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Ra 2020/07/0119 ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070119.L00 KI-generiert

Mandatory water supply connection: classification of pipe as supply versus transmission line and requirement for expert evidence

Geschäftsnummer Ra 2020/07/0119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court annulled the lower administrative court's decision, which had dismissed the appellant's complaint against a municipal water connection order, ruling that the lower court committed a procedural error by failing to obtain a requested expert opinion to determine the technical classification of the relevant pipe; consequently, the case is remanded for a new determination. The dispute centered on whether the appellant was legally compelled to connect his property to the public municipal water supply system or if he could rely on an existing supply from a water association, with the key factual issue being whether the nearby pipe constituted a "supply line" (triggering a mandatory connection within 50 meters) or a "transmission line" (exempting the property from connection duties). The decisive legal basis was the Upper Austrian Water Supply Act 2015, specifically the distinction between supply and transmission lines as defined by relevant standards, which the appellate court held must be clarified through expert evidence, and the doctrine that administrative courts must not reject material expert evidence requests without substantive justification.

Legislator-Regeste

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§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG, §§ 47 ff VwGG, VwGHAufwandersatzverordnung 2014; Mandatory water supply connection: classification of pipe as supply versus transmission line and requirement for expert evidence: The dispute centered on whether the appellant was legally compelled to connect his property to the public municipal water supply system or if he could rely on an existing supply from a water association, with the key factual issue being whether the nearby pipe constituted a "supply line" (triggering a mandatory connection within 50 meters) or a "transmission line" (exempting the property from connection duties). The decisive legal basis was the Upper Austrian Water Supply Act 2015, specifically the distinction between supply and transmission lines as defined by relevant standards, which the appellate court held must be clarified through expert evidence, and the doctrine that administrative courts must not reject material expert evidence requests without substantive justification.

Schlagwörter

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Abwasseranschlussgebühren Gewässerabstand fehlende Gemeindeverpflichtung Wasserversorgung Quellenrecht Wasserbedarf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
9Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG
The main ground for the verdict, explicitly cited in the dispositive to annul the decision due to legal irregularity resulting from a violation of procedural rules.
§§ 47 ff VwGG
Provision applied to determine the reimbursement of costs incurred by the prevailing party.
VwGHAufwandersatzverordnung 2014
Regulation cited in conjunction with the VwGG to calculate the specific amount of expense reimbursement.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG

The main ground for the verdict, explicitly cited in the dispositive to annul the decision due to legal irregularity resulting from a violation of procedural rules.

§§ 47 ff VwGG

Provision applied to determine the reimbursement of costs incurred by the prevailing party.

VwGHAufwandersatzverordnung 2014

Regulation cited in conjunction with the VwGG to calculate the specific amount of expense reimbursement.

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Volltext

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 16. Jänner 2020 wurde dem Revisionswerber gemäß § 5 Abs. 5 Oberösterreichisches Wasserversorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015) aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides sein näher bezeichnetes Objekt an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H anzuschließen und die dazu erforderlichen Einrichtungen unter näher genannten Bedingungen und Auflagen herzustellen.

2Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine Beschwerde. Er brachte vor, es bestehe im Sinn des § 5 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 keine Anschlusspflicht, weil im Anschlussbereich von 50 m vom Objekt des Revisionswerbers keine Versorgungsleitung der GemeindeWasserversorgungsanlage vorhanden sei. Bei der am Objekt des Revisionswerbers vorbeilaufenden Leitung handle es sich um eine Transportleitung. Zum Beweis dafür werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Auch sei der betreffende Strang der Wasserversorgung niemals behördlich genehmigt worden. Darüber hinaus werde das auf dem Grundstück des Revisionswerbers befindliche Objekt durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt, sodass gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 eine Ausnahme von der Anschlusspflicht bestehe.

3Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4Das Verwaltungsgericht stellte fest, der zu erwartende Wasserbedarf des Objektes des Revisionswerbers könne von der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden. Die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem auf den Erdboden projizierten, am weitesten Richtung Versorgungsleitung vorspringenden Teil des auf der Liegenschaft des Revisionswerbers errichteten Objektes und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der GemeindeWasserversorgungsanlage betrage weniger als 50 m.

5Die Satzung der Wassergenossenschaft G, auf deren Versorgung sich der Revisionswerber berufe, sei (erst) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. Juli 2017 genehmigt worden.

6Im Zuge der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, der Einwand des Revisionswerbers hinsichtlich der Art der an seiner Liegenschaft vorbeilaufenden Leitung beruhe auf bloßen Mutmaßungen. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei daher nicht zu entsprechen gewesen.

