Extraordinary revision inadmissibility for failure to specify deviation from case law in asylum rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary revision as inadmissible, leaving the lower court's decision denying international protection and ordering return to Iran in force. The case involved an Iranian national whose asylum application was rejected by the Federal Office and the Federal Administrative Court (BVwG), which had also declared the revision inadmissible under Article 133(4) of the Federal Constitutional Law; the appellant challenged the BVwG's brief reasoning on admissibility and alleged procedural errors, including defective evidence assessment and failure to weigh documentary proof in his favor. The VwGH held that the revision did not meet the threshold for granting a right of appeal under Article 133(4) B-VG, as the appellant failed to specifically demonstrate that the contested decision deviated from established VwGH case law or raised a legal question of fundamental importance, noting that merely asserting a lack of detailed justification for the lower court’s non-admissibility ruling or vague procedural complaints does not satisfy the requirements of Section 28(3) of the Administrative Court Act (VwGG) for identifying such fundamental legal issues.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Extraordinary revision inadmissibility for failure to specify deviation from case law in asylum rejection: 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 6. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ab, sprach aus, dass dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 20. August 2019 keine Folge. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Der Revisionswerber brachte gegen diese Entscheidung zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 11. Dezember 2019, E 3810/2019-7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht dürfe den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weder in inhaltsleerer Weise noch so kurz begründen, dass die Parteien die Erfolgsaussichten einer Revision gegen die Nichtzulassung nicht beurteilen könnten.
Aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis sei eine Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Revision nicht möglich. Die Revision sei aber auch deswegen zulässig, weil das Ermittlungsverfahren mangelhaft abgeführt worden sei. Weiters seien die Angaben des Revisionswerbers nur unzureichend gewürdigt worden, weil insbesondere die vorgelegten Urkunden nicht zu seinen Gunsten gewertet worden seien. Dem Verwaltungsgericht sei infolge dessen eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. 10 Ungeachtet dessen, dass - anders als der Revisionswerber meint - das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall seinen Ausspruch, mit dem die Revision nicht zugelassen wurde, (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) hinreichend begründet hat, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären.
Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0399; 15.1.2019, Ra 2018/14/0442, jeweils mwN).
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. etwa VwGH 29.8.2019, Ra 2019/14/0409, mwN).
12 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision, insoweit sie - pauschal und ohne konkrete Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren - lediglich die mangelnde Berücksichtigung nicht näher genannter Urkunden und eines nicht näher konkretisierten Vorbringens behauptet, nicht gerecht. 13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. zu nahezu wortidentem Vorbringen für die Zulässigkeit der Revision nochmals VwGH 29.8.2019, Ra 2019/14/0409, mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Revisionen mit gleichfalls nahezu wortidentem Zulässigkeitsvorbringen). 14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Februar 2020