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Fr 2020/18/0038 ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020180038.F00 KI-generiert

VwGH dismisses procedure for delayed decision but allows cost reimbursement at reduced rate.

Geschäftsnummer Fr 2020/18/0038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the procedure regarding the applicant's request to set a decision deadline for the Federal Administrative Court. The court found that the Federal Administrative Court had subsequently issued the overdue judgment, rendering the specific deadline request moot. Consequently, the court ordered the Federal Government to reimburse the applicant's legal costs at a reduced half-rate due to the delayed decision.

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs. 4 VwGG; § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014: If a procedure for setting a decision deadline is rendered unnecessary because the lower court issues the overdue judgment, the procedure is dismissed, but cost reimbursement is granted at a reduced half-rate for the delay.

Schlagwörter

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procedural dismissal delayed judgment cost reimbursement reduced rate administrative procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 Abs. 4 VwGG
3Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
§§ 47 ff VwGG
§ 56 Abs. 1 VwGG
4Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
VwGHAufwandersatzverordnung 2014
1 VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.

Zitierte Rechtsprechung

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L510 22035651/25E
Februar 2021, L510 22035651/25E, erlassen und eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

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Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1Mit dem am 3. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag beantragte der Antragsteller, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 9. August 2018 zu setzen.

2Das BVwG hat nach Setzung einer Entscheidungsfrist durch den Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 18. Februar 2021, L510 22035651/25E, erlassen und eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt.

3Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

4Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag.

Wien, am 18. März 2021