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Ra 2020/16/0010 ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160010.L00 KI-generiert

Retroactive family allowance application and significance of erroneous date in administrative decision

Geschäftsnummer Ra 2020/16/0010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) granted the tax office’s revision, quashing the lower administrative court’s decision which had annulled an award of child benefit, thereby ruling that the tax office prevailed in the appeal. The dispute concerned a claim for retroactive family allowance for a child, where the father initially applied for benefits "in the future" in March 2013 and subsequently expanded his claim to include periods from January 2012, prompting the tax office to reject the application as dated May 2013; the lower court had annulled the rejection on the ground that the cited date did not correspond to an independent legal application but rather an amendment of the prior request. The VwGH held that the lower court erred in treating the reference to the date May 20, 2013, as a fatal defect, applying the doctrine of *falsa demonstratio non nocet* to determine that the specific date was immaterial because the identity of the application was objectively clear from the context, the parties involved, and the requested time period, thus validating the tax office’s rejection of the extended claim.

Legislator-Regeste

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§ 10 Abs. 3 FLAG; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: A court decision must not be annulled if it revokes an administrative act based on the revocation of an application that was never formally submitted, as the original act addressed a valid application.

Schlagwörter

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family allowance application date error administrative act revocation procedural timeline legal annulment benefit claim tax office decision Familienbeihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10 Abs. 3 FLAG
25Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass durch die Ausdehnung eines Beihilfenantrags auf weiter zurückliegende Zeiträume die Fünf-Jahres-Frist nach § 10 Abs. 3 FLAG nicht unterlaufen werden kann und diese ab dem Zeitpunkt der Erweiterung des Antrags zu rechnen ist.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Legal basis for the annulment of the contested decision due to illegality of its content.
§ 293 BAO
§ 85 Abs. 1 BAO
Ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (§ 85 Abs. 1 BAO), somit ein Antrag iSd § 10 Abs.
§ 85 BAO
17Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 bis 96 BAO) sei gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Procedural rule specifying the composition of the court senate for the hearing of the revision.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 17.11.2010, 2007/13/0124
VwGH 17.11.2010, 2007/13/0124).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Legal basis for the annulment of the contested decision due to illegality of its content.

§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG

Procedural rule specifying the composition of the court senate for the hearing of the revision.

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Volltext

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1Die Mitbeteiligte ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im Jahr 2015 verstorbenen Vaters.

2Mit Bescheid vom 19. Juni 2013 wies das Finanzamt einen Antrag des Vaters „vom 22.5.2013“ auf Familienbeihilfe für seine Tochter (die Mitbeteiligte) für die Zeiträume Jänner 2012 bis März 2013 und Mai bis Juni 2013 ab. Die Mitbeteiligte habe in den strittigen Zeiträumen bei ihrer Mutter gewohnt, weshalb dem Vater kein Anspruch auf Familienbeihilfe zustehe.

3In der gegen den Abweisungsbescheid vom 19. Juni 2013 vom Vater erhobenen Berufung brachte dieser zusammengefasst vor, seine Tochter habe entgegen den Feststellungen des Finanzamts in den verfahrensrelevanten Zeiträumen sehr wohl bei ihm und nicht bei ihrer Mutter gelebt; er stelle daher den Antrag, der Berufung stattzugeben und ihm die Familienbeihilfe für die Zeiträume Jänner 2012 bis März 2013 und Mai bis Juni 2013 zu bewilligen.

4Mit dem an die Mitbeteiligte als Gesamtrechtsnachfolgerin des Vaters gerichteten angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt und der Stellung eines Vorlageantrags der (als Beschwerde zu wertenden) Berufung des Vaters Folge und hob den Bescheid des Finanzamts vom 19. Juni 2013 (ersatzlos) auf. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

5In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht soweit hier wesentlich aus, der Vater habe am 17. März 2013 über FinanzOnline einen Antrag auf Familienbeihilfe für seine Tochter gestellt, in dem er ausgeführt habe, er möchte, dass die Familienbeihilfe für seine Tochter „in Zukunft“ an ihn überwiesen werde, da diese schon seit geraumer Zeit bei ihm wohne, er den größten Teil des Kindesunterhalts bestreite und seine geschiedene Frau keinen Unterhalt zahle.

6Das Finanzamt habe am 30. April 2013 ein Schreiben betreffend die „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ an den Vater gerichtet, in dem dieser auch zur Vorlage von Nachweisen dafür aufgefordert worden sei, dass seine Tochter „seit April 2013“ seinem Haushalt angehöre.

7Am 22. Mai 2013 habe der Vater dieses Überprüfungsschreiben, um diverse Angaben ergänzt, an das Finanzamt retourniert; er habe dem Finanzamt auch eine Erklärung vorgelegt, in der er „an Eides statt“ erkläre, dass seine Tochter seit Ende 2010 bei ihm wohnhaft sei und er für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Er stelle daher den „Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 01/2012“.

