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Ra 2020/11/0053 ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110053.L00 KI-generiert

Ra 2020/11/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2020/11/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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1Mit dem angefochtenen Erkenntnis schränkte das Verwaltungsgericht die Lenkberechtigung des Revisionswerbers durch eine Befristung auf zwei Jahre ab 21. Jänner 2020 und Auflagen, darunter die Vorlage von Haaranalysen auf THC alle sechs Monate, ein. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig Cannabis konsumiere.

Legislator-Regeste

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Ra 2020/11/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 5Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden (vgl. z.B. VwGH 21.5.2020, Ra 2020/13/0029, mwN).

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Volltext

Der Antrag wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis schränkte das Verwaltungsgericht die Lenkberechtigung des Revisionswerbers durch eine Befristung auf zwei Jahre ab 21. Jänner 2020 und Auflagen, darunter die Vorlage von Haaranalysen auf THC alle sechs Monate, ein. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig Cannabis konsumiere.

2Mit Beschluss vom 24. Juni 2020 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag vom 23. Juni 2020, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt.

3Der Revisionswerber beantragt nunmehr neuerlich, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er macht geltend, die Situation habe sich insofern geändert, als er zwei weitere Haaranalysen vorgelegt habe, die Konsumfreiheit von Cannabis bestätigten. Der weitere Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, da er die weiteren Kosten von € 250, pro Haaranalyse tragen müsste. Er verdiene € 2.500, monatlich und sei sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren.

4Zur Begründung werden hinsichtlich der durch Haaranalysen belegten Konsumfreiheit im Wesentlichen dieselben Behauptungen aufgestellt wie bereits im Aufschiebungsantrag vom 23. Juni 2020. Aus dem Vorbringen zum unverhältnismäßigen Nachteil ist nicht ableitbar, dass sich seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2020 Änderungen im Einkommen des Revisionswerbers, der von ihm zu tragenden Lasten oder seiner Sorgepflichten ergeben hätten.

5Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden (vgl. z.B. VwGH 21.5.2020, Ra 2020/13/0029, mwN).

6Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juli 2021