VwGH dismisses revision for family allowance appeal due to lack of standing and jurisdictional issues.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice rejected the revision against the Federal Tax Court's decision to dismiss the family allowance claim. The applicant argued violations of constitutional rights and the European Convention on Human Rights, but the court found these matters fall under the Constitutional Court's exclusive jurisdiction. Furthermore, the court determined there was no applicable EU law context and no specific subjective right violated within the administrative procedure's scope.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 5 BVG; Art. 144 Abs. 1 BVG: Claims alleging violations of constitutionally guaranteed rights or EU Charter rights in administrative proceedings are excluded from the Administrative Court of Justice's jurisdiction and must be directed to the Constitutional Court.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamts vom 6. August 2019, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab September 2018 abgewiesen worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinen „Rechten nach Art 7 BVG, insbesondere auf gesetzeskonforme Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes, Art. 18 BVG, nach Art 6 und 14 EMRK sowie Art 20, 21, 34 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt“.
3Gemäß Art. 133 Abs. 5 BVG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
4Gemäß Art. 144 Abs. 1 BVG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
5Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt schon dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2020/16/0081, mwN).
6Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkte eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus dem BVG und der EMRK geltend macht, fällt deren Prüfung nach Art. 144 Abs. 1 BVG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und damit nicht in jene des Verwaltungsgerichtshofes.
7Soweit auch eine Verletzung einzelner Artikel der GrundrechteCharta der Europäischen Union behauptet wird, mangelt es im Revisionsfall an einer nach Art. 51 Abs. 1 der GrundrechteCharta erforderlichen Durchführung des Rechts der Europäischen Union und somit an einem Anwendungsbereich der GrundrechteCharta überhaupt (vgl. nochmals VwGH 29.6.2020, Ra 2020/16/0081, mwN).
8Auch ein abstraktes Recht auf „gesetzeskonforme Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes“ besteht nicht (vgl. etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/15/0098).
9Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
10Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGHAufwErsV.
Wien, am 17. Dezember 2020