Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2020/16/0034 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160034.L00 KI-generiert

Administrative court dismisses extraordinary appeal for lack of fundamental legal question significance under Art. 133 BVG.

Geschäftsnummer Ra 2020/16/0034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the extraordinary appeal filed against a lower court's dismissal of a fee suspension request. The appellant argued violations of property rights and procedural guarantees, but the court found these claims did not constitute a fundamental legal question. Consequently, the appeal was dismissed for failing to meet the admissibility threshold under Article 133 of the Constitution.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; Art. 133 Abs. 5 BVG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on the resolution of a legal question of fundamental significance, and constitutional rights claims must be directed to the Constitutional Court.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility fundamental legal question Art. 133 BVG property rights claim Constitutional Court jurisdiction vermögensrechtliche Angelegenheit Anwaltshonorar Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
4Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunkts, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl.
Art. 133 Abs. 5 BVG
8Soweit der Revisionswerber eine Verletzung des (verfassungsgesetzlich geschützten) Rechts auf Eigentum anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 133 Abs. 5 BVG Rechtssachen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
Art. 144 Abs. 1 BVG
-des Rechts auf Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Verfahrensvorschriften zum Zwecke des Grundrechtsschutzes nach Art. 144 Abs.
Art. 144 Abs. 4 BVG
-des Rechts auf Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Verfahrensvorschriften zum Zwecke des Grundrechtsschutzes nach Art. 144 Abs.
Art. 144 Abs. 3 iVm Abs. 2 BVG
-des Rechts auf Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Verfahrensvorschriften zum Zwecke des Grundrechtsschutzes nach Art. 144 Abs. 3 iVm Abs. 2 BVG sowie
Art. 83 Abs. 2 BVG
-des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 BVG
§ 9 Abs. 1 GEG
§ 42 Abs. 2 VwGG
13Auch der Nennung von Aufhebungstatbeständen nach § 42 Abs. 2 VwGG kommt keine Bedeutung zur Umschreibung des Revisionspunkts im Sinne des § 28 Abs.
§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
2 VwGG kommt keine Bedeutung zur Umschreibung des Revisionspunkts im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG zu (vgl.
§ 34 Abs. 1 VwGG
16Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072
VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).
VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0081
VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0081; VwGH 28.1.2016, Ro 2015/16/0040, jeweils mwN).
VwGH 28.1.2016, Ro 2015/16/0040
etwa VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0138, mwN; VwGH 28.1.2016, Ro 2015/16/0040, mwN).
VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0331
etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0331; VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0230, mwN).
VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0230
etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0331; VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0230, mwN).
VwGH 29.6.1988, 88/09/0084
zu letzterem VwGH 29.6.1988, 88/09/0084).
VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053
VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053, mwN).
VwGH 25.1.2017, Ra 2017/10/0006
VwGH 25.1.2017, Ra 2017/10/0006).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, mit dem sein Antrag auf Stundung von Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 1 GEG zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt wird:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten

-auf Unterlassung der Vorschreibung von Pauschalgebühren (Eingriffe in das Eigentumsrecht) ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen,

-auf Unterlassung strafgesetzwidriger Eingriffe in sein Vermögen (insbesondere entgegen der Bestimmung des § 165 Abs. 2 StGB),

-des Grundrechts auf Eigentum gemäß Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK,

-des Rechts auf Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Verfahrensvorschriften zum Zwecke des Grundrechtsschutzes nach Art. 144 Abs. 3 iVm Abs. 2 BVG sowie

-des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 BVG

verletzt, wobei das angefochtene Erkenntnis sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG), als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG) leidet.

Das obgenannte Erkenntnis wird daher zur Gänze angefochten, insbesondere aus den Gründen der Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens (mangelnde amtswegige Aufklärung der in den Entscheidungsgründen behaupteten [vorgeblichen] Beweiswidersprüche bzw. mangelnde Bekanntgabe der Widersprüche an den Beschwerdeführer schon mangels Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung , um diesem die Aufklärung zu ermöglichen und somit Unterlassung der erforderlichen Beweisaufnahme sowie Tatsachenfeststellung und daher aktenwidrige Sachverhaltsannahme seitens des BVwG) sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache.“

3Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunkts, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).

5Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0138, mwN; VwGH 28.1.2016, Ro 2015/16/0040, mwN).

6Der Revisionswerber erachtet sich zunächst im Recht „auf Unterlassung der Vorschreibung von Pauschalgebühren“ verletzt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug jedoch nicht über eine Vorschreibung von Pauschalgebühren abgesprochen, sondern einem Antrag des Revisionswerbers auf Stundung von Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. Durch das angefochtene Erkenntnis wurde der Revisionswerber somit nicht im Recht auf „Unterlassung der Vorschreibung von Pauschalgebühren“ verletzt (vgl. etwa VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0138).

7Gleiches gilt für die vom Revisionswerber behauptete Verletzung im Recht „auf Unterlassung strafgesetzwidriger Eingriffe in sein Vermögen (insbesondere entgegen der Bestimmung des § 165 Abs. 2 StGB)“, weil das angefochtene Erkenntnis von seinem normativen Gehalt her lediglich eine Stundung (Verlängerung der Zahlungsfrist) versagt, jedoch keinen Vermögenseingriff anordnet.

8Soweit der Revisionswerber eine Verletzung des (verfassungsgesetzlich geschützten) Rechts auf Eigentum anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 133 Abs. 5 BVG Rechtssachen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

9Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 144 Abs. 1 und 4 BVG über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis oder den Beschluss in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

10Über die Verletzung des vom Revisionswerber bezeichneten verfassungsgesetzlich (Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) gewährleisteten Rechts auf Eigentum hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden (vgl. VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0081; VwGH 28.1.2016, Ro 2015/16/0040, jeweils mwN).

11Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu erkennen (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0331; VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0230, mwN).

12Zur Prüfung der behaupteten Verletzung des „Rechts auf Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Verfahrensvorschriften zum Zwecke des Grundrechtsschutzes nach Art. 144 Abs. 3 iVm Abs. 2 BVG“ sowie des „Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 BVG“ ist der Verwaltungsgerichtshof daher nicht berufen (vgl. zu letzterem VwGH 29.6.1988, 88/09/0084).

13Auch der Nennung von Aufhebungstatbeständen nach § 42 Abs. 2 VwGG kommt keine Bedeutung zur Umschreibung des Revisionspunkts im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG zu (vgl. VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072).

14Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind weiters die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG. Wenn der Revisionswerber abschließend eine Reihe von Verfahrensmängeln rügt, zeigt er somit nicht auf, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht er sich verletzt erachtet (vgl. VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053, mwN).

15Die Revision hängt daher nicht von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zukäme.

16Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

17Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

18Angemerkt wird, dass allein mit der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof kein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof in Gang gesetzt wird (vgl. VwGH 25.1.2017, Ra 2017/10/0006).

Wien, am 24. April 2020