Inadmissibility of extraordinary revision for challenging factual evidence assessment and oral hearing denial in asylum cases
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the applicant's extraordinary revision, thereby upholding the decision of the Administrative Court to dismiss his appeal and leaving the lower authority's denial of his asylum application in force, although the authority had previously granted him subsidiary protection status. The dispute concerned an application for international protection filed by a national of Libya, where the applicant challenged the Administrative Court’s refusal to hold an oral hearing and its assessment of the evidence, arguing that the lower court had unreasonably supplemented the administrative authority’s findings. The VwGH held that the revision was inadmissible under Article 133(4) of the Federal Constitutional Law and Section 34(1) of the VwGG because the applicant failed to demonstrate a question of fundamental legal significance; specifically, the VwGH reiterated its standing case law that it acts as a legal instance and does not review factual evidence assessment in individual cases unless the lower court’s reasoning was unrepresentable and compromised legal certainty, a standard the applicant did not meet.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 BVG; Art. 133 Abs. 9 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on a question of fundamental legal significance, particularly when the lower court's decision does not deviate from established jurisprudence or lack uniformity in the Administrative Court of Appeal's case law.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der aus Libyen stammende Revisionswerber reiste am 4. Februar 2020 mit einem für ihn von der Österreichischen Botschaft Tunis ausgestellten Visum C in das Bundesgebiet ein. Am 27. April 2020 stellte er hier einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2Mit Bescheid vom 7. September 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Die Behörde erkannte dem Revisionswerber allerdings den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit für ein Jahr.
3Der Revisionswerber erhob gegen die mit diesem Bescheid erfolgte Antragsabweisung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abwies. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
4Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 BVG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 BVG).
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7Der Revisionswerber macht geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht bloß unwesentlich ergänzt und infolgedessen zu Unrecht von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen habe. Weiters wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
8Mit dem Zulässigkeitsvorbringen wird aber die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil der Revisionswerber in Bezug auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Unterbleibens der Verhandlung nur Schlagworte in den Raum stellt, ohne darzulegen, weshalb es sich fallbezogen um maßgebliche Ergänzungen gehandelt hätte (vgl. zu den Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nach dem ersten Fall des § 21 Abs. 7 erster Satz BFAVerfahrensgesetz VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; weiters zur Ergänzung von beweiswürdigenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem Entfall der Verhandlung etwa VwGH 25.5.2016, Ra 2015/19/0257, mwN).
9Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/14/0192 bis 0196, mwN). Dass Letzteres hier gegeben wäre, zeigt der Revisionswerber in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision wird zudem lediglich auf die eigenen Angaben verwiesen nicht auf.
10In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2021