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Ra 2020/11/0228 ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110228.L00 KI-generiert

Improper designation of revision points in an extraordinary revision against the dismissal of a procedural application.

Geschäftsnummer Ra 2020/11/0228
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary revision as inadmissible, thereby upholding the lower administrative court's confirmation of the initial authority's dismissal of the applicant's request. The dispute concerned an application for the issuance of a certificate under § 13d Abs. 4 Z 2 of the Salzburg Basic Real Property Transfer Act, which was rejected by the municipality for procedural reasons and subsequently affirmed by the regional administrative court. The revision was deemed inadmissible because the appellant improperly designated a substantive right (the right to the certificate itself) as the revision point, rather than correctly identifying the procedural right to a merits-based decision on the application as the sole subject matter for review following a procedural dismissal; consequently, the lower court's decision remains in force.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if the applicant fails to clearly identify the specific subjective right whose violation serves as the legitimate basis for the appeal, as the court is bound to review only the alleged violation of that specific right.

Schlagwörter

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extraordinary revision inadmissible appeal subjective right procedural rights legal interest administrative procedure VwGG Zweitwohnungsinitiative

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als jenes subjektive Recht herauszuheben ist, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Basis for the dismissal of the revision as inadmissible due to improper designation of revision points.
Art. 133 Abs. 4 BVG
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
§ 41 Abs. 1 VwGG
§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG
Bei den übrigen als Revisionspunkt als verletzt bezeichneten Rechten handelt es sich richtigerweise nur um Revisionsgründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (dazu etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0012; 23.11.2020, Ra 2019/11/0151).

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0012
etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0012, mwN).
VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055
VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN).
VwGH 4.11.2021, Ra 2019/11/0126
VwGH 4.11.2021, Ra 2019/11/0126, mwN; 26.4.2019, Ro 2018/11/0011).
VwGH 26.4.2019, Ro 2018/11/0011
VwGH 23.11.2020, Ra 2019/11/0151
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Basis for the dismissal of the revision as inadmissible due to improper designation of revision points.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Strobl vom 19. August 2020, mit dem der Antrag der Revisionswerberin vom 18. Mai 2020 auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13d Abs. 4 Z 2 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG), LGBl. Nr. 9/2002, (und die mit diesem Antrag verbundenen Eventualbegehren) zurückgewiesen worden war(en). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete und mitteilte, dass von der Behörde in der vorliegenden Angelegenheit ein neuerlicher Antrag der Revisionswerberin vom 16. November 2020 inhaltlich geprüft und mit Bescheid vom 17. Mai 2021 abgewiesen worden sei. Kostenersatz wurde in der Revisionsbeantwortung nicht beantragt.

3In der Revision wird unter „4. Revisionspunkte“ ausgeführt, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Ausstellung der beantragten Bescheinigung gemäß § 13d Abs. 4 Z 2 GVG bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen und in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens, insbesondere betreffend die Vorschriften über die (auch amtswegige) Sachverhaltsermittlung und das Parteiengehör, verletzt.

4Durch die von der Revision vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung die Revision behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als jenes subjektive Recht herauszuheben ist, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0012, mwN).

5Wenn das Verwaltungsgericht - hier: in Bestätigung des vor ihm bekämpften Bescheides - einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags bestätigt wurde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Ausstellung der in Rede stehenden Bescheinigung (vgl. VwGH 4.11.2021, Ra 2019/11/0126, mwN; 26.4.2019, Ro 2018/11/0011). Bei den übrigen als Revisionspunkt als verletzt bezeichneten Rechten handelt es sich richtigerweise nur um Revisionsgründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (dazu etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0012; 23.11.2020, Ra 2019/11/0151).

6Da sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Jänner 2022