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Ra 2020/12/0004 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120004.L00 KI-generiert

Civil servant's appeal dismissed; no subjective right to transfer exists despite workplace harassment claims.

Geschäftsnummer Ra 2020/12/0004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the revision against the dismissal of a civil servant's transfer request. The applicant alleged workplace harassment and claimed a subjective right to transfer based on the employer's duty of care, but the court found no statutory basis for such a right. Consequently, the court held that the lower court correctly dismissed the complaint and the revision lacked admissibility under Article 133(4) of the Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

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§ 38 BDG 1979; § 43a BDG 1979; A civil servant has no subjective public law right to a transfer or specific position, and the duty of care does not create such a right, rendering a transfer request inadmissible for substantive review.

Schlagwörter

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subjective right transfer duty of care civil servant workplace harassment claim administrative procedure admissibility public law employment status Mobbing Umzug von Beschäftigten Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)
Juli 2018 beantragte der Revisionswerber unter anderem, ihn gemäß § 38 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) auf einen MBO 1Arbeitplatz im Bundesland Salzburg zu versetzen.
§ 43a BDG 1979
Ihm komme gemäß § 43a BDG 1979 ein subjektives Recht auf die Einhaltung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber und das Unterbinden des als Mobbing bzw.
Art. 133 Abs. 4 BVG
4Mit dem angefochtenen (Teil)Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zurückweisung seines Versetzungsantrags ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
§ 34 Abs. 1 VwGG
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073
VwGH 20.3.2014, 2013/12/0101
Ein solches sei entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers auch nicht aus den die Dienstbehörde treffenden gesetzlichen Fürsorgepflichten abzuleiten (Hinweis auf VwGH 20.3.2014, 2013/12/0101).
VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0060
VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0060, mwN; 24.1.1996, 95/12/0026; 13.1.1993, 92/12/0284).
VwGH 18.2.2015, Ra 2014/12/0017
VwGH 18.2.2015, Ra 2014/12/0017).
VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046
VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046; 29.1.2014, 2013/12/0052; 20.3.2014, 2013/12/0101; 12.5.2010, 2009/12/0072; 22.2.2011, 2010/12/0004).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Der Revisionswerber steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 1. Juli 2012 beim militärischen Immobilienzentrum auf dem Arbeitsplatz „Referent Vorhabenskoordinierung und Referent Öffentlichkeitsarbeit“ in Verwendung und wurde auf diesem Arbeitsplatz in die Verwendungsgruppe A1 überstellt.

2Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 beantragte der Revisionswerber unter anderem, ihn gemäß § 38 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) auf einen MBO 1Arbeitplatz im Bundesland Salzburg zu versetzen. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. November 2018 wurde u.a. dieser Antrag auf Versetzung des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der Versetzungsantrag könne sich auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützen und bewirke daher keinen Rechtsanspruch auf eine meritorische Entscheidung.

3In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Revisionswerber detailliert aus, dass er auf seinem Arbeitsplatz Mobbing bzw. Bossing durch seinen Vorgesetzten ausgesetzt sei. Ihm komme gemäß § 43a BDG 1979 ein subjektives Recht auf die Einhaltung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber und das Unterbinden des als Mobbing bzw. Bossing zu beurteilenden Verhaltens seines Vorgesetzten zu, sodass sein Versetzungsantrag inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre.

4Mit dem angefochtenen (Teil)Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zurückweisung seines Versetzungsantrags ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es werde nicht verkannt, dass im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2016, Ra 2016/12/0073, bei einem Antrag des Beamten auf Versetzung im Gegensatz zur amtswegigen Versetzung das Vorliegen eines der Gründe eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 3 BDG 1979 nicht erforderlich sei, sondern vielmehr bereits der Antrag selbst zu den Gründen einer solchen Versetzung zähle.

