Administrative court dismisses revision as inadmissible because the claimed right does not match the revision point's defined legal issue.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the extraordinary revision against a decision ordering the recovery of family benefits. The applicant claimed a violation of the right to a hearing and proper execution of the judgment, but the court found these were procedural grounds rather than the substantive right asserted in the revision point. Since the revision point defined the legal issue as the right to receive benefits, and the applicant's actual claim concerned procedural defects unrelated to that right, the court held the revision was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 1 VwGG; Art. 133 Abs. 4 BVG: A revision is only dependent on the resolution of a legal question defined by the revision point itself; the court must examine only the right alleged to be violated within that specific procedural scope.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis forderte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug vom Revisionswerber Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in näher angeführter Höhe zurück, welche der Revisionswerber für seine drei Kinder M J, M R und M R jeweils für den Zeitraum Februar bis Juni 2019 bezogen hatte, und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
2Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthema stellt. Die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses, auch die Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlichen ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung für viele VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060, und VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0138, mwN).
5Soweit der Revisionswerber sich in Ausführung des Revisionspunktes im Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf gesetzmäßige Ausführung des Erkenntnisses verletzt erachtet, releviert er die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) zählt.
6Der Revisionswerber erachtete sich ausdrücklich im Recht „auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag“ verletzt.
7Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, welche dem Revisionswerberfür einen näher genannten Zeitraum bereits gewährt worden war, nicht jedoch etwa die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 13 Abs. 1 FLAG. In dem in Ausführung des Revisionspunktes geltend gemachten Recht wäre der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt (vgl. etwa VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0090; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/16/0144; VwGH 29.8.2013, 2013/16/0162; VwGH 22.2.2012, 2012/16/0028 und VwGH 29.9.2011, 2011/16/0157).
8Von den in der Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision angesprochenen Rechtsfragen hängt die Lösung der Revision demnach nicht ab.
9Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. November 2020