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Ra 2020/07/0109 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070109.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision for lack of fundamental legal question and relevance of alleged procedural defect.

Geschäftsnummer Ra 2020/07/0109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the extraordinary revision filed by a municipality challenging a decision to lift farm status. The municipality argued that oral proceedings were required to properly challenge expert reports on farm income, but failed to demonstrate how such a hearing would alter the outcome. The court ruled that without showing the procedural defect was relevant to the final decision or raised a fundamental legal issue, the revision was inadmissible under § 34 Abs. 1 VwGG.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary revision is inadmissible if it does not depend on the solution of a question of fundamental legal significance, particularly because the decision does not deviate from established case law or because the applicant fails to demonstrate the relevance of the alleged procedural defect to the case outcome.

Schlagwörter

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extraordinary revision fundamental legal question relevance of procedural defect oral proceedings requirement expert report challenge VwGG admissibility farm status lifting Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
5Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Gemeinde ohne Durchführung einer Verhandlung ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig.
§ 34 Abs. 1 VwGG
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 24 Abs. 1 VwGVG
47 GRC und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG geltend macht.
Art. 6 EMRK
als Partei zur Wehr zu setzen“, auf Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK und Art.
Art. 47 GRC
6 EMRK und Art. 47 GRC und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs.
§ 7 THG
Damit lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Aufhebung der Hofeigenschaft nach § 7 THG vor.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 24 VwGVG
16Mit dem Vorbringen, die revisionswerbende Gemeinde sei im Recht auf Durchführung einer Verhandlung nach § 24 VwGVG verletzt, macht sie eine derartige Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend, sodass sie insoweit zur Erhebung einer Revision legitimiert ist.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Der Mitbeteiligte ist Eigentümer eines in der revisionswerbenden Gemeinde gelegenen geschlossenen Hofes und beantragte am 25. Oktober 2019 die Aufhebung der Hofeigenschaft gemäß §§ 2 und 7 Tiroler Höfegesetz (THG).

2Die belangte Behörde bewilligte diese mit Bescheid vom 10. Dezember 2019.

3Dagegen erhob die revisionswerbende Gemeinde Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte darin die Einholung eines landwirtschaftlichen und eines forstwirtschaftlichen Gutachtens, die Vernehmung ihres Bürgermeisters, die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie ausdrücklich die Durchführung einer „Berufungsverhandlung“.

4Das Verwaltungsgericht holte sowohl ein forstfachliches als auch ein agrarfachliches Sachverständigengutachten ein und übermittelte diese Gutachten jeweils dem Mitbeteiligten, der revisionswerbenden Gemeinde und der belangten Behörde zur Kenntnisnahme mit der Einladung zur allfälligen Stellungnahme. Lediglich der Mitbeteiligte erstattete eine solche Stellungnahme.

5Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Gemeinde ohne Durchführung einer Verhandlung ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig.

6Es begründete sein Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass nach den Gutachten der beiden Amtssachverständigen aus der forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Hofes ein Ertrag von jährlich insgesamt rund € 12.570,00 erzielt werden könne. Dies liege unter dem Betrag für den Lebensunterhalt von zwei erwachsenen Personen von € 15.835,20, sodass der Ertrag nicht ausreiche, um zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen beizutragen. Damit lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Aufhebung der Hofeigenschaft nach § 7 THG vor.

7Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die Gemeinde eine Verletzung in ihren Rechten, „sich gegen die unwiederbringliche Zerstörung des fünftgrößten Hofes in (ihrer) Gemeinde ... als Partei zur Wehr zu setzen“, auf Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG geltend macht.

1. Allgemeines

8Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2. Revisionsbefugnis - Die Gemeinde als Formalpartei

11Nach § 2 THG, der sich im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes befindet, bedürfen alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe grundsätzlich der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. In § 7 THG sind die materiellen Voraussetzungen für eine auf Antrag des Eigentümers zu bewilligende Aufhebung der Hofeigenschaft geregelt.

