Ra 2020/08/0098 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG, § 16 VwGVG, § 409 ASVG, § 227 Z 7 ASVG; Ra 2020/08/0098 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 8Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist wie das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf § 227 ASVG zutreffend erkannt hat das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum (hier: 3. Oktober 1977 bis 31. Mai 1978) in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren (hier: § 29 Abs. 1 iVm § 409 ASVG) regeln (vgl. VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 24.1.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346).
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung in Bestätigung des Spruchpunktes 1. des (gemäß § 16 VwGVG nachgeholten) erstinstanzlichen Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK) den Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung von „Beitragsgrundlagen“ für den Präsenzdienst vom 3. Oktober 1977 bis 31. Mai 1978 gemäß § 409 ASVG wegen sachlicher Unzuständigkeit der ÖGK zurückgewiesen, weil dem Revisionswerber nach zeitraumbezogener Rechtslage auf Grund des Präsenzdienstes Ersatzzeiten iSd § 227 Z 7 ASVG zustünden, für die keine Beiträge einzuheben seien. Sohin sei für die Verwaltungssache nicht die ÖGK, sondern die Pensionsversicherung zuständig.
5Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass „der Frage, welche Rechtslage zur Beurteilung eines Sachverhaltes bzw. einer Zuständigkeit anzuwenden“ sei, grundsätzliche Bedeutung zukomme.
6Mit diesem Vorbringen wird allerdings die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, weil zu der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage langjährige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
7Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg. 9315/A in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 19.2.1991, 89/08/0210).
8Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist wie das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf § 227 ASVG zutreffend erkannt hat das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum (hier: 3. Oktober 1977 bis 31. Mai 1978) in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren (hier: § 29 Abs. 1 iVm § 409 ASVG) regeln (vgl. VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 24.1.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346).
9Dass das Bundesverwaltungsgericht aber in Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen in der jeweiligen geltenden Fassung die Zuständigkeit der ÖGK in rechtswidriger Weise verneint hätte, wird in der Revision nicht behauptet und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.
10In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. November 2020