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
3Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu den Anträgen innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5Die revisionswerbenden Parteien haben konkret unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug der Abschiebetitel verbunden wären. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
6Aus diesen Gründen war den Anträgen stattzugeben.
Wien, am 29. Mai 2020