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Ra 2020/11/0053 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110053.L00 KI-generiert

Ra 2020/11/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2020/11/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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1Mit dem angefochtenen Erkenntnis schränkte das Verwaltungsgericht die Lenkberechtigung des Revisionswerbers durch eine Befristung und Auflagen, darunter die Vorlage von Haaranalysen auf THC alle sechs Monate, ein. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig Cannabis konsumiere.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; Ra 2020/11/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 2Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 29.5.2015, Ra 2015/11/0038, mwN), was vorliegend nicht zutrifft. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen (vgl. aus vielen etwa VwGH 23.7.2009, AW 2009/11/0032).

Schlagwörter

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis schränkte das Verwaltungsgericht die Lenkberechtigung des Revisionswerbers durch eine Befristung und Auflagen, darunter die Vorlage von Haaranalysen auf THC alle sechs Monate, ein. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig Cannabis konsumiere.

2Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 29.5.2015, Ra 2015/11/0038, mwN), was vorliegend nicht zutrifft. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen (vgl. aus vielen etwa VwGH 23.7.2009, AW 2009/11/0032).

Wien, am 24. Juni 2020