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Ra 2020/16/0104 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160104.L00 KI-generiert

VwGH dismisses suspension request for monetary payment order due to lack of specific financial data proving disproportionate hardship.

Geschäftsnummer Ra 2020/16/0104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request to suspend the enforcement of a monetary payment order. The applicant argued that enforcing the order would cause disproportionate hardship but failed to provide specific numerical details regarding their income and assets. Consequently, the court found the claim of disproportionate hardship unsubstantiated and denied the suspension.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The applicant must concretize alleged disproportionate hardship through specific numerical data on financial circumstances; a general claim of hardship without such data is insufficient to justify suspending enforcement.

Schlagwörter

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suspension of enforcement disproportionate hardship monetary payment order financial circumstances Administrative Procedure Act specific numerical data enforcement suspension

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
§ 30 VwGG
3Die revisionswerbende Partei erschöpft sich in ihrem Antrag in der Behauptung einer näher begründeten Verfassungswidrigkeit des § 30 VwGG.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag wird abgewiesen.

1Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. schon den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A, und etwa den hg. Beschluss vom 2. Dezember 2015, Ra 2015/16/0127).

3Die revisionswerbende Partei erschöpft sich in ihrem Antrag in der Behauptung einer näher begründeten Verfassungswidrigkeit des § 30 VwGG. Der Antrag enthält aber keine Aussagen über das Einkommen und über die Vermögensverhältnisse, somit keine derart bestimmten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte.

4Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 13. Juli 2020