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Ra 2020/16/0145 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160145.L00 KI-generiert

Individual flat-rate fee liability for separate appellate filings under Austrian Court Fees Act

Geschäftsnummer Ra 2020/16/0145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the petitioner's extraordinary revision, upholding the Federal Administrative Court's decision to reject the appeal and thereby confirming the lower court's assessment of €292,257.80 in court fees. The dispute concerned the obligation of a co-defendant to pay a separate flat-rate fee for filing an independent appeal against a first-instance civil judgment that was later remanded on appeal, which triggered a new fee assessment based on the statutory maximum claim amount. The court ruled that no fundamental legal question existed under Art. 133 Abs. 4 BVG because §§ 7 Abs. 1 Z 1 and 19a GGG clearly establish that each party filing a separate legal remedy must individually pay the full flat-rate fee regardless of congruent interests among multiple appellants, and the administrative court correctly applied existing VwGH jurisprudence denying any requirement for joint or proportional fee allocation in such cases.

Legislator-Regeste

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§ 7 Abs. 1 Z 1 GGG; § 19a GGG: When statutory provisions clearly mandate fee payment for all appellants without requiring identity of interest, no extraordinary appeal is admissible under Art. 133 Abs. 4 BVG due to the absence of a significant legal question.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility court fees calculation separate appeal procedure statutory fee schedule constitutional interpretation limits Anwaltskosten Kostenvorschuss Herabsetzung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen der gegen den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
§ 34 Abs. 1 VwGG
Procedural basis cited in the dispositive for dismissing the revision without further proceedings.
§ 34 Abs. 1 a zweiter Satz VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 a zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs.
§ 7 Abs. 1 Z 1 GGG
Nach der im Zusammenhang mit § 19a GGG klaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG sei bei zivilgerichtlichen Verfahren „der Rechtsmittelwerber“, d.h.
§ 19a GGG
4Begründend erwog das Verwaltungsgericht im Kern, die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Streitgenossenzuschlages nach § 19a GGG lägen im Revisionsfall nicht vor.
TP 3 lit. a GGG
Oktober 2017 erfolgte Vorschreibung restlicher Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6 a Abs.
§ 519 Abs. 1 Z 2 ZPO
2Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz erhoben der Erstbeklagte und die Revisionswerberin mit gesonderten Schriftsätzen Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO an den Obersten Gerichtshof; den Streitgegenstand bezifferte die Revisionswerberin in ihrem Rekurs mit „€ 12.000.000, s.A.“

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085
4 BVG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (ewta VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085, mwN).
VwGH 26.2.2015, Ra 2013/16/0233
VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0095
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Procedural basis cited in the dispositive for dismissing the revision without further proceedings.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit Teilurteil vom 20. Oktober 2016 hatte das Landesgericht Klagenfurt das Klagebegehren gegen den Erstbeklagten Dr. E M (dessen Revision zu Ra 2020/16/0128 anhängig ist) sowie die Revisionswerberin als Zweitbeklagte auf Zahlung von € 12.154.067,68. abgewiesen. Der gegen dieses Teilurteil erhobenen Berufung der Klägerin gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 14. März 2017 Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht zurück; der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.

2Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz erhoben der Erstbeklagte und die Revisionswerberin mit gesonderten Schriftsätzen Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO an den Obersten Gerichtshof; den Streitgegenstand bezifferte die Revisionswerberin in ihrem Rekurs mit „€ 12.000.000, s.A.“

3Mit dem angefochtenen Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. Oktober 2017 erfolgte Vorschreibung restlicher Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6 a Abs. 1 GEG im Gesamtbetrag von € 292.257,80, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 12 Millionen, für den Rekurs der Revisionswerberin an den Obersten Gerichtshof (unter Berücksichtigung bereits entrichteter Pauschalgebühr auf Grundlage eines Rekursinteresses von € 12.000,) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen sein Erkenntnis nicht zulässig sei.

