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Ra 2020/16/0008 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160008.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal; court fees apply to cadastral entries creating building rights per formal criteria.

Geschäftsnummer Ra 2020/16/0008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal dismissed the extraordinary appeal against the Federal Administrative Court's decision to charge full fees for cadastral entries. The Federal Administrative Court held that the lower court's request to correct a registration error constituted a formal entry creating a building right under the Court Fees Act. The Administrative Court of Appeal found no error in this application of established case law regarding formal external facts.

Legislator-Regeste

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TP 9 lit. b Z 1 GGG; Art. 133 Abs. 4 B-VG: Fees for entries creating building rights apply to corrections that formally establish the right, binding the court to the lower court's finding of formal facts.

Schlagwörter

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Court Fees Act cadastral entry building right creation extraordinary appeal formal external facts registration correction fee calculation formungültige Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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TP 9 lit. b Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes
§ 6a GEG
b Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes in näher angeführter Höhe samt Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG vor und sprach aus, dass eine Revision nach Art.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
b Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes in näher angeführter Höhe samt Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG vor und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
§ 34 Abs. 1a VwGG
11 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 1 Abs. 1 Baurechtsgesetz
§ 5 Baurechtsgesetz
§ 34 Abs. 1 VwGG
17 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021
Nach dem Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände (Hinweis auf VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021) seien keine weiteren Überlegungen anzustellen.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis schrieb das Bundesverwaltungsgericht der revisionswerbenden Gesellschaft (Revisionswerberin) im Instanzenzug Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes in näher angeführter Höhe samt Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG vor und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Mit Baurechtsvertrag vom 2. Dezember 2016 habe die H. AG zugunsten der Revisionswerberin am Grundstück Nr. .../1 aus EZ ...9 der KG xxx ein Baurecht bestellt.

3 Antragsgemäß sei mit Beschluss vom 23. Februar 2017 vom Bezirksgericht Bregenz das Grundstück Nr. .../5 (anstelle des Grundstücks Nr. .../1) von EZ ...9 zu EZ ...4 abgeschrieben und in EZ ...4 mit dem Grundstück Nr. .../5 (anstelle des Grundstücks Nr. .../1) das Baurecht erfasst worden.

4 Mit einem Antrag der Revisionswerberin vom 8. März 2017 sei der ihr im Antrag vom 21. Februar 2017 unterlaufenen Fehler korrigiert worden. Darauf habe das Bezirksgericht mit Beschluss vom 9. März 2017 u.a. das in EZ ...4 eingetragene Baurecht gelöscht und in EZ ...9 das Baurecht für die Revisionswerberin eingetragen.

5 Strittig sei, ob nach der Entrichtung der Pauschalgebühren für die Eintragungen auf Grund des Beschlusses vom 23. Februar 2017 (aus der Sicht der Revisionswerberin: nochmals) Pauschalgebühren für die Eintragung auf Grund des Beschlusses vom 9. März 2017 vorzuschreiben seien.

6 Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine rechtlichen Erwägungen abschließend damit, der Antrag vom 8. März 2017 habe das Begehren auf "Einverleibung der Löschung des Baurechts" und auf "Einverleibung des Baurechts" formuliert und enthalten. Damit sei der Tatbestand "Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts" in Tarifpost 9 lit. b Z 1 GGG verwirklicht. Nach dem Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände (Hinweis auf VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021) seien keine weiteren Überlegungen anzustellen.

7 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

8 Tarifpost 9 (Grundbuchsachen) lit. b Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sieht vom Wert des Rechtes abhängige Pauschalgebühren für "Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes" in Höhe von 1,1 vH vor. 9 Gemäß Anmerkung 5 zu TP 9 GGG sind die Gebühren für bücherliche Eintragungen auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.

10 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht wende die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach an formal äußere Tatbestände für die leichtere Handhabung des GGG anzuknüpfen ist, falsch an, weil die Eintragungsgebühr für die Einverleibung eines Baurechtes und damit auch für die Berichtigung eines Baurechtes nur vorgeschrieben werden dürfe, wenn der Inhaber des Baurechtes in der Baurechtseinlage abgeändert werde. Bei der Ersteintragung nur dann, wenn sowohl das Baurecht im C-Blatt der belasteten Liegenschaft eingetragen werde und zusätzlich im B-Blatt der Baurechtseinlage. Ein Teil dieser Eintragung oder eine Berichtigung dieser Eintragung löse keine Eintragungsgebühr aus. 13 Nach dem klaren Wortlaut der TP 9 lit. b Z 1 GGG ist Gegenstand der Pauschalgebühr die Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Baurechtes.

14 Das Baurecht ist gem. § 1 Abs. 1 des Baurechtsgesetzes das dingliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines mit (mit dem Baurecht belasteten) Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Das Baurecht entsteht gemäß § 5 des Baurechtsgesetzes durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.

15 Die Revisionswerberin führt in der Revision aus, dass in der EZ ...5 als Baurechtseinlage die Ersichtlichmachung "Baurecht bis ... an EZ ...9 ... erfolgt und die Ersichtlichmachung für ein Bauchrecht an EZ ...4 ... gelöscht wird". Damit räumt sie aber ein, dass nicht nur im C-Blatt des belasteten Grundstückes (im Revisionsfall unter EZ ...9), sondern auch in der Baurechtseinlage selbst (im Revisionsfall in EZ ...5) eine Eintragung erfolgte und erst durch die hier strittige Eintragung ein Baurecht am Grundstück Nr. .../1 in EZ ...9 entstanden ist.

16 Somit zeigt die Revisionswerberin nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht und entgegen der von ihm zitierten Rechtsprechung davon ausgegangen wäre, dass auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 9. März 2017 Eintragungen zum Erwerb eines Baurechtes an EZ ...9 erfolgt sind. 17 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 11. März 2020