Mandatory oral hearing in administrative criminal proceedings under § 44 VwGVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice (VwGH) set aside the decision of the lower administrative court for the illegality of its content, ruling in favor of the reviewing party and ordering the Federation to pay €1,346.40 in legal costs; the dispute concerned a complaint against a gaming law confiscation order for a designated object, where the lower court had dismissed the appeal without holding a mandatory oral hearing; the decisive legal basis was the classification of the confiscation procedure as a "criminal administrative matter" under § 44 VwGVG, which mandated a public oral hearing absent specific statutory exceptions, and the VwGH found that the lower court erred by relying on § 24 VwGVG to dispense with the hearing despite the party's explicit request and the lack of grounds for waiver under §§ 44(2)–(5) VwGVG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 44 VwGVG; § 24 VwGVG: In administrative penalty proceedings, a public oral hearing is mandatory unless specific statutory exceptions apply; a lower court's refusal to hold a hearing when the party explicitly requests one and no exception criteria are met constitutes a violation of the right to a hearing.
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KI-generiertMain ground for the verdict, cited as the basis for setting aside the lower court's decision due to the illegality of its content.
Provision cited for the order regarding the reimbursement of expenses.
Volltext
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit Bescheid der belangten Behördevom 6. Februar 2018 wurde die Einziehung eines näher bezeichneten Eingriffsgegenstandes gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz GSpG angeordnet.
2Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG), in welcher sie unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
3Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
4Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5Die Revision ist schon in Bezug auf die im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfene Rechtsfrage zur Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß § 44 VwGVG zulässig und begründet.
6Das LVwG begründete das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf § 24 VwGVG dahingehend, dass die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
7Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt jedoch das Verfahren zur Erlassung des Einziehungsbescheides eine „Verwaltungsstrafsache“ dar (vgl. VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323), sodass im Hinblick auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung § 44 VwGVG anzuwenden war (vgl. z.B. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0724).
8Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Voraussetzungen lagen im Revisionsfall angesichts der Abweisung der Beschwerde durch das LVwG nicht vor. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen von einer Verhandlung absehen, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Sofern die Parteien ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, kann das Verwaltungsgericht davon absehen (§ 44 Abs. 5 VwGVG).
9Die revisionswerbende Partei hat in ihrer Beschwerde jedoch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
10Da das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis entschieden hat, kommt auch ein Absehen nach § 44 Abs. 4 VwGVG (das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat) nicht in Betracht (vgl. z.B. VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703).
11Es lagen damit keine der in § 44 VwGVG genannten Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor.
12Das angefochtene Erkenntnis war demnach infolge Verkennung der Rechtslage aufgrund der Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG und der Unterlassung der gebotenen Durchführung der mündlichen Verhandlung durch das LVwG gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
13Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Juli 2020