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Ra 2020/14/0286 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140286.L00 KI-generiert

Suspension of enforcement in asylum removal review based on disproportionate disadvantage

Geschäftsnummer Ra 2020/14/0286
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) granted the applicant’s request to suspend the enforceability of the challenged decision, ruling in favor of the appellant. The dispute concerned an extraordinary review of a Federal Administrative Court decision that had denied international protection and a residence title for humanitarian reasons to a national of Iraq, ordered a removal decision, and declared the expulsion permissible. Applying § 30(2) of the Administrative Court Act (VwGG), the VwGH determined that no compelling public interests opposed the suspension and that immediate execution would cause the applicant a disproportionate disadvantage, thereby ordering the stay of the removal measures pending the review.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 1, 2 VwGG: The extraordinary appeal has no suspensive effect unless the Administrative Court of Appeal grants it upon request when no overriding public interest opposes it and the applicant would suffer disproportionate hardship.

Schlagwörter

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extraordinary appeal suspensive effect disproportionate hardship public interest deportation stay asylum seeker VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 1 VwGG
§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des aus dem Irak stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.

2Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird geltend gemacht, dem Revisionswerber würde durch den vorzeitigen Vollzug des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen.

3Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

5Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 28. Juli 2020