Ra 2020/11/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert1Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2020 wurde ein zwischen den mitbeteiligten Parteien abgeschlossener Kaufvertrag betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück gemäß § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 6 und § 25 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG) grundverkehrsbehördlich genehmigt.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 25a VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG; Ra 2020/11/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 6Darin führt die Revisionswerberin (unter der Überschrift „Revisionsgrund“) aus, „in ihrem Recht auf Einhaltung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes verletzt“ zu sein (die Gemeinden seien „Hüter“ dieses Gesetzes) und verweist in diesem Zusammenhang auf § 25 TGVG.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2020 wurde ein zwischen den mitbeteiligten Parteien abgeschlossener Kaufvertrag betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück gemäß § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 6 und § 25 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG) grundverkehrsbehördlich genehmigt.
2In der Begründung ging die belangte Behörde erkennbar davon aus, dass es sich gegenständlich um ein landwirtschaftliches Grundstück handle und der Rechtserwerb den Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 6 TGVG (Erweiterung einer gewerblichen Anlage durch das gegenständliche in unmittelbarer Nähe liegende Grundstück) entspreche.
3Dagegen erhob die Revisionswerberin als Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, eine auf § 25 Abs. 3 TGVG gestützte Beschwerde.
4Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Juli 2020 wurde der Bescheid vom 27. Mai 2020 „behoben“ und gleichzeitig gemäß § 24 Abs. 2 lit. a TGVG festgestellt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht um ein land und forstwirtschaftliches Grundstück, sondern vielmehr um ein (unbebautes) Baugrundstück handle.
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig sei.
5Dagegen richtet sich die vorliegende „außerordentliche Revision gemäß Art. 133 BVG“.
6Darin führt die Revisionswerberin (unter der Überschrift „Revisionsgrund“) aus, „in ihrem Recht auf Einhaltung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes verletzt“ zu sein (die Gemeinden seien „Hüter“ dieses Gesetzes) und verweist in diesem Zusammenhang auf § 25 TGVG.
7Gemäß Art. 133 Abs. 6 BVG (BGBl. Nr. 1/1930 hier idF BGBl. I Nr. 22/2018) kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Z 1), die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Z 2) und der zuständige Bundesminister in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 BVG genannten Rechtssachen (Z 3). Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze (Abs. 8 leg. cit.).
8Voranzustellen ist, dass die Revisionswerberin weder belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht noch Vertragspartei des in Rede stehenden Kaufvertrages ist.
9Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996 idF LGBl. Nr. 51/2020, lautet auszugsweise:
„§ 25 Erteilung der Genehmigung
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
...
(3) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht. In diesen Fällen ist der Bescheid nach Abs. 1 der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.“
10Zwar ergibt sich aus der zitierten Bestimmung, dass die Revisionswerberin in den in § 25 Abs. 3 genannten Fällen ein Anhörungsrecht in grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren hat und auch Beschwerde gegen einen in diesen Verfahren erlassenen Bescheid erheben kann. Damit ist jedoch noch nicht die Legitimation verbunden, gegen eine diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. VwGH 23.6.2014, Ra 2014/11/0017, mit Bezug auf Vorjudikatur und Literatur, sowie VwGH 25.4.2019, Ro 2018/09/0013, mwN).
11Dem TGVG kann auch nicht entnommen werden, dass der Revisionswerberin in einem Fall wie dem vorliegenden (in welchem sie, wie bereits erwähnt, nicht Vertragspartei des dem Verfahren zugrunde liegenden Kaufvertrages ist) subjektivöffentliche Rechte zukämen, die ihre Revisionslegitimation iSd. Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG begründen.
12Da die Revisionswerberin die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof somit nicht aus Art. 133 Abs. 6 BVG ableiten kann, käme ihr die Revisionslegitimation nur im Falle einer ausdrücklichen Einräumung durch ein Bundes oder Landesgesetz zu (Art. 133 Abs. 8 BVG), wofür sich jedoch keine Anhaltspunkte finden.
13Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2020