VwGH dismisses revision on connection obligation; court upholds expert classification of pipe as supply line.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Upper Austria dismissed the revision against an order to connect private property to the public water supply. The parties contested the technical classification of a pipe segment as a supply line versus a distribution line, relying on conflicting expert opinions and historical permits. The court upheld the administrative agency's decision based on the prevailing expert consensus and rejected the argument that older permits bind current connection obligation determinations.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 5 Abs. 1 Oö. WVG 2015; § 5 Abs. 5 Oö. WVG 2015: The administrative authority's classification of a pipe segment as a supply line for connection obligation purposes is valid if supported by reasonable expert evidence, even if challenged by opposing technical opinions or historical permit classifications.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber und dessen Ehefrau K. H. sind jeweils Hälfteeigentümer der Grundstücke Nrn. 289/1 und 2523/2, beide KG H. (in der Folge als „Objekt“ bezeichnet), auf denen sich mehrere Gebäude sowie ein Hausbrunnen befinden.
2Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 2017 wurde dem Revisionswerber und K. H. gemäß § 5 Abs. 5 des Oberösterreichischen Wasserversorgungsgesetzes 2015 (Oö. WVG 2015) aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ihr Objekt an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. anzuschließen und die dazu erforderlichen Einrichtungen unter näher genannten Bedingungen und Auflagen herzustellen.
3Die belangte Behörde ging auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Oö. WVG 2015 davon aus, dass sich das Objekt innerhalb des Anschlussbereichs von 50 Metern zu einer Versorgungsleitung befinde und dessen Wasserbedarf laut Schreiben des Wasserverbands E. voll befriedigt werden könne. Das Objekt unterliege daher der von Gesetzes wegen bestehenden Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H.
4Dieser Bescheid wurde unstrittig nur K. H. zugestellt.
5Die dagegen vom Revisionswerber und K. H. in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 6. August 2017 erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Gemeinde H. letztlich mit Bescheiden jeweils vom 14. Mai 2018 als unbegründet ab.
6Gegen diese Berufungsbescheide erhoben beide Parteien abermals in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 12. Juni 2018 Beschwerde, in der sie im Wesentlichen die von der belangten Behörde bzw. dem Gemeinderat vorgenommene Kategorisierung des für die Anschlusspflicht in Betracht kommenden Wasserleitungsstrangs (in der Folge als „Leitungsstrang“ bezeichnet) als Versorgungsleitung bestritten.
7Das Verwaltungsgericht führte am 1. Oktober 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der - unter anderen - der Revisionswerber, K. H., ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger und ein Vertreter der die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. projektierenden E. Ziviltechniker GmbH (in der Folge als „sachverständige Auskunftsperson“ bezeichnet) teilnahmen. Die sachverständige Auskunftsperson und der Amtssachverständige stimmten dabei in ihrer fachlichen Beurteilung überein, dass es sich beim gegenständlichen Leitungsstrang um eine Versorgungsleitung handle.
8Nachdem das Verwaltungsgericht die Verhandlung vertagt hatte, legten der Revisionswerber und K. H. ein von ihnen eingeholtes Gutachten des Dipl.Ing. W. vom 14. Februar 2020 (in der Folge als „Privatgutachten“ bezeichnet) vor, in dem der Gutachter zum Ergebnis gelangte, dass der Leitungsstrang Verteilungsfunktion habe und es sich daher um eine Hauptleitung im Sinn der ÖNORM EN 805 handle.
9Diese gegenläufigen Ansichten wurde sodann in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. März 2020 vor dem Verwaltungsgericht erörtert.
10Nach