Asylum rejection: Dismissal of procedurally defective revision filed by professional counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) rejected the revision, thereby upholding the Federal Administrative Court's dismissal of the appellant's appeal against a final decision denying international protection, withholding a residence permit for compassionate reasons, and ordering return to the country of origin. The case involved a national of India challenging the Federal Office for Immigration and Asylum's decision that his deportation was permissible, with the core procedural dispute centered on the admissibility of the revision given that the appellate court had declared it not permissible under Article 133(4) of the Federal Constitution. The VwGH found the revision procedurally defective under § 28 VwGG for failing to meet mandatory content requirements, including the designation of the challenged judgment, presentation of facts, and justification for legal error or admissibility; because the defect was deemed intentional and abusive given the filing by professional counsel, the court refused to grant an opportunity to cure the deficiencies and immediately rejected the submission as unfit for treatment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG, Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 28 Abs. 1 Z 1 VwGG, § 28 Abs. 1 Z 3 VwGG, § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Asylum rejection: Dismissal of procedurally defective revision filed by professional counsel: 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 8. November 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerber, eines Staatsangehörigen Indiens, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Die dagegen erhobene, von einem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebrachte Revision enthält weder gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 VwGG eine Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses noch gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 VwGG eine Darstellung des Sachverhalts noch gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch gemäß § 28 Abs. 3 VwGG eine Angabe der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
4 Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind im Allgemeinen gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, was hier im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Revision durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter angenommen werden muss (vgl. VwGH 11.2.2020, Ra 2020/14/0039), ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum.
Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0030; 27.11.2014, Ra 2014/15/0030; 29.11.2011, 2010/09/0224, je mwN). 5 Die - u.a. auch dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprechende (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0030, mwN) - Revision war daher ohne weiteres Verfahren als nicht zur Behandlung geeignet zurückzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2020