4Begründend erwog das Verwaltungsgericht im Kern, die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Streitgenossenzuschlages nach § 19a GGG lägen im Revisionsfall nicht vor. Nach der im Zusammenhang mit § 19a GGG klaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG sei bei zivilgerichtlichen Verfahren „der Rechtsmittelwerber“, d.h. jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig; dass hiebei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffe, wenn mehrere (Haupt)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz Berufung erhöben, auch jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG „(vgl. etwa die in Dokalik, Gerichtsgebühren 13A, unter E 13 zu TP 2 GGG wiedergegebene Rechtsprechung)“.

Soweit die Beschwerde eine Überprüfung der Verfassungsgemäßheit der angewendeten Rechtsvorschriften anrege, seien derartige Bedenken beim Verwaltungsgericht nicht entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hege auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie gegen die Höhe der Gerichtsgebühren im Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch habe er eine Exzessivität der Gerichtsgebühren nicht feststellen können. Eine Äquivalenz im Einzelfall sei bei Gerichtsgebühren nicht erforderlich.

Abschließend begründete das Verwaltungsgericht sein Absehen von einer mündlichen Verhandlung sowie seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision.

5Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2020, E 594/20205, mit folgender tragenden Begründung ablehnte:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen [...]. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen [...]. Eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich [...].“

6Mit einem weiteren Beschluss vom 29. Juli 2020 trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

7In der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Jänner 2020 erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem Recht verletzt, für ihren Rekurs an den Obersten Gerichtshof keine Pauschalgebühr zu entrichten; weiters für den Fall, dass die Vorschreibung einer Pauschalgebühr für ihren Rekurs grundsätzlich rechtmäßig sei, in ihrem subjektiven Recht darauf verletzt, dass ihr diese mit der erstbeklagten Partei (anteilig oder solidarisch haftend) insgesamt nur einmal zur Zahlung vorgeschrieben werde.

8Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen der gegen den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 a zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

9Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn Art. 133 Abs. 4 BVG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (ewta VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085, mwN).

10An einer solchen Deutlichkeit lassen es die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG sowie des § 19a GGG nicht missen, zumal der Verwaltungsgerichtshof gerade in den nun von der Revision angezogenen Erkenntnissen vom 26. Februar 2015, 2013/16/0233, und vom 22. Dezember 2016, Ra 2016/16/0095, deren Bedeutung klarstellte und die Revision keinen der Fälle des Art. 133 Abs. 4 erster Satz BVG, insbesondere eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von dieser, behauptet.

11Soweit die Revision für ihre Zulässigkeit schließlich einer „verfassungskonformen Interpretation“ der Anmerkung 1 zu TP 3 GGG mit dem Ergebnis, dass Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO nicht unter diese Anmerkung fielen, das Wort redet, läge ein solches Ergebnis außerhalb des möglichen Wortsinns, nämlich der expliziten Erfassung von Rekursen nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO an den Obersten Gerichtshof durch TP 3 GGG, und damit außerhalb der Grenzen zulässiger Interpretation.

12Auch die unter dem Gesichtspunkt der „verfassungskonformen Interpretation“ wiederholten Argumente der Deutung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG sowie des § 19a GGG im Sinne eines Entfalls der Gebührenpflicht oder einer Vorschreibung der Pauschalgebühr gemeinsam mit dem Erstbeklagten finden eine hinreichende Antwort in den klaren gesetzlichen Regelungen sowie auch in der von der Revision ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

13Schließlich füllt sich die von der Revision geortete Lücke in TP 3 GGG, wo nur ein „Revisionsinteresse“, nicht jedoch ein Rekursinteresse genannt ist, dadurch, dass Anm. 1 zu TP 3 GGG ausdrücklich die Pauschalgebühr nach lit. a leg. cit. auch für Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO für maßgebend erklärt, sodass dem Begriff „Revisionsinteresse“, auf Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO gewendet, die Bedeutung des Rechtsmittelinteresses zukommt.

14Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 BVG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 7. Oktober 2020