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Ra 2020/08/0195 ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080195.L00 KI-generiert

Extraordinary revision dismissed for deliberate non-compliance with mandatory content requirements in emergency aid proceedings

Geschäftsnummer Ra 2020/08/0195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Verwaltungsgerichtshof dismissed the revisionary appeal, thereby upholding the decision of the Federal Administrative Court which had refused to grant emergency aid due to a denial of a substantive decision. The case concerned an administrative dispute regarding emergency aid, where the appellant challenged the administrative court's refusal to adjudicate the merits. The court rejected the revision without further proceedings because the appeal failed to meet the statutory content requirements of §§ 28 Abs. 1 Z 3 to 7 and Abs. 3 VwGG, containing only generic instructional headings and boilerplate advice rather than specific arguments related to the case. Applying § 34 Abs. 2 VwGG, the court held that a remedial order was inappropriate given that the professionally represented appellant deliberately filed a manifestly defective brief in bad faith to extend deadlines, thus justifying immediate dismissal for procedural abuse.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 2 VwGG; § 28 Abs. 1 Z 3 bis 7 und Abs. 3 VwGG: Appeals manifestly lacking required content and submitted intentionally to delay proceedings are immediately inadmissible without opportunity for amendment.

Schlagwörter

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procedural defect intentional delay inadmissible appeal VwGG requirements abuse of process ungenügende Rechtsschrift ungenügend begründete Rüge unleserliche Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 2 VwGG
2Im Allgemeinen sind Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen.
§ 28 Abs. 1 Z 3 bis 7 und Abs. 3 VwGG
3Die vorliegende Revision die sämtliche Anforderungen an den Inhalt von Revisionen gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 bis 7 und Abs. 3 VwGG missachtet war daher ohne weiteres Verfahren als nicht zur Behandlung geeignet zurückzuweisen.
§ 25a VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0053
etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0053).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Die vorliegende Revision enthält zwar Überschriften wie „Sachverhalt und Gang des Verfahrens“, „Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 BVG und § 25a VwGG“, „Revisionspunkte“, „Revisionsgründe“ oder „Anträge“, allerdings abgesehen von der Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, der Nennung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde sowie der Angabe „wegen: Notstandshilfe (Verweigerung einer Sachentscheidung)“ keinerlei auf die vorliegende Rechtssache bezugnehmende Ausführungen. Es finden sich unter den genannten Überschriften lediglich stichwortartige allgemeine Anleitungen zur Verfassung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

2Im Allgemeinen sind Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, was hier im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Revision durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter angenommen werden muss, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0053).

3Die vorliegende Revision die sämtliche Anforderungen an den Inhalt von Revisionen gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 bis 7 und Abs. 3 VwGG missachtet war daher ohne weiteres Verfahren als nicht zur Behandlung geeignet zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2021