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Fr 2020/12/0016 ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020120016.F00 KI-generiert

VwGH orders Vienna Administrative Court to issue decision within three months for non-compliance with its own mandate.

Geschäftsnummer Fr 2020/12/0016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna was ordered to issue a decision or explain the absence of a duty to decide within three months. The court failed to comply with this mandate, triggering a procedural requirement under § 42a VwGG to order the decision's retrial. Consequently, the Administrative Court of Vienna was instructed to fulfill this procedural obligation.

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs. 4 VwGG; § 42a VwGG: If a court fails to issue a decision or explain the absence of a duty to decide within the mandated period, the higher court orders the decision to be issued or the reason for non-compliance to be stated.

Schlagwörter

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Administrative Court Duty to Decide Procedural Mandate Non-Compliance VwGG Section 42a Decision Obligation Procedural Order

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 Abs. 4 VwGG
Juli 2020, Fr 2020/12/00162, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
§ 42a VwGG
Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.

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Volltext

Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

1Dem Verwaltungsgericht Wien wurde zu seinem Verfahren VGW171/090/8262/2020/F mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2020, Fr 2020/12/00162, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

2Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.

Wien, am 11. Dezember 2020