Suspension of execution denied for failure to concretize disproportionate economic disadvantage under § 30(2) VwGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the applicant's motion for a suspension of the enforcement of the contested decision, ruling that the applicant did not demonstrate the requisite disproportionate disadvantage required under § 30 para. 2 of the Administrative Court Act (VwGG). The dispute concerned a request to grant provisional relief during the pendency of a revision against a first-instance administrative ruling, where the applicant argued that his current monthly income failed to cover fixed costs. The court held that the applicant’s submission was insufficiently specific, as he failed to detail his overall financial circumstances or assets to substantiate the claim of economic hardship, thereby making the necessary balancing of public interests against the party’s interests impossible; consequently, the court did not need to assess whether overriding public interests opposed the suspension.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; The applicant must concretely demonstrate the specific circumstances causing a disproportionate disadvantage, including a detailed account of total economic circumstances and specific financial consequences, before the court can balance interests in their favor.
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KI-generiertThe provision cited in the operative part as the legal basis for dismissing the application for suspension of execution.
Volltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381A) hat der Revisionswerber unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret darlegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Revisionswerber hat (insbesondere) den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 06.05.2019, Ra 2019/08/0075).
3Diesen Anforderungen wird der gegenständliche Aufschiebungsantrag, der keine Ausführungen dazu enthält, ob der Revisionswerber über Vermögen verfügt, nicht gerecht. Der bloße Hinweis, dass das derzeitige monatliche Erwerbseinkommen des Revisionswerbers seine Fixkosten nicht abdecke, ist nicht ausreichend, um im Sinn der zitierten Judikatur die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Mangels diesbezüglicher Konkretisierung kann aber eine Interessenabwägung zu Gunsten des Revisionswerbers nicht vorgenommen werden (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2020/08/0009).
4Schon aus diesem Grund war dem Antrag daher nicht Folge zu geben, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 1. Juli 2020