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Ra 2020/12/0003 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120003.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision for lack of fundamental legal question regarding psychiatric expert opinion admissibility.

Geschäftsnummer Ra 2020/12/0003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna rejected the applicant's extraordinary appeal against a decision finding her medically unfit for service due to chronic depression. The lower court relied on an expert report created without the applicant's consent, which the applicant argued violated fundamental procedural principles. The Supreme Administrative Court held that the applicant failed to separately demonstrate why this specific case raised a fundamental legal question requiring review by the Administrative Court of Vienna.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on a question of fundamental legal importance, as the specific assessment of medical fitness does not constitute such a question.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility fundamental legal question psychiatric expert opinion administrative service capacity procedural violation claim Einstellung der Invalidenversicherungsleistungen Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst medizinische Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
§ 34 Abs. 1 VwGG
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorzubringenden Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 68a Abs. 1 Z 1 DO 1994
§ 28 Abs. 1 VwGVG
M, durchgeführt wurde, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114
dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Revision mangels entsprechender "gesonderter" Darlegung der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0022; siehe ferner VwGH 18.5.2016, Ra 2016/17/0053).
VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0022
dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Revision mangels entsprechender "gesonderter" Darlegung der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0022; siehe ferner VwGH 18.5.2016, Ra 2016/17/0053).
VwGH 18.5.2016, Ra 2016/17/0053
dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Revision mangels entsprechender "gesonderter" Darlegung der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0022; siehe ferner VwGH 18.5.2016, Ra 2016/17/0053).
VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0033
zur Frage der ausreichenden Aktualität eines Gutachtens VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0033, mwN; vgl.
VwGH 27.6.2013, 2012/12/0169
auch VwGH 27.6.2013, 2012/12/0169).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die Revisionswerberin stand bis zu ihrer hier gegenständlichen Ruhestandsversetzung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.

2 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 14. Februar 2018 wurde die Revisionswerberin gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. Nr. 56, mit Wirksamkeit vom 28. Februar 2018 in den Ruhestand versetzt.

3 Die Revisionswerberin erhob Beschwerde.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht

Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die unter Beiziehung des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie, Univ. Doz. Dr. M, durchgeführt wurde, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig. 5 Zur Feststellung, wonach unabhängig vom Leistungskalkül eine Dienstfähigkeit der Revisionswerberin aufgrund einer chronifizierten Form der Depression nicht mehr bestehe, verwies das Verwaltungsgericht Wien in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf das Gutachten Dris. M vom 6. November 2017. Dieses sei "außenanamnestisch" auf der Grundlage diverser zeitnaher Befunde und anderer Gutachten erstellt worden, weil sich die Revisionswerberin mehrfach geweigert habe, an ärztlichen Untersuchungen mitzuwirken. Darüber hinaus habe der genannte Sachverständige durch Beobachtung der Revisionswerberin in der vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Verhandlung seinen außenanamnestisch erzielten Befund bestätigt finden können. Die Weigerung der Revisionswerberin, sich untersuchen zu lassen, sei Ausdruck ihrer Erkrankung. Für das Gericht bestünden keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln, zumal sich die in dem Gutachten beschriebene Symptomatik mit jener decke, die der erkennende Senat selbst in der mündlichen Verhandlung habe wahrnehmen können. 6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, dass der Beschwerde stattgegeben werde.

7 Die Revision ist nach den Überschriften "Sachverhalt", "Zur

Rechtzeitigkeit der erhobenen Revision", "Revisionspunkt", "Revisionsgründe", "Antrag auf aufschiebende Wirkung" und "Revisionsanträge" untergliedert. Es finden sich lediglich unter dem Abschnitt "Revisionsgründe" in dem diesem Textteil zugeordneten letzten Absatz Ausführungen, wonach die Entscheidung über den Revisionsgegenstand jedenfalls von grundlegender Bedeutung sei, "da die Frage, ob ein (medizinisches) Sachverständigengutachten zum einen ohne Zustimmung des Patienten/Partei aufgrund außenanamnestischer Grundlagen, dh. ohne die Partei überhaupt je zu Gesicht bekommen zu haben, oder aufgrund bloßer Teilnahme an der Verhandlung, zulässig ist und auch für sämtlich ähnlich gelagerte Fälle zum Tragen kommt."

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorzubringenden Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Der vorliegenden außerordentliche Revision fehlt eine im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG gesonderte Darstellung, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine solche Revision ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Revision mangels entsprechender "gesonderter" Darlegung der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0022; siehe ferner VwGH 18.5.2016, Ra 2016/17/0053).

12 Ungeachtet dessen wird auch mit den unter den Revisionsgründen (also nicht "gesondert" im Verständnis des § 28 Abs. 3 und Abs. 5 VwGG) erfolgten Ausführungen zu einer von der Revision als "grundlegend" erachteten Frage - selbst für den Fall, dass das diesbezügliche Vorbringen gesondert erstattet worden wäre - keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.

13 Es ist diesen Ausführungen nämlich schon nicht konkret zu entnehmen, weshalb die einzelfallbezogene Einschätzung des Gerichts, es liege in Anbetracht der vorliegenden Gutachten und der darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2019 in Anwesenheit der Revisionswerberin mit dem Sachverständigen Dr. M erfolgten mündlichen Erörterung dessen schriftlichen Gutachtens eine ausreichend aktualisierte und schlüssige Entscheidungsgrundlage vor, als grobe Verkennung tragender verfahrensrechtlicher Grundsätze zu qualifizieren wäre (z.B. zur Frage der ausreichenden Aktualität eines Gutachtens VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0033, mwN; vgl. auch VwGH 27.6.2013, 2012/12/0169). Ob die genannte Vorgangsweise des Verwaltungsgerichts verfahrensrechtlich in jeder Hinsicht richtig war, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.

14 Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2020