Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2020/11/0226 ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110226.L00 KI-generiert

Driver’s license suspension not lifted by dismissal of parallel administrative criminal proceedings for alcohol-related driving.

Geschäftsnummer Ra 2020/11/0226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary revision, thereby affirming the lower administrative court's decision to deny the applicant's request for the resumption of proceedings and the revocation of her driver's license suspension. The dispute concerned an administrative penalty under the Driver's License Act (FSG), where the applicant challenged a prior order suspending her license classes AM and B following a traffic accident, arguing that the subsequent dismissal of her administrative criminal proceedings for alcohol-related driving and her conviction for a lesser criminal offense (negligence rather than intentional endangerment) established a new fact binding the authorities. The VwGH held that the revision failed to demonstrate a question of fundamental legal importance under Article 133(4) B-VG, as the dismissal of the administrative criminal proceedings did not legally negate the fact that the applicant was impaired by alcohol at the time of the offense; specifically, the existence of a "certain fact" under § 7(3) no. 1 FSG depends on the act of driving while impaired, not on a final conviction for a specific violation, and the prior judicial finding that she was intoxicated was consistent with the administrative suspension.

Legislator-Regeste

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§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG; Art. 133 Abs. 4 BVG: A reopening application is inadmissible if the admissibility reasoning fails to concretely demonstrate a legal deviation from established case law regarding the specific factual prerequisites underlying the original decision.

Schlagwörter

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administrative reopening admissibility reasoning legal deviation driver license revocation criminal court judgment specific facts requirement VwGH admissibility Führerausweisentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG
Oktober 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG und brachte vor, einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, bei dem zwei Personen leicht verletzt worden seien.
Art. 133 Abs. 4 BVG
The constitutional provision defining the admissibility requirements for an extraordinary revision, which the court found not to be met.
§ 34 Abs. 1 VwGG
The procedural rule authorizing the court to dismiss a revision by decision if the requirements for an extraordinary revision are not fulfilled.
§ 7 Abs. 3 Z 1 FSG
Folglich bestehe auch keine bestimmte Tatsache im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 1 FSG.
§ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960
1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG eingestellt worden sei.
§ 88 Abs. 1 StGB
Fall StGB schuldig gesprochen worden, sondern wegen des Grundstraftatbestandes des § 88 Abs. 1 StGB.
§ 88 Abs. 3 StGB
Somit liege weder ein Vergehen gemäß § 88 Abs. 3 StGB noch eine Übertretung des § 99 Abs.
§ 28 Abs. 1 VwGVG
4Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ab.
§ 5 Abs. 1 StVO
5Gegenstand der Entscheidung des Bezirksgerichts Baden so das Verwaltungsgericht in seiner Begründung sei nicht die Frage gewesen, ob die Revisionswerberin zum Tatzeitpunkt im Sinn des § 5 Abs. 1 StVO 1960 beeinträchtigt gewesen sei, sondern ob der Tatbestand des § 88 Abs.
§ 81 Abs. 2 StGB
Fall StGB (§ 81 Abs. 2 StGB) erfüllt sei.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 16.10.1987, 87/11/0008
VwGH 20.2.1987, 87/11/0012
12.555, unter Hinweis auf VwGH 20.2.1987, 87/11/0012; ferner VwGH 17.1.1989, 88/11/0261; 7.10.1997, 96/11/0096).
VwGH 17.1.1989, 88/11/0261
12.555, unter Hinweis auf VwGH 20.2.1987, 87/11/0012; ferner VwGH 17.1.1989, 88/11/0261; 7.10.1997, 96/11/0096).
VwGH 7.10.1997, 96/11/0096
VwGH 27.5.1999, 99/11/0133
1 Z 3 AVG dargetan worden wäre (dazu auch VwGH 27.5.1999, 99/11/0133).
VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010
zB VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 133 Abs. 4 BVG

The constitutional provision defining the admissibility requirements for an extraordinary revision, which the court found not to be met.

