VwGH dismisses asylum appeals as inadmissible for lacking fundamental legal questions under Art. 133(4) B-VG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the appeals without a hearing, ruling them inadmissible under Article 133(4) of the Constitution. The applicants argued that the lower court improperly evaluated evidence regarding their risk of persecution and that relocating their minor child to Kabul was unreasonable. The court held that asylum courts generally do not review individual evidence assessment unless it is fundamentally flawed, and the applicants failed to demonstrate such a defect or raise a question of general legal significance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: Appeals are inadmissible if they do not depend on a question of fundamental legal significance, as the supreme court does not review individual evidence assessment unless it is fundamentally flawed.
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KI-generiertVolltext
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind miteinander verheiratet und die Eltern des (im Jahr 2016 im Bundesgebiet geborenen) Drittrevisionswerbers. Sie sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 17. November 2015 (Erstrevisionswerberin und Zweitrevisionswerber) sowie am 5. Jänner 2017 (Drittrevisionswerber) Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit den Bescheiden je vom 16. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, die Erstrevisionswerberin sei im Fall der Rückkehr nach Afghanistan als "westlich orientierte" Frau mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität ausgesetzt und wenden sich gegen die in diesem Zusammenhang ergangene Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. Weiters wird geltend gemacht, es sei den revisionswerbenden Parteien im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Drittrevisionswerbers die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar. Bei minderjährigen Kindern bestünden, auch wenn diese im Familienverband zurückkehrten, grundsätzlich Bedenken dagegen, sie auf ein Leben in Kabul zu verweisen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461, mwN). Der Revision gelingt es nicht, eine den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts anhaftende und vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat eine Verhandlung durchgeführt, in der es sich einen persönlichen Eindruck von der Erstrevisionswerberin verschaffen konnte, und sich umfassend mit dem Vorbringen - in Bezug auf die Beweiswürdigung in nicht unschlüssiger Weise - auseinandergesetzt. Wenn die Revision - ohne nähere Konkretisierung - geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe vorgelegte Urkunden zur "westlichen Orientierung" und zur Integration der Erstrevisionswerberin nicht berücksichtigt, macht sie unsubstantiiert Verfahrensmängel geltend, ohne darzutun, weshalb bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel ein anderes, für die revisionswerbenden Parteien günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können.
9 Soweit die revisionswerbenden Parteien vorbringen, sie dürften nicht auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul verwiesen werden, übersehen sie, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Möglichkeit der (Wieder)Ansiedlung in der Stadt Herat, wo die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht befasste sich zudem anhand der fallbezogen gegebenen Umstände auch mit der für den minderjährigen Drittrevisionswerber (und einem weiteren Kind der Erstrevisionswerberin und des Zweitrevisionswerbers, dessen Asylverfahren nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Jänner 2019 in erster Instanz rechtskräftig beendet worden war) zu erwartenden Situation im Fall der Rückführung der Familie in deren Herkunftsland; im Besonderen auch unter dem Aspekt einer möglichen Gefährdung der Kinder durch die im Herkunftsland gegebene Lage sowie mit der Existenz eines sozialen Netzwerks und der möglichen Unterstützung durch weitere Familienmitglieder.
10 Von den revisionswerbenden Parteien werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2020