VwGH allows revision due to administrative court's procedural violation from fact-finding contradiction with file.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice (VwGH) set aside the Administrative Court's decision because it violated procedural rules by making a fact-finding contradiction with the case file. The applicant argued that the Administrative Court wrongly assumed he concealed mandatory insurance status, despite the file showing he had submitted an exemption request to the Pension Insurance Institution. The court ruled that this factual error was essential for the finding of fraud under the Social Insurance Act, necessitating the reversal of the lower court's judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG; § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG: A revision is admissible and meritorious if the administrative court's decision relies on a material fact-finding that contradicts the official case file, thereby violating procedural rules.
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KI-generiertVolltext
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1Mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 nahm die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) das mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. Oktober 2017 abgeschlossene Verfahren über den Anspruch des Revisionswerbers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wieder auf und lehnte den darauf gerichteten Antrag des Revisionswerbers ab. Den vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 entstandenen Überbezug an Pension forderte die PVA zurück.
2Begründend führte die PVA unter Hinweis auf § 69 Abs. 1 Z 1 AVG aus, die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens seien gegeben, weil der Revisionswerber „Pflichtversicherungszeiten nicht bekanntgegeben“ habe.
3Mit dem in Revision gezogenen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der PVA vom 7. Oktober 2019 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
4Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe am 3. Juli 2017 die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Stichtag 1. Juli 2017 - beantragt. Im Antragsformular habe er seine selbständige Erwerbstätigkeit auf Basis eines Werkvertrages bekanntgegeben und die Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit für den Fall des Bestehens des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension in Aussicht gestellt. Weiters habe er die Frage nach dem Bestehen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung ua. nach dem GSVG verneint.
5Der Revisionswerber unterliege ua. in den Jahren 2017 bis 2019 der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem GSVG aufgrund seiner Gewerbeberechtigung. Mit Schreiben vom 6. September 2017 habe er bei der damaligen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG aufgrund Nichterreichung der Versicherungsgrenze beantragt.
6Aufgrund der Mitteilung des damaligen Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe die PVA Kenntnis darüber erlangt, dass die SVA mit 13. März 2019 eine Versicherungszeitenänderung durchgeführt und eine Pflichtversicherung des Revisionswerbers für das gesamte Jahr 2017 festgestellt habe. Damit sei die Beendigung der Pflichtversicherung des Revisionswerbers vom 30. Juni 2017 auf den 31. Dezember 2017 abgeändert worden.
7Das Bundesverwaltungsgericht führte in Folge aus, dem Revisionswerber hätte ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG (am 6. September 2017) bewusst sein müssen, dass eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehe. Eine diesbezügliche Meldung an die PVA sei von ihm jedoch nicht erstattet worden. Damit habe der Revisionswerber mit Irreführungsabsicht gehandelt, weil er „wider besseres Wissens entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen“ habe, womit die Wiederaufnahme von Amts wegen berechtigt gewesen sei.
8Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
9Zur Zulässigkeit der Revision wird ua. vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe die angenommene Irreführungsabsicht des Revisionswerbers damit begründet, dass dieser den Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG der PVA nicht bekanntgegeben habe. Dies sei jedoch aktenwidrig, weil der Revisionswerber diesen Antrag der PVA offengelegt habe.
10Die Revision ist zulässig und berechtigt.
11Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bestätigung des Bescheides der PVA vom 7. Oktober 2019 ausgesprochen, die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen sei berechtigt, weil der Revisionswerber entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen und daher mit Irreführungsabsicht gehandelt habe, womit der Erschleichungstatbestand gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG verwirklicht sei.
12Die Verschweigung entscheidungswesentlicher Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht (ausschließlich) damit begründet, dass der Revisionswerber das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht an die PVA gemeldet habe, obwohl er sich ab Stellung des Antrags auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG vom 6. September 2017 des Bestehens der Pflichtversicherung bewusst sein habe müssen.
13Wie die Revision zurecht rügt, ist diese als dislozierte Feststellung zu wertende Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes aktenwidrig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit dann vor, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (vgl. VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068, mwN). Aus der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Äußerung der PVA zur Beschwerde vom 21. Jänner 2020 ergibt sich, dass der Revisionswerber den Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG vorgelegt hat. Daraus folgt aber, dass er der PVA den aus diesen Antrag ersichtlichen Bestehen der Pflichtversicherung nicht verschwiegen hat.
14Da die aktenwidrige Feststellung im angefochtenen Erkenntnis für die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Erschleichungstatbestand gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliege, wesentlich war (vgl. VwGH 4.6.2021, Ra 2020/22/0287, mwN), belastete das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
15Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG aufzuheben. Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Revisionsvorbringen entfallen.
16Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
17Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Der beantragte Ersatz der Eingabengebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 110 ASVG) nicht zuzusprechen.
Wien, am 20. Jänner 2022