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Ra 2020/09/0053 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090053.L00 KI-generiert

Ra 2020/09/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2020/09/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet, zurückgewiesen. 1Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber (u.a.) wegen vierer Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vier Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er als Arbeitgeber vier namentlich genannte serbische Staatsangehörige zu näher angegebenen Zeiten im November 2018 für die Montage eines Terrassengeländers bei einem konkret bezeichneten Wohnhaus beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

Legislator-Regeste

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§ 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG; Ra 2020/09/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 3Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Schlagwörter

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illegaler Aufenthalt Arbeitsbewilligungen Schwarzarbeit unbewilligte Erwerbstätigkeit Verstösse gegen das Ausländergesetz Heimarbeitsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs.
§ 28 Abs. 3 VwGG
Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
8Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Volltext

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet, zurückgewiesen.

1Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber (u.a.) wegen vierer Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vier Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er als Arbeitgeber vier namentlich genannte serbische Staatsangehörige zu näher angegebenen Zeiten im November 2018 für die Montage eines Terrassengeländers bei einem konkret bezeichneten Wohnhaus beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5So finden sich in dem vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruch des behördlichen Straferkenntnisses sowohl die Anschrift des Revisionswerbers als Arbeitgeber wie auch die in derselben Straße befindliche Adresse des Ortes, an dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, deren Angabe jedoch nur der Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen dient (VwGH 3.4.2008, 2007/09/0300, mwN).

6Wenn der Revisionswerber unter Hinweis auf VwGH 30.4.1987, 86/09/0088, meint, es wäre für die Beschäftigung der vier Ausländer nur eine Gesamtstrafe zu verhängen gewesen, übersieht er, dass § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG seit der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt (vgl. bereits VwGH 13.12.1990, 90/09/0170).

7Die ein Arbeitsverhältnis und eine Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verneinenden Ausführungen zu Gefälligkeitsdiensten ohne jede Rechtspflicht gehen nicht von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt aus, kann doch die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommene Leistung von Kost und Logis durchaus als Entgelt angesehen werden (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0047).

8Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 6. Oktober 2020