12§ 9 THG lautet:

„§ 9. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Erlassung eines Bescheides nach dem zweiten Abschnitt die Landwirtschaftskammer sowie jene Gemeinde anzuhören, die nach der Lage des Hofes in Betracht kommt. Der Bescheid ist der Landwirtschaftskammer und der betreffenden Gemeinde zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.“

13Einer Gemeinde bzw. der Landwirtschaftskammer kommt damit im höfebehördlichen Verfahren die Stellung einer Formalpartei zu. Als solche besitzt sie ein Anhörungsrecht, das Recht auf Zustellung von Bescheiden im jeweiligen höfebehördlichen Verfahren sowie das Recht auf Beschwerdeerhebung an das zuständige Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG. Darüber hinausgehende subjektive Rechte werden der Gemeinde als Formalpartei durch das THG nicht eingeräumt; auch das Recht, gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist im Materiengesetz nicht vorgesehen (so bereits VwGH 8.10.2020, Ra 2020/07/0045; vgl. überdies VwGH 9.9.2016, Ro 2015/02/0016, zur insofern völlig vergleichbaren Rechtslage nach § 31 Abs. 2a Oö Grundverkehrsgesetz 1994).

14Auch aus den Materialien zur Neuregelung der höfebehördlichen Zuständigkeiten und des Verfahrens durch das Tiroler VerwaltungsgerichtsbarkeitsAnpassungsgesetz, LGBl. Nr. 150/2012, mit 1. Jänner 2013 (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Landtagsmaterialien GZ 559/12, S. 69 f) ergibt sich nicht, dass der Gemeinde über die Aufgabe der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und allenfalls die Wahrnehmung öffentlicher Interessen hinaus eigene subjektive Rechte eingeräumt werden sollten. Ihnen ist nämlich lediglich zu entnehmen, dass als „gewisser Ersatz“ für die bisherige erstinstanzliche Beteiligung von Vertretern der Gemeinde und der (Bezirks)Landwirtschaftskammer im Rahmen der aufgelösten Höfekommissionen nunmehr die Landwirtschaftskammer und die betreffende Gemeinde anzuhören sein sollen und ihnen das Recht zukommen soll, Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. ab 1. Jänner 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Mitwirkung an Entscheidungen der vormaligen Höfekommissionen (durch Entsendung von stimmberechtigten Mitgliedern) konnte jedoch nicht die Verfolgung und Wahrung eigener subjektiver Rechte der betreffenden Gemeinde bzw. Bezirkslandwirtschaftskammer bezwecken, sondern diente allenfalls der Berücksichtigung bestimmter öffentlicher Interessen und Einbeziehung besonderer (örtlicher) Sachkunde.

15Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Formalpartei (jedoch) berechtigt, beim Verwaltungsgerichtshof die Verletzung jener prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, geltend zu machen. Der Formalpartei kommt zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse auch Revisionslegitimation im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG zu (vgl. VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009, mwN).

16Mit dem Vorbringen, die revisionswerbende Gemeinde sei im Recht auf Durchführung einer Verhandlung nach § 24 VwGVG verletzt, macht sie eine derartige Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend, sodass sie insoweit zur Erhebung einer Revision legitimiert ist. Die überdies relevierte Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren stellt im Übrigen keinen tauglichen gesonderten Revisionspunkt dar (vgl. VwGH 8.9.2020, Ra 2020/07/0061, Rn 11, mwN).

3. Unterbleiben der Verhandlung als Verfahrensmangel

17Die revisionswerbende Gemeinde begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision damit, dass das Verwaltungsgericht entgegen § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen habe, obwohl die Revisionswerberin eine solche beantragt habe. Indem es die Revisionswerberin über diese Absicht nicht im Vorfeld informiert habe, habe es diese überrascht und ihrer Angriffsmittel zur Widerlegung der Gutachten beraubt.

18Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für den Fall, dass - wie hier - durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, regelt Abs. 4, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

19Die Revisionswerberin macht somit geltend, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG nicht vorgelegen seien, sodass die Nichtdurchführung einer Verhandlung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bedeutete. Auch die Verletzung von Parteiengehör würde einen Verfahrensmangel darstellen.

4. Notwendigkeit der Relevanzdarstellung

20Soweit die Zulässigkeit der Revision mit einem Verfahrensmangel begründet wird, ist schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 8.9.2020, Ra 2020/07/0061, Rn 18, mwN).

21Zwar ist bei behaupteter Verletzung des Rechtes auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC eine solche Relevanzdarstellung nicht erforderlich. Der Grund dafür liegt darin, dass die Rechtsprechung des EGMR zum Erfordernis der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK eine solche Relevanzprüfung nicht vorsieht, was entsprechend auch auf das auf Art. 47 GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung zu übertragen ist (VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196; zur Übertragung dieser Judikatur auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021). Dementsprechend ist es außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241, mwN).

