Administrative court dismisses appeal as inadmissible for lack of fundamental legal question significance under Art. 133 BVG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the extraordinary appeal against a lower court's decision upholding a fine for failing to prepare wage documents in German. The appellant argued that the lower court incorrectly characterized the relationship as cross-border labor dispatch rather than a service contract, but the court found no fundamental legal issue requiring review. Consequently, the appeal was rejected under Article 133(4) of the Federal Constitutional Law because it did not meet the threshold for admissibility.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 133 Abs. 9 B-VG: An extraordinary appeal is admissible only if it depends on a question of law of fundamental importance, and mere disagreement with a lower court's factual characterization or lack of precedent conflict does not suffice.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
11. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, insoweit in Bestätigung des Schuldspruches des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 27. Dezember 2016, der Revisionswerber als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen zur Vertretung berufenes Organ der X GmbH schuldig erkannt, dass es diese Gesellschaft als inländischer Beschäftiger von fünf namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern im Falle grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 AVRAG unterlassen habe, die Lohnunterunterlagen dieser Arbeitskräfte (Lohn und Gehaltsunterlagen, Lohnzahlungsnachweise, Lohn und Arbeitsaufzeichnungen) in deutscher Sprache bereitzuhalten, obwohl diese Bereithaltung am Arbeitsort zumutbar gewesen sei.
2In der Straffrage wurde dem Revisionswerber insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde. Weiter verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass die X GmbH für die verhängte Geldstrafe und den Kostenbeitrag zu ungeteilten Handen hafte.
3Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig sei.
4In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, entgegen dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers sei von einer grenzüberschreitenden Überlassung der ungarischen Arbeitnehmer und nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages mit dem ungarischen Dienstgeberunternehmen auszugehen.
12. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
23. Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 BVG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 BVG).
3Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
53.1. Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, gegen den Revisionswerber sei wegen desselben Sachverhalts bereits ein Straferkenntnis wegen der Verletzung des § 17 Abs. 7 AÜG ergangen. Das Verwaltungsgericht verkenne die vorliegende Scheinkonkurrenz der hier angewendeten Strafbestimmungen zu jenen des AÜG.
6Dem ist zu entgegnen, dass gemäß § 17 Abs. 7 AÜG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 94/2014 vorsieht, dass der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung sowie die Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen hat. Inwiefern diese Bestimmung mit den verfahrensgegenständlich herangezogenen Bestimmungen betreffend die Bereithaltung der Lohnunterlagen in Konkurrenz stehen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht dargetan.
73.2. Die Revision verweist zur Begründung der Zulässigkeit ferner unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2017, Ra 2017/11/0068, auf ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung. Die Rechtsfrage, ob gegenständlich eine Arbeitskräfteüberlassung oder aber ein Werkvertrag vorliege, sei vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden.
8In diesem Zusammenhang kann wegen des Vorliegens der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte im dortigen Revisionsfall gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigem Tage, Ra 2020/11/0109, verwiesen werden.
93.3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2020