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Ra 2020/08/0149 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080149.L00 KI-generiert

VwGH allows revision for mandatory oral hearing violation in social security contribution cases.

Geschäftsnummer Ra 2020/08/0149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice (VwGH) overturned the Federal Administrative Court's decision due to a procedural violation requiring an oral hearing. The Federal Administrative Court had imposed a contribution surcharge without conducting a hearing, despite the parties objecting to factual assumptions regarding mandatory insurance. The VwGH ruled that the lower court was obligated to hold a hearing to verify these facts, thereby invalidating the surcharge order.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; § 24 Abs. 3 VwGVG: A revision is admissible and meritorious if the lower administrative court fails to conduct a mandatory oral hearing when the parties have contested material facts essential to the decision.

Schlagwörter

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oral hearing requirement social security surcharge procedural violation mandatory insurance facts revision admissibility Auferlegung von Verfahrenskosten Verwaltungskosten Parteientschädigung des Rechtsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig.
§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG
August 2019, L503 22225871/2E, sei unter anderem festgestellt worden, dass CK aufgrund seiner Tätigkeiten für die revisionswerbenden Parteien als Dienstgeber in näher genannten Zeiträumen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und § 1 Abs.
§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG
2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien.
§ 33 Abs. 1 ASVG
Aufgrund der Verletzung der Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 ASVG sei daher ein Beitragszuschlag nach § 113 ASVG vorzuschreiben gewesen.
§ 113 ASVG
1 ASVG sei daher ein Beitragszuschlag nach § 113 ASVG vorzuschreiben gewesen.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
3Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Österreichische Gesundheitskasse eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 24 Abs. 3 VwGVG
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGVG kann auch im Weg von auf die Vernehmung von Zeugen durch das Verwaltungsgericht abzielenden Beweisanträgen gestellt werden (vgl.
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG
9Das angefochtene Erkenntnisse war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
§ 43 Abs. 2 VwGG
§ 47 ff VwGG
10Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm.
VwGHAufwandersatzverordnung 2014
der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
§ 110 ASVG
§ 110 ASVG) nicht zuzusprechen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 6.5.2020, Ra 2019/14/0311
etwa VwGH 6.5.2020, Ra 2019/14/0311, mwN).
VwGH 13.5.2019, Ra 2019/08/0057
etwa VwGH 13.5.2019, Ra 2019/08/0057, mwN).
VwGH 1.7.2020, Ra 2019/08/0149, 0150, 0176 und 0177
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Volltext

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis schrieb das Bundesverwaltungsgericht den revisionswerbenden Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bestätigung eines Bescheides der Salzburger Gebietskrankenkasse einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300, vor. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig.

2Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, mit seinem Erkenntnis vom 26. August 2019, L503 22225871/2E, sei unter anderem festgestellt worden, dass CK aufgrund seiner Tätigkeiten für die revisionswerbenden Parteien als Dienstgeber in näher genannten Zeiträumen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien. Eine Anmeldung des CK zur Pflichtversicherung sei von den revisionswerbenden Parteien vor Arbeitsantritt nicht erstattet worden. Aufgrund der Verletzung der Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 ASVG sei daher ein Beitragszuschlag nach § 113 ASVG vorzuschreiben gewesen.

3Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Österreichische Gesundheitskasse eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

4Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, indem das Bundesverwaltungsgericht keine Verhandlungen durchgeführt habe, sei es von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Revisionswerberin sei den Tatsachenannahmen, die das Bundesverwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich der Annahme des Bestehens einer Pflichtversicherung des CK seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe, im Beschwerdeverfahren entgegengetreten.

5Die Revision ist zulässig und berechtigt.

6Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 2019, L503 22225871/2E, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2020, Ra 2019/08/0149, 0150, 0176 und 0177, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. etwa VwGH 6.5.2020, Ra 2019/14/0311, mwN). Der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses des CK nach § 4 Abs. 2 ASVG stehe aufgrund seines Erkenntnisses vom 26. August 2019, L503 22225871/2E, fest, ist daher die Grundlage entzogen.

7Die Revision zeigt zutreffend auf, dass die revisionswerbenden Parteien den Sachverhaltsannahmen, die dem Bestehen einer Pflichtversicherung des CK und damit einer Meldepflicht der revisionswerbenden Parteien als Dienstgeber nach § 33 Abs. 1 ASVG zugrunde gelegt wurden, im Beschwerdeverfahren entgegengetreten sind. Dazu haben sie ihre eigene Einvernahme und die Einvernahme des CK als Zeugen beantragt. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGVG kann auch im Weg von auf die Vernehmung von Zeugen durch das Verwaltungsgericht abzielenden Beweisanträgen gestellt werden (vgl. etwa VwGH 13.5.2019, Ra 2019/08/0057, mwN).

8Der vorliegende Revisionsfall gleicht insoweit in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten dem bereits genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2020, Ra 2019/08/0149, 0150, 0176 und 0177. Aus den dort genannten Gründen wäre das Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird somit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

9Das angefochtene Erkenntnisse war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

10Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Der beantragte Ersatz der Eingabengebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 110 ASVG) nicht zuzusprechen.

Wien, am 18. Dezember 2020