Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2020/14/0052 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140052.L00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum appeals as inadmissible due to lack of fundamental legal questions under Art. 133 BVG.

Geschäftsnummer Ra 2020/14/0052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the revision appeals filed by Pakistani brothers against deportation decisions. The applicants argued that the lower court failed to establish a unified precedent regarding integration criteria for long-term asylum seekers, claiming the deportation order violated their Article 8 ECHR rights. The court rejected this, stating that the lower court's case-specific balancing of public interest against private interests was procedurally sound and not revisable under established jurisprudence.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: Revisions are inadmissible if they do not depend on a question of fundamental legal significance, particularly when the lower court's decision aligns with consistent administrative court jurisprudence regarding proportionality and integration assessments.

Schlagwörter

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administrative law asylum procedure deportation order Article 8 ECHR integration criteria revisability fundamental legal question Asyl für afghanische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG jeweils nicht zulässig sei.
§ 34 Abs. 1 VwGG
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Art. 8 EMRK
10Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden.
§ 9 Abs. 2 BFAVG
§ 9 Abs. 3 BFAVG
2 BFAVerfahrensgesetz (BFAVG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFAVG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 11.12.2019, E 37353736/2019
VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0420
etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0420, mwN).
VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0275
VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0275).
VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461
VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461, mwN).
VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0580
zum Erfordernis der Relevanzdarstellung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0580, mwN).
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Volltext

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

1Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind Geschwister und Staatsangehörige Pakistans. Sie stellten am 31. Oktober 2014 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2Mit Bescheiden je vom 1. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde jeweils mit vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3Mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG jeweils nicht zulässig sei.

4Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 11. Dezember 2019, E 37353736/20197, ablehnte und unter einem die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.

5Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revisionen vor, es fehle eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann bei einem Asylwerber, der sich bereits seit mehreren Jahren im Asylverfahren befinde, von einer außergewöhnlich guten Integration auszugehen und daher die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei im gegenständlichen Falle zur Schaffung einer entsprechenden Rechtsprechung und damit zur Rechtssicherheit von wesentlicher Bedeutung. Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht dem auch im Asylverfahren geltenden Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens (Offizialmaxime) und dem Grundsatz der materiellen Wahrheit, demgemäß das Verwaltungsgericht unabhängig vom Parteivorbringen und Verhalten der Partei den maßgeblichen Sachverhalt durch geeignete Maßnahmen zeitnah und vollständig zu erheben und diese Erhebungsergebnisse der Entscheidung zu Grunde zu legen habe, nicht entsprochen. Es bedürfe daher einer klarstellenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit.

9Mit den allgemein gehaltenen Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zeigen die revisionswerbenden Parteien nicht konkret auf die vorliegenden Revisionssachen bezogen auf, dass diese von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängten, zu der noch keine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen kann überdies zur Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden.

10Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFAVerfahrensgesetz (BFAVG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFAVG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0420, mwN).

11Die von den revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die Interessenabwägung aufgeworfene Frage ist daher nicht generell zu klären, sondern in Abhängigkeit von den Umständen des vorliegenden Falles zu beurteilen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0275).

12Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461, mwN). Die revisionswerbenden Parteien zeigen nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht nehmenden Interessenabwägung von den in der Rechtsprechung dargelegten Leitlinien abgewichen wäre und in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte. Insbesondere wird auch den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen getreten, wonach bei den revisionswerbenden Parteien trotz ihres knapp unter fünf Jahren bestehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet keine hinreichende Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht habe festgestellt werden können, sodass nicht zu sehen ist, dass eine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen der revisionswerbenden Parteien vorliegt, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könnte.

13Insoweit die revisionswerbenden Parteien pauschal und ohne Bezug zum vorliegenden Verfahren ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Ermittlungspflichten im Asylverfahren behaupten, legen sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarstellung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0580, mwN).

14Von den revisionswerbenden Parteien werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2020