§ 34 Abs. 1 VwGG

The procedural rule authorizing the court to dismiss a revision by decision if the requirements for an extraordinary revision are not fulfilled.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit Mandatsbescheid vom 29. Oktober 2019 entzog die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt der Revisionswerberin gemäß §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 19. August 2020. Ferner wurden eine innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit zu absolvierende Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung der Revisionswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Rede stehenden Klassen und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Begründend stützte die Behörde ihre Entscheidung zusammengefasst darauf, dass die Revisionswerberin am 19. Oktober 2019 um 14:50 Uhr ein Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort auf der A2 in Richtung Wien in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht habe. Die Alkoholisierung sei aufgrund eines mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführten Tests erwiesen (Atemluftalkoholwert von 0,96 mg/l).

2Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 beantragte die Revisionswerberin die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG und brachte vor, einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, bei dem zwei Personen leicht verletzt worden seien. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 29. Mai 2020 sei sie nicht wegen des „angeklagten“ Qualifikationsdelikts gemäß § 88 Abs. 1 und 3 2. Fall StGB schuldig gesprochen worden, sondern wegen des Grundstraftatbestandes des § 88 Abs. 1 StGB. Unter Vorlage dieses Urteils sowie unter Hinweis darauf, dass das Strafgericht die Alkoholisierung bei der Strafbemessung als Erschwerungsgrund gewertet habe, habe sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Mit Mitteilung vom 12. Juni 2020 sei sie sodann davon unterrichtet worden, dass das gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG eingestellt worden sei. Vorliegend bestehe eine Bindung sowohl an das strafgerichtliche Urteil, mit dem die Revisionswerberin lediglich gemäß § 88 Abs. 1 StGB verurteilt worden sei, als auch an die Entscheidung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Somit liege weder ein Vergehen gemäß § 88 Abs. 3 StGB noch eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 vor. Folglich bestehe auch keine bestimmte Tatsache im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 1 FSG.

3Mit Bescheid vom 10. Juli 2020 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag der Revisionswerberin ab.

4Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

5Gegenstand der Entscheidung des Bezirksgerichts Baden so das Verwaltungsgericht in seiner Begründung sei nicht die Frage gewesen, ob die Revisionswerberin zum Tatzeitpunkt im Sinn des § 5 Abs. 1 StVO 1960 beeinträchtigt gewesen sei, sondern ob der Tatbestand des § 88 Abs. 3 2. Fall StGB (§ 81 Abs. 2 StGB) erfüllt sei. Im bezirksgerichtlichen Verfahren sei die Frage zu prüfen gewesen, ob sich die Revisionswerberin, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl sie vorhergesehen habe oder vorhersehen hätte können, dass ihr eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei. Diese Frage habe das Bezirksgericht Baden verneint, weil dies nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit habe festgestellt werden können. Die Revisionswerberin sei lediglich gemäß § 88 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Allerdings sei bei der Strafbemessung die Alkoholisierung erschwerend gewertet worden. Das Verwaltungsstrafverfahren sei aufgrund der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung der Revisionswerberin „im Zusammenhang mit dem Erschwerungsgrund der Alkoholisierung“ eingestellt worden. Unabhängig davon, ob das Verwaltungsstrafverfahren zu Recht oder zu Unrecht eingestellt worden sei, sei unstrittig, dass die Revisionswerberin zur Tatzeit am Tatort ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,96 mg/l) gelenkt habe. Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 1 FSG komme es auf die Begehung der Übertretung und nicht auf eine rechtskräftige Bestrafung an.

6Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).

10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinn der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (vgl. jüngst etwa VwGH 4.10.2021, Ra 2018/04/0166, mwN).

11Eine Vorfrage liegt dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann. Präjudiziell und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar (das heißt eine notwendige Grundlage) ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2020/22/0137, mwN).

