Ra 2020/11/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert1Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2020 wurde ein zwischen den mitbeteiligten Parteien abgeschlossener Kaufvertrag betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück gemäß § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 6 und § 25 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG) grundverkehrsbehördlich genehmigt.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; Ra 2020/11/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 3Dagegen erhob die Revisionswerberin als Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, eine auf § 25 Abs. 3 TGVG gestützte Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Juli 2020 wurde der Bescheid vom 27. Mai 2020 behoben und gleichzeitig gemäß § 24 Abs. 2 lit. a TGVG festgestellt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht um ein land und forstwirtschaftliches Grundstück, sondern vielmehr um ein (unbebautes) Baugrundstück handle.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2020 wurde ein zwischen den mitbeteiligten Parteien abgeschlossener Kaufvertrag betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück gemäß § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 6 und § 25 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG) grundverkehrsbehördlich genehmigt.
2In der Begründung ging die belangte Behörde erkennbar davon aus, gegenständlich handle es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück und dass der Rechtserwerb den Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 6 TGVG (Erweiterung einer gewerblichen Anlage durch ein in unmittelbarer Nähe liegendes Grundstück) entspreche.
3Dagegen erhob die Revisionswerberin als Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, eine auf § 25 Abs. 3 TGVG gestützte Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Juli 2020 wurde der Bescheid vom 27. Mai 2020 behoben und gleichzeitig gemäß § 24 Abs. 2 lit. a TGVG festgestellt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht um ein land und forstwirtschaftliches Grundstück, sondern vielmehr um ein (unbebautes) Baugrundstück handle.
4Der mit der dagegen eingebrachten Revision verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird hinsichtlich des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils (§ 30 Abs. 2 VwGG) damit begründet, bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre es dem Erwerber möglich, das gegenständliche Grundstück als unbebautes Baugrundstück aufgrund der (bloßen) Erklärung gemäß §§ 9 und 11 TGVG zu erwerben und zu verbüchern, ohne dass dies später rückgängig gemacht werden könnte.
5Dem ist entgegen zu halten, dass im Falle des Erfolges der vorliegenden Revision und der anschließenden rechtskräftigen Versagung der Genehmigung (§ 25 TGVG) oder der Bestätigung der Anzeige über den Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück (§ 25a Abs. 2 TGVG) das Grundbuchsgericht die Eintragung betreffend das grundbücherlich bereits durchgeführte Rechtsgeschäft zu löschen hat (§ 33 Abs. 5 TGVG) und dies zur Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes gemäß § 34 TGVG führt.
6Der Verwaltungsgerichtshof hat in solchen Fällen einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG verneint (vgl. VwGH 15.2.2019, Ra 2019/11/0026, mit Verweis auf VwGH 24.3.2017, Ro 2017/11/0005; VwGH 30.7.2017, Ra 2017/11/0217; VwGH 24.5.2018, Ra 2018/11/0096, 0097, und VwGH 29.5.2018, Ra 2018/11/0095).
7Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer davon abweichenden Beurteilung, sodass dem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war.
Wien, am 15. September 2020