Admissibility of extraordinary revision against denial of tax deadline reinstatement for email submission error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) rejected the extraordinary revision, thereby upholding the decision of the Federal Finance Court (BFG) which had denied the applicant's request for reinstatement to the previous status. The dispute concerned whether the applicant could be reinstated after missing the deadline to file a revision against a tax administrative court judgment, where the applicant alleged that her legal representative's staff member had erroneously submitted the revision via email instead of the required postal or web-based system, claiming a minor error. The VwGH held that the revision was inadmissible under Art. 133(4) of the Federal Constitutional Law (BVG) because the applicant failed to substantiate a deviation from established case law or a specific procedural defect with sufficient detail to demonstrate that a different outcome would have resulted; consequently, the BFG's refusal to grant reinstatement remains in force.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG, Art. 133 Abs. 4 BVG; Admissibility of extraordinary revision against denial of tax deadline reinstatement for email submission error: The dispute concerned whether the applicant could be reinstated after missing the deadline to file a revision against a tax administrative court judgment, where the applicant alleged that her legal representative's staff member had erroneously submitted the revision via email instead of the required postal or web-based system, claiming a minor error. The VwGH held that the revision was inadmissible under Art. 133(4) of the Federal Constitutional Law (BVG) because the applicant failed to substantiate a deviation from established case law or a specific procedural defect with sufficient detail to demonstrate that a different outcome would have resulted; consequently, the BFG's refusal to grant reinstatement remains in force.
Schlagwörter
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KI-generiertPrimary legal basis for rejecting the extraordinary revision due to the lack of a legal question of fundamental importance.
Procedural rule authorizing the dismissal of the revision by decree without further proceedings when the admissibility requirements are not met.
Volltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 beantragte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom 4. September 2019, RV/7103657/2018. Den Antrag begründete die Revisionswerberin zusammengefasst damit, dass eine Kanzleimitarbeiterin ihrer Verfahrenshelferin aufgrund eines einmaligen Versehens den Revisionsschriftsatz per EMail an das BFG übermittelt habe, nachdem sich gezeigt habe, dass eine Übermittlung per Web-ERV nicht möglich sei. Die Verfahrenshelferin die nach eigener Aussage noch nie Rechtsmittel per EMail habe versenden lassen habe hingegen ihrer Kanzleikraft den Auftrag erteilt, den Revisionsschriftsatz „normal wegzuschicken“, womit sie die postalische Versendung gemeint habe.
2Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BFG den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und sprach aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
3Begründend führte das BFG aus, eine einmalige Verfehlung der Kanzleikraft liege nicht vor: Die Adressierung des als Anhang des E-Mails übermittelten Revisionsschriftsatzes in dem die EMailAdresse des BFG in der Adresszeile angeführt sei zeige, dass eine Übermittlung per EMail beabsichtigt gewesen sei. Die Vorgehensweise der Kanzleikraft stehe somit im Einklang mit der beabsichtigten Art der Übermittlung und sei nicht als Verfehlung anzusehen.
4Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 BVG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 BVG).
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
9Die Zulässigkeit der Revision wird mit der Unrichtigkeit der Rechtsansicht des BFG, wonach kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis vorliege, begründet. Entgegen dieser Ansicht habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in der Vergangenheit festgestellt, dass bei Vorliegen eines Grades des minderen Versehens sehr wohl ein Wiedereinsetzungsgrund vorliege. Zudem sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben.
10Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
11Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von welchen Aussagen der Rechtsprechung entfernt hätte (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0029, mwN).
12Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. VwGH 9.4.2020, Ra 2020/16/0052, mwN).
13Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/20/0417, 0418, mwN).
14Diesen Vorgaben wird mit dem allgemeinen und unsubstantiierten Vorbringen der Revisionswerberin nicht entsprochen.
15In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2022