Revocation of unemployment benefits due to habitual residence abroad: failure to hold mandatory oral hearing on conflicting residence claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Federal Administrative Court (VwGH) annulled the prior administrative decision due to procedural illegality, ruling in favor of the claimant and ordering the state to pay €1,346.40 in legal costs, while leaving the underlying claim for unemployment benefits pending for remand. The dispute concerned the revocation of unemployment benefits and the associated repayment obligation of €17,508.37 for periods in 2016–2018, based on the lower court's finding that the claimant was a "genuine cross-border worker" residing in Slovakia rather than Austria, thus lacking jurisdiction for Austrian benefits. The VwGH determined that the lower court violated mandatory procedural rules under § 24 VwGVG and § 42(2)(3)(c) VwGG by failing to conduct a mandatory oral hearing despite conflicting claims regarding the claimant's habitual residence; relying on the principle of immediacy under Art. 6 ECHR and applicable case law, the court held that the lower court was obligated to hear witness testimony to assess credibility. In the subsequent proceedings, the court must also examine whether the claimant acquired rights to exportable benefits under Art. 64 and 65 of Regulation (EC) No 883/2004.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 24 Abs. 1 VwGVG; Art. 6 Abs. 1 EMRK: In proceedings concerning civil rights, the court must hold an oral hearing to personally assess the credibility of parties and witnesses when facts are disputed.
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KI-generiertVolltext
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bestätigung eines Bescheides der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) den Bezug der Revisionswerberin von Arbeitslosengeld für näher angeführte Zeiträume der Jahre 2016 bis 2018 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die Revisionswerberin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des in dieser Zeit bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 17.508,37 verpflichtet.
2Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, die Revisionswerberin habe „während ihresLeistungsbezugs“ ihren Wohnort („gewöhnlicher Mittelpunkt der Interessen“) an einer näher bezeichneten Adresse in der Slowakischen Republik (im Folgenden: Slowakei) gehabt, während sie sich in Österreich wo sie an einer näher bezeichneten Adresse in Wien mit einem Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei nur sporadisch aufgehalten habe. In der Regel sei die Revisionswerberin täglich zu ihrem Wohnort in der Slowakei zurückgekehrt. Aus diesem Grund sei die Revisionswerberin eine „echte Grenzgängerin“ im Sinn des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewesen. Die Zuständigkeit des AMS sei daher nicht gegeben gewesen.
3Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem von der belangten Behörde auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung verzichtet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
4Zur Zulässigkeit und Begründung der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 1 VwGVG abgewichen.
5Die Revision ist zulässig und berechtigt.
6Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
7Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 2.11.2021, Ra 2020/08/0124, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer - bei der Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden - mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2020/08/0092, mwN).
8Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Revisionswerberin in den verfahrensrelevanten Zeiträumen (die näher angeführten Zeiträume der Jahre 2016 bis 2018) ihren Wohnort in Österreich hatte. Die Revisionswerberin ist in ihrer Beschwerde den diesbezüglichen Feststellungen des AMS in prozessrelevanter Weise entgegengetreten und hat zum Beweis ihres Vorbringens ihre damalige Unterkunftgeberin als Zeugin namhaft gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher eine mündliche Verhandlung durchführen, die beantragte Zeugin einvernehmen und auf die dadurch gewonnenen Beweisergebnisse seine Feststellungen gründen müssen.
9Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird gegebenenfalls auch zu erörtern sein, ob die Revisionswerberin gemäß Art. 65 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich erworben hatte, die bei einem Wohnsitzwechsel gemäß Art. 64 (allenfalls iVm Art. 65 Abs. 5 lit. b) der VO (EG) 883/2004 zu exportieren gewesen wären (vgl. dazu ausführlich VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047).
10Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG unterbleiben.
11Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Jänner 2022