Prohibited gaming: applicability of aggregate penalty provisions under § 52 GSpG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) granted the extraordinary ex officio revision, overturning the prior administrative court’s decision regarding the sentencing and procedural costs while leaving the guilt finding intact. The case involved an individual sanctioned as the managing director of a company for facilitating prohibited gaming operations, where the first-instance authority imposed two separate fines of EUR 4,000 each, but the appellate administrative court reduced this to a single aggregate penalty of EUR 3,000 and lowered the procedural cost contribution to EUR 300. The VwGH held that the administrative court committed an error of law by applying the aggregate penalty provision under § 52 Abs. 2 first sentence of the Gambling Act (GSpG), thereby violating established case law which clarifies that the specific sanctions under that norm, along with those under §§ 16 and 64 of the General Administrative Sanctions Act (VStG), do not constitute a system of aggregate penalties compatible with such reduction. Consequently, the VwGH annulled the disputed sentencing and cost provisions as containing illegal content, ordering the matter to be remanded for correct application of the law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG; Prohibited gaming: applicability of aggregate penalty provisions under § 52 GSpG: The case involved an individual sanctioned as the managing director of a company for facilitating prohibited gaming operations, where the first-instance authority imposed two separate fines of EUR 4,000 each, but the appellate administrative court reduced this to a single aggregate penalty of EUR 3,000 and lowered the procedural cost contribution to EUR 300. The VwGH held that the administrative court committed an error of law by applying the aggregate penalty provision under § 52 Abs. 2 first sentence of the Gambling Act (GSpG), thereby violating established case law which clarifies that the specific sanctions under that norm, along with those under §§ 16 and 64 of the General Administrative Sanctions Act (VStG), do not constitute a system of aggregate penalties compatible with such reduction. Consequently, the VwGH annulled the disputed sentencing and cost provisions as containing illegal content, ordering the matter to be remanded for correct application of the law.
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KI-generiertProcedural basis cited in the operative part for the annulment of the administrative court's decision due to the illegality of its content.
Volltext
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruchs über die Strafe sowie die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Jänner 2020 wurde der Mitbeteiligte der zweifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild Glücksspielgesetz GSpG iVm § 9 VStG schuldig erkannt. Es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 4.000, (samt Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils drei Tagen) verhängt. Er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass sich diese Gesellschaft als Unternehmer in einem näher bezeichneten Lokal in einem bestimmten Tatzeitraum an verbotenen Ausspielungen beteiligt habe, weil der Mitbeteiligte zwei näher bezeichnete Glücksspielgeräte geliefert, in einem öffentlichen Bereich dieses Lokals aufgestellt und bis zum Ende des Tatzeitraums das laufende Services dieser gegen Entgelt durchgeführt habe. Außerdem wurde dem Mitbeteiligten die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 800, auferlegt.
2Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten dahingehend statt, dass es für die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen eine Gesamtstrafe von EUR 3.000, (sowie eine Ersatzstrafe von 101 Stunden) verhängte. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Schuld mit einer hier nicht maßgeblichen Änderung des Spruches u.a. bezüglich der Tatzeit ab und korrigierte die Strafsanktionsnorm auf „§ 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG“ (Spruchpunkt I.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass sich der behördliche Verfahrenskostenbeitrag auf EUR 300, reduziere. Es erlegte dem Mitbeteiligten keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).
3Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen näher bezeichnete Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil das Verwaltungsgericht in korrekter Anwendung des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG keine Gesamtstrafe verhängen hätte dürfen. Die Amtsrevision richtet sich im Rahmen ihrer Anfechtungserklärung gegen die Verhängung einer Gesamtstrafe, den Ausspruch über den reduzierten Verfahrenskostenbeitrag und den Kostenausspruch.
4Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Amtsrevision kostenpflichtig ab, in eventu zurückzuweisen. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
51. Die Amtsrevision erweist sich bereits im Umfang ihres primär erhobenen Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im genannten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als zulässig und begründet.
62.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, ausgesprochen, dass das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12. September 2019, Maksimovic u.a., C64/18 u.a., der (den) in § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG vorgesehenen Strafsanktion(en), jener des § 16 VStG und der Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens nach § 64 VStG sowie deren Zusammenwirken nicht entgegensteht (vgl. auch VwGH 14.9.2020, Ro 2020/17/0015; 17.3.2021, Ra 2020/17/0084; 6.10.2021, Ra 2020/17/0133; jeweils mwN).
72.2. Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und hat damit sein Erkenntnis im angefochtenen Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
83. Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang des Ausspruchs über die verhängte Strafe und des davon abhängigen Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 5. Jänner 2022