12Zunächst ist, soweit die Zulässigkeitsbegründung zum Grund für die Einstellung des in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahrens weitere amtswegige Ermittlungsschritte durch das Verwaltungsgericht vermisst, Folgendes festzuhalten: In ihrem Wiederaufnahmeantrag führte die Revisionswerberin selbst aus, die Einstellung des gemäß § 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 geführten Verfahrens sei im Hinblick auf das Urteil des Bezirksgerichts Baden, in dem ihre Alkoholisierung erschwerend gewertet worden sei, erfolgt. Das in ihrer Beschwerde erstattete Vorbringen beruhte ebenso auf der Auffassung, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens auf den soeben genannten Grund zurückzuführen sei. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Konnex zwischen der Entscheidung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und dem strafgerichtlichen Urteil wird zudem durch einen Aktenvermerk der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 9. Juli 2021 betreffend eine Rücksprache mit der für das Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Sachbearbeiterin bestätigt (§ 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960). Eine grundlegende Verkennung verwaltungsgerichtlicher Ermittlungspflichten zeigt die Zulässigkeitsbegründung vor diesem Hintergrund nicht auf (zur Verpflichtung im Wiederaufnahmeantrag eigeninitiativ, konkretisiert und schlüssig den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, darzulegen, siehe im Übrigen VwGH 22.10.2020, Ra 2018/11/0126).

13Dass im Revisionsfall infolge der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens das Entziehungsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG wiederaufzunehmen wäre, wird in Bezug auf den für die Beurteilung dieser Frage entscheidenden Mandatsbescheid vom 29. Oktober 2019 von der wie oben dargestellt allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt. In der Zulässigkeitsbegründung, die sich auf eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung beruft, weil es sich bei der gegenständlichen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht um eine bloße Formalerledigung handle, finden sich keinerlei Ausführungen zu einer konkreten Rechtsfrage, die durch die Entziehungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden sei. Sohin fehlt es auch an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellung, worin die Zulässigkeitsbegründung konkret, d.h. bezogen auf eine bestimmte, dem rechtskräftigen Bescheid zugrundeliegende Vorfrage, eine abweichende Hauptfragenentscheidung sieht.

14In Anbetracht des Mandatsbescheides vom 29. Oktober 2019 sei ferner angemerkt, dass aus der Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens jedenfalls nicht folgt, dass die Revisionswerberin das betreffende Kraftfahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (vgl. die teils auch von der Revisionswerberin zitierte hg. Judikatur VwGH VS 16.10.1987, 87/11/0008, VwSlg. 12.555, unter Hinweis auf VwGH 20.2.1987, 87/11/0012; ferner VwGH 17.1.1989, 88/11/0261; 7.10.1997, 96/11/0096).

15Sofern sich die Revisionswerberin im Wiederaufnahmeverfahren auf das strafgerichtliche Urteil des Bezirksgerichts Baden berief, zeigt die Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht auf, dass damit ein Wiederaufnahmegrund im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 3 AVG dargetan worden wäre (dazu auch VwGH 27.5.1999, 99/11/0133). Das Bezirksgericht Baden hat weder bindend über die Frage entschieden, ob die Revisionswerberin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen habe, noch darüber abgesprochen, ob eine bestimmte Tatsache im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 1 oder 2 FSG vorliege. Abgesehen davon so auch das Vorbringen der Revisionswerberin ging das Bezirksgericht Baden in seiner Entscheidung offensichtlich davon aus, dass die Revisionswerberin das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, und bewertete aus diesem Grund die Alkoholisierung bei der Strafbemessung als erschwerend.

16Es gelingt der Zulässigkeitsbegründung auch nicht aufzuzeigen, dass vorliegend die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung in Widerspruch zu den Leitlinien der hg. Judikatur stünde (vgl. zB VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010). Dass im Revisionsfall besonders komplexe Rechtsfragen einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten, wird nicht dargelegt. Ein Verhandlungsantrag war von der anwaltlich vertretenen Revisionswerberin in ihrer Beschwerde auch nicht gestellt worden.

17Eine grundlegende Verkennung der Begründungspflicht des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot ist nicht ersichtlich. Bereits in dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 10. Juli 2020 wurde unmissverständlich die Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass die in Rede stehende Verfahrenseinstellung aufgrund des Bestehens einer strafgerichtlichen Zuständigkeit erfolgt sei.

18Aus den dargelegten Erwägungen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG darzulegen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2022