8Mit Bescheid vom 19. Juni 2013 habe das Finanzamt einen Antrag des Vaters „vom 22.5.2013“ auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter für die Zeiträume Jänner 2012 bis März 2013 und Mai bis Juni 2013 abgewiesen. Warum der Monat April 2013 ausgenommen worden sei, gehe aus dem Bescheid des Finanzamts nicht hervor. Offenbar sei dem Vater der Mitbeteiligten für einen Monat die Familienbeihilfe gewährt worden, wie auch aus einem E-Mail des Vaters vom 26. Februar 2014 an das Finanzamt hervorgehe.

9Nach § 10 Abs. 1 FLAG werde die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Der Vater der Mitbeteiligten habe eindeutig bereits am 17. März 2013 einen Antrag auf Familienbeihilfe für seine Tochter über FinanzOnline gestellt.

10Solange ein Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG vom Finanzamt nicht erledigt sei, seien weitere Eingaben als Ergänzungen oder Urgenzen des unerledigten früheren Antrags zu werten. Ein allfälliger „Antrag vom 22.5.2013“ sei somit kein eigenständiger Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG, sondern ergänze nur den bereits am 17. März 2013 gestellten und bisher unerledigten Antrag des Vaters der Mitbeteiligten.

11Der Antrag vom 17. März 2013 habe sich nicht nur auf den Monat April 2013, sondern auf den Zeitraum ab April 2013 bezogen. Ein solcher, nicht ausdrücklich befristeter Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe erstrecke sich bis zum letzten Anspruchszeitraum (§ 10 Abs. 2 FLAG), in dem der Anspruch erlösche.

12Bestehe aufgrund eines Antrags ein Anspruch auf Familienbeihilfe, ohne dass es zwischendurch zu einem Erlöschen dieses Anspruchs komme, sei ein neuerlicher Antrag (infolge Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe) nicht als neuer Antrag iSd § 10 Abs. 1 FLAG, sondern als Urgenz der Fortzahlung aufgrund des seinerzeitigen Antrags zu werten.

13Der Antrag vom 17. März 2013 sei mit der Auszahlung der Familienbeihilfe für April 2013 nicht erledigt. Wenn das Finanzamt die Anspruchsvoraussetzungen in den übrigen Monaten als nicht gegeben erachtet habe, hätte es den Antrag vom 17. März 2013 im Übrigen mit Bescheid (§ 13 FLAG) abweisen müssen.

14Mit der Rücksendung eines Überprüfungsschreibens komme der Beihilfenbezieher lediglich seiner Auskunftsverpflichtung nach. Ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (§ 85 Abs. 1 BAO), somit ein Antrag iSd § 10 Abs. 1 FLAG, sei darin nicht zu erblicken. Zwar könne sich aus dem Zusammenhang durch die Rücksendung eines Überprüfungsschreibens ergeben, dass es sich dabei schlüssig um einen Antrag iSd § 10 Abs. 1 FLAG handle, Anhaltspunkte dafür lägen im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Der Vater der Mitbeteiligten habe mit seiner Angabe vom 22. Mai 2013, „er beantrage die Gewährung der Familienbeihilfe ab 01/2012“, nur sein (abgesehen von der Gewährung für April 2013) nicht erledigtes Anbringen vom 17. März 2013 hinsichtlich des Zeitraums ab Jänner 2012 erweitert.

15Das Finanzamt habe durch die Abweisung eines Antrags „vom 22.5.2013“ über ein Anbringen abgesprochen, das nicht an diesem Tag gestellt worden sei. Da der Vater der Mitbeteiligten am 22. Mai 2013 rechtlich keinen (neuen) Antrag auf Familienbeihilfe gestellt habe, hätte das Finanzamt einen solchen auch nicht abweisen dürfen.

16Das richtige Datum eines Anbringens sowie dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe sei nicht nur für die Identifizierbarkeit des Anbringens, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend. Es sei daher fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen.

17Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 bis 96 BAO) sei gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung. Es sei keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfenwerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt würden. Dem Antragsdatum komme daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren, wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG, im Verfahren betreffend die Zuerkennung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung wesentliche Bedeutung zu.

18Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sei jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bilde. Dem Bundesfinanzgericht sei es verwehrt, durch eine Änderung des Antragsdatums, auf welches sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch beziehe, den Prozessgegenstand auszutauschen. Spreche ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag „vom Tag X“ ab, sei Sache des Beschwerdeverfahrens ein Antrag „vom Tag X“ und nicht ein solcher „vom Tag Y“. Habe die Behörde mit ihrem Bescheid daher ein nicht gestelltes Anbringen „vom Tag X“ vermeintlich erledigt, sei der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben.

19Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Finanzamts, in der zur Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Eingabe, mit der erstmals auch die Zuerkennung von Familienbeihilfe für rückwirkende Zeiträume begehrt werde, einen eigenständigen neuen Antrag iSd § 10 Abs. 1 FLAG darstelle, oder ob darin lediglich eine Ergänzung eines früheren, noch unerledigten Antrags auf zukünftige Gewährung von Familienbeihilfe zu erblicken sei. Auch wenn man mit dem Bundesfinanzgericht davon ausgehe, dass nur „ein“ Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe vorliege, könne die Anführung eines allenfalls unrichtigen Datums im Bescheid aber keinen Einfluss auf die Sache des Beschwerdeverfahrens haben und müsse nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ unbeachtlich sein.

20Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen.

21Die Revision ist zulässig und begründet.

22Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der Vater der Mitbeteiligten am 17. März 2013 über FinanzOnline einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter gestellt hat, wobei er hinsichtlich des Anspruchszeitraums ausführte, er wolle, dass die Familienbeihilfe „in Zukunft“ an ihn überwiesen werde.

23Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht haben diesen Antrag, weil er auf die Familienbeihilfe „in Zukunft“ abstellt, als Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe „ab April 2013“ gewertet. Aufgrund dieses Antrags hat das Finanzamt den Vater mit dem formularmäßigen Überprüfungsschreiben vom 30. April 2013 aufgefordert, entsprechende Nachweise dafür vorzulegen, dass seine Tochter „seit April 2013“ seinem Haushalt angehöre.

24Gemeinsam mit der Rückübermittlung des ausgefüllten Überprüfungsformulars am 22. Mai 2013 brachte der Vater beim Finanzamt ein mit 22. Mai 2013 datiertes Schreiben ein, in welchem er die Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2012 begehrte. Diesen Antrag wertete das Bundesfinanzgericht als Ausdehnung des unerledigten Beihilfenantrags vom 17. März 2013. Das Bundesfinanzgericht ging sohin davon aus, dass der Beihilfenantrag des Vaters vom 17. März 2013 durch die Eingabe des Vaters vom 22. Mai 2013 eine Ausdehnung erfahren hat.

25Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass durch die Ausdehnung eines Beihilfenantrags auf weiter zurückliegende Zeiträume die Fünf-Jahres-Frist nach § 10 Abs. 3 FLAG nicht unterlaufen werden kann und diese ab dem Zeitpunkt der Erweiterung des Antrags zu rechnen ist.

26Das Finanzamt hat nach dem Einlangen der Eingabe des Vaters vom 22. Mai 2013 den Bescheid vom 19. Juni 2013 erlassen, mit dem es den Antrag des Vaters auf Familienbeihilfe für die Mitbeteiligte für die Zeiträume Jänner 2012 bis März 2013 und Mai bis Juni 2013 abwies (für April 2013 war offensichtlich die Familienbeihilfe gewährt worden). Im Abweisungsbescheid bezeichnete das Finanzamt den abgewiesenen Antrag des Vaters als Antrag „vom 22.5.2013“.

27Weil das Finanzamt den Antrag des Vaters auf Gewährung von Familienbeihilfe für seine Tochter betreffend den Zeitraum ab Jänner 2012 als Antrag „vom 22.5.2013“ bezeichnet hat, ging das Bundesfinanzgericht davon aus, das Finanzamt habe einen Antrag abgewiesen, der nicht gestellt worden sei, und hob daher den Abweisungsbescheid des Finanzamts auf. Nun stellt zwar das Datum „22.5.2013“ jenes Datum dar, an dem der Antrag vom 17. März 2013 ausgedehnt worden ist. Die Nämlichkeit eines Antrags ergibt sich aber nicht nur aus der Anführung eines Datums, sondern insbesondere auch aus der Anführung der Namen der involvierten Personen und des betroffenen Zeitraums.

28Bei der gegebenen Sachlage ist jedenfalls ohne jeglichen Zweifel objektiv erkennbar, dass das Finanzamt mit dem in Rede stehenden Abweisungsbescheid den Antrag des Vaters auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Mitbeteiligte für den Zeitraum vom Jänner 2012 bis März 2013 und vom Mai bis Juni 2013, wie er in den Eingaben vom 17. März und 22. Mai 2013 gestellt worden war, erledigt hat.

29Zu Unrecht hat das Bundesfinanzgericht den Antrag des Finanzamts mit der Begründung aufgehoben, das Finanzamt habe über einen Antrag abgesprochen, der niemals gestellt worden sei.

30Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Angabe eines fehlerhaften Antragsdatums im Spruch eines Bescheids unbeachtlich ist, wenn sich aus dem Zusammenhang des Bescheids eindeutig ergibt, dass ein anderes Datum gemeint war, selbst wenn dieser offensichtliche Fehler von der Behörde nicht gemäß § 293 BAO berichtigt wurde (vgl. VwGH 17.11.2010, 2007/13/0124).

31Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 18. Februar 2021