22Soweit sich die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auf Art. 47 GRC stützt, ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass weder vorgebracht wird noch sonst ersichtlich ist, dass das bekämpfte Erkenntnis in Durchführung des Rechtes der Europäischen Union ergangen wäre. Der Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist damit nicht eröffnet (vgl. Art. 51 GRC).

23Aber auch auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Art. 6 kann sich die revisionswerbende Gemeinde diesbezüglich nicht berufen, weil ihr als Formalpartei im höfebehördlichen Verfahren wie oben dargestellt lediglich die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung und allenfalls die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen zukommt, jedoch keine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre (vgl. zur Geltendmachung der Verletzung der Verhandlungspflicht nach § 24 Abs. 4 VwGVG durch eine belangte Behörde als Amtspartei: VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0059). Insbesondere macht die Gemeinde in einem solchen Verfahren auch kein ihr zukommendes „civil right“ im Sinne des Art. 6 EMRK geltend.

24Die revisionswerbende Gemeinde als Formalpartei kann somit, da eine Anwendung des Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC zu ihren Gunsten nicht in Betracht kommt, zwar eine Verletzung des § 24 VwGVG geltend machen, ist dabei aber nicht von der Erforderlichkeit der Relevanzdarstellung entbunden.

5. Mangelnde Relevanzdarstellung im konkreten Fall

25In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird dazu vorgebracht, die Revisionswerberin hätte die beiden Gutachten in der Beschwerdeverhandlung durch die jeweiligen Amtssachverständigen mündlich erörtern lassen, diesen Fragen gestellt, wäre ihnen durch einen Privatsachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, hätte sowohl das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen als auch jenes des agrarfachlichen Amtssachverständigen als unrichtig widerlegt und nachgewiesen, dass der betroffene Hof sehr wohl für die Erhaltung einer zweiköpfigen Familie im Sinne des § 7 THG ausreiche und daher die Auflösung des Hofes nicht gerechtfertigt sei. Dies hätte zur Abweisung des Antrags und damit einer für die Revisionswerberin günstigeren Entscheidung geführt. Es wäre ihr insbesondere anlässlich der Beschwerdeverhandlung und mündlichen Gutachtenserörterung gelungen nachzuweisen, dass die jährlich zu lukrierenden land- und forstwirtschaftlichen Förderungen zumindest € 6.000 betragen würden und die diesbezügliche Annahme im agrarfachlichen Gutachten zu niedrig und damit unrichtig sei.

26Die Revision stellt damit zwar zumindest teilweise einen Sachverhalt, der ihrer Ansicht nach festzustellen gewesen wäre, und die daraus behauptetermaßen zu ziehende rechtliche Konsequenz für das Verfahrensergebnis dar, lässt aber jede konkrete Begründung dafür vermissen, warum die Durchführung einer Verhandlung - konkret eine mündliche Gutachtenserörterung - dieses Ergebnis erwarten lassen könnte. So wird nicht einmal im Ansatz dargelegt, in welchen Punkten die Gutachten der Amtssachverständigen noch aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Fragen gestellt worden wären oder aus welchen Gründen die Gutachten unrichtig gewesen sein könnten. Betreffend den einzigen Aspekt, zu dem konkret vorgebracht wird, inwieweit eines der Gutachten unzutreffend sein soll es könnten Förderungen von „zumindest € 6.000“ erzielt werden , ist eine Relevanz für das Verfahrensergebnis schon angesichts dessen nicht erkennbar, als der agrarfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten ohnehin einen möglichen Ertrag aus öffentlichen Mitteln (Flächenzahlung, Ausgleichszulage, ÖPUL) von € 8.663,11 ermittelt und der Beurteilung zu Grunde gelegt hat.

6. Ergebnis

27Mangels Darstellung der Relevanz des vorgebrachten Verfahrensmangels gelingt es der Revision nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung sie abhinge.

28Auch das weitere Zulässigkeitsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht sich nicht ausreichend mit dem Beschwerdevorbringen zu den möglichen Förderungen auseinandergesetzt und damit eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt habe, bleibt unsubstantiiert und zeigt damit keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit auf.

29Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. Dezember 2020