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Fr 2020/12/0004 ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020120004.F00 KI-generiert

Fr 2020/12/0004 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Fr 2020/12/0004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 20. Juli 2020 über die gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. April 2019 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin entschieden hat, wird das Verfahren eingestellt.

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs. 4 VwGG, § 42a VwGG, § 34 Abs. 1 VwGVG, § 56 Abs. 1 VwGG; Fr 2020/12/0004 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 1Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 2020, Fr 2020/12/00042, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Schlagwörter

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Klagefrist Aussetzungsfrist Dauer der Zuwiderhandlung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Bedenkzeit Verhandlungsverschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 Abs. 4 VwGG
Februar 2020, Fr 2020/12/00042, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
§ 42a VwGG
April 2019 erhobenen Beschwerde der Antragstellerin war folglich dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 42a VwGG der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.
§ 34 Abs. 1 VwGVG
Juli 2020 auch unter Berücksichtigung der gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG bereits seit geraumer Zeit abgelaufenen Entscheidungsfrist dahin Rechnung getragen, dass dem Gericht mit dem vorliegenden Erkenntnis eine viermonatige Entscheidungsfrist gesetzt wird.
§ 56 Abs. 1 VwGG
6Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
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Volltext

I) den Beschluss gefasst:

Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 20. Juli 2020 über die gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. April 2019 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin entschieden hat, wird das Verfahren eingestellt.

II) zu Recht erkannt:

Im Übrigen (betreffend die noch nicht erledigte, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. April 2019 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin) wird dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 2020, Fr 2020/12/00042, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

2Dem Fristerstreckungsantrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2020 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 2020, Fr 2020/12/00044, stattgegeben und die Frist zur Erlassung einer Entscheidung um zwei Monate verlängert.

3Diesem Auftrag hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit entsprochen, als es mit Teilerkenntnis vom 20. Juli 2020, W221 22203531/16E, über die Beschwerde der Antragstellerin gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. April 2019 entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Teilerkenntnisses samt Zustellnachweis übermittelt hat. In dem zuletzt genannten Umfang war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

4Betreffend die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. April 2019 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundesverwaltungsgericht dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes, die Entscheidung nachzuholen, bislang hingegen nicht entsprochen, und es ist somit in diesem Umfang in der bei diesem Gericht seit mehr als einem Jahr anhängigen Beschwerdesache seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen.

5Hinsichtlich der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. April 2019 erhobenen Beschwerde der Antragstellerin war folglich dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 42a VwGG der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen. Dabei wird der Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2020 auch unter Berücksichtigung der gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG bereits seit geraumer Zeit abgelaufenen Entscheidungsfrist dahin Rechnung getragen, dass dem Gericht mit dem vorliegenden Erkenntnis eine viermonatige Entscheidungsfrist gesetzt wird.

6Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. Oktober 2020