7In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, es bestehe nach § 5 Abs. 1 Oö. WVG 2015 eine Pflicht zum Anschluss des Objektes des Revisionswerbers an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. Die Anschlusspflicht habe seit dem Inkrafttreten des Oö. WVG 2015 am 1. April 2015 bestanden. Da die Satzung der Wassergenossenschaft G erst später genehmigt worden sei und davor keine Wassergenossenschaft nach dem WRG 1959 vorgelegen sei, sei der Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 nicht erfüllt. Dem Revisionswerber sei auch nicht der Nachweis gelungen, dass es sich bei dem bei seinem Objekt vorbeiführenden (wasserrechtlich bewilligten) Strang der Gemeinde-Wasserleitung nicht um eine Versorgungsleitung handle. Hinweise auf eine Transportleitung lägen nicht vor.

8Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof brachten der Bürgermeister der Gemeinde H und die Oberösterreichische Landesregierung Revisionsbeantwortungen ein, in denen sie jeweils beantragten, die Revision als unbegründet abzuweisen.

9Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

10Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit und Begründung seiner Revision zunächst geltend, die Auslegung des Ausnahmetatbestandes nach § 6 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 durch das Verwaltungsgericht entspreche nicht der Intention des Gesetzes. Es müsse als ausreichend angesehen werden, dass nunmehr eine Versorgung des Objektes des Revisionswerbers durch eine Wassergenossenschaft erfolge.

11Nach § 6 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 besteht eine Anschlusspflicht nicht, „wenn Objekte (bereits) durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt werden“. Mit der Auslegung dieser Bestimmung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2021, Ra 2019/07/0125 und 0126, auseinandergesetzt und mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass eine Anschlusspflicht durch eine erst nach ihrem Entstehen errichtete Versorgung durch eine Wassergenossenschaft nicht mehr beseitigt wird. Auch im vorliegenden Fall, in dem die Wassergenossenschaft G, auf deren Versorgung sich der Revisionswerber beruft, unstrittig erst nach Entstehen der Anschlusspflicht durch Anerkennung nach § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gebildet wurde, ist des Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 somit nicht erfüllt.

12Der Revisionswerber macht weiters zur Zulässigkeit seiner Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht über sein Vorbringen bzw. seinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines wasserbautechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass keine (bewilligte) Versorgungsleitung, sondern bloß eine Transportleitung vorliege, an die keine Anschlusspflicht bestehe, hinweggesetzt.

13Dieses Vorbringen führt zur Zulässigkeit der Revision. Die Revision ist auch berechtigt.

14Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben die Verwaltungsgerichte die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 27.7.2017, Ro 2017/07/0016, mwN). Beweisanträge dürfen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/03/0027, mwN).

15Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 besteht eine Anschlusspflicht an eine GemeindeWasserversorgungsanlage, wenn die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem auf den Erdboden projizierten am weitesten Richtung Versorgungsleitung vorspringenden Teil des Objektes (Messpunkt) und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der GemeindeWasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.

16§ 5 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 knüpft die Anschlusspflicht somit an das Vorhandensein einer Versorgungsleitung innerhalb eines bestimmten Anschlussbereichs. Eine Anschlusspflicht an eine Transportleitung besteht dagegen nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn ausnahmsweise bereits einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an eine solche angeschlossen sind. Das Oö. WVG 2015 definiert die Begriffe „Versorgungsleitung“ und „Transportleitung“ nicht. Die Materialien des Gesetzes verweisen jedoch zur Abgrenzung der verschiedenen Kategorien von Wasserleitungen auf die Begriffsdefinitionen der durch die ÖNORM B 2538 ergänzten ÖNORM EN 805 (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/07/0093). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits festgehalten, dass die für das Bestehen einer Anschlusspflicht relevante Frage der Qualifikation einer Leitung als Versorgungs- oder Transportleitung durch das Verwaltungsgericht im Streitfall in der Regel unter Heranziehung der Beurteilung durch Sachverständige zu klären ist (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2019/07/0069, mwN).

17Im vorliegenden Fall war strittig, ob es sich bei der im Anschlussbereich vorhandenen Leitung um eine Versorgungsleitung oder eine Transportleitung handelt. Das vom Revisionswerber zu dieser Frage beantragte Sachverständigengutachten wurde nicht eingeholt. Die Begründung des Verwaltungsgerichts für seine Annahme, bei der am Objekt des Revisionswerbers vorbeiführenden Leitung handle es sich um eine Versorgungsleitung der GemeindeWasserversorgungsanlage, bleibt inhaltslos. Soweit insoweit im Zuge der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird, es bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen (bloß) einer Transportleitung bzw. habe der Revisionswerber dies nicht nachweisen können, wird übersehen, dass diese strittige Frage vom Verwaltungsgericht insbesondere durch Einholung des beantragten Gutachtens zu klären gewesen wäre.

18Das Verfahren des Verwaltungsgerichts ist daher mangelhaft geblieben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sodass dem Verfahrensmangel auch nicht von vornherein die Relevanz abgesprochen werden kann.

19Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

20Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. April 2022