5Dies ändere aber nichts daran, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine gesetzliche Bestimmung einem Beamten ein subjektives Recht auf Versetzung einräume (Hinweis auf die in Fellner, BeamtenDienstrechtsgesetz, 2015, § 38 BDG 1979, E 9, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), weshalb dem Revisionswerber im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Versetzung auf einen bestimmten Arbeitsplatz zukomme. Ein solches sei entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers auch nicht aus den die Dienstbehörde treffenden gesetzlichen Fürsorgepflichten abzuleiten (Hinweis auf VwGH 20.3.2014, 2013/12/0101).

6Die Dienstbehörde habe daher zu Recht den Antrag des Revisionswerbers auf Versetzung auf einen entsprechenden MBO 1Arbeitsplatz im Bundesland Salzburg mangels Vorliegen eines subjektiven Anspruchs zurückgewiesen. Die Beschwerde dagegen sei daher abzuweisen.

7Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.

8In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, es liege keine höchstgerichtliche Entscheidung vor, in welcher der Beamte bzw. die Beamtin selbst einen Antrag auf Versetzung aufgrund eines bestehenden Konflikts am Arbeitsplatz und daraus resultierender schwerer Erkrankung gestellt habe und dieser Antrag, ohne eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, zurückgewiesen worden sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die gegenständliche Frage nicht einschlägig, und reiche daher zur Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfragen nicht hin, zumal es nicht die zu lösende Rechtsfrage behandle, wie im Falle einer antragsgemäßen Versetzung zu entscheiden sei bzw. sei der gegenständliche Antrag lediglich zurückgewiesen worden, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum das Bundesverwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung anberaumt und entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Konflikte zwischen dem Revisionswerber und dem Vorgesetzten getroffen habe.

9Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

10Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12Hat das Verwaltungsgericht wie im gegenständlichen Fall ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das BDG 1979 keinen subjektiven öffentlichrechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (Überstellung, Versetzung, Beförderung). Ein Versetzungsantrag eines Beamten vermittelt daher mangels gesetzlicher Regelung keinen Rechtsanspruch auf meritorische Entscheidung (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0060, mwN; 24.1.1996, 95/12/0026; 13.1.1993, 92/12/0284). Der Umstand alleine, dass der Verwaltungsgerichtshof derartiges nicht zu dem nach den Behauptungen des Revisionswerbers hier vorliegenden Sachverhalt eines Versetzungsantrages eines Beamten, der Mobbing bzw. Bossing durch seinen Vorgesetzten ausgesetzt war, ausgesprochen hat, bewirkt nicht, dass eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG vorläge (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2014/12/0017). Ansonsten wäre der Verwaltungsgerichtshof gehalten, bei jeglichen Unterschieden im Sachverhalt von einer Zulässigkeit der Revision auszugehen, was nicht der Intention des Gesetzes entspricht, das Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG vorsieht.

15Auch zu Versetzungsanträgen von Beamten wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein subjektives Recht auf Versetzung nicht vorliegt (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0060; 20.5.1992, 91/12/0168). Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht daher ausgeführt, dass der Umstand, wonach bei einer Versetzung auf Antrag ein (weiteres) dienstliches Interesse an der Versetzung nicht vorliegen muss, nicht bewirkt, dass dem Beamten ein subjektives Recht auf Versetzung zukäme, sowie, dass auch aus der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht ein subjektives Recht auf Versetzung nicht abzuleiten ist.

16Dass dem Beamten kein subjektives Recht auf Versetzung zukommt, bedeutet allerdings nicht, dass den Dienstgeber im Falle des Mobbings oder Bossings durch einen Vorgesetzten keine aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Pflichten gegenüber dem Beamten träfen (vgl. z.B. VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046; 29.1.2014, 2013/12/0052; 20.3.2014, 2013/12/0101; 12.5.2010, 2009/12/0072; 22.2.2011, 2010/12/0004). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich insbesondere, dass der Dienstgeber zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet ist.

17Die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Zurückweisung des Versetzungsantrages des Revisionswerbers entspricht somit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt wurde. Ausgehend von diesem Ergebnis stellt sich auch im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG.

18Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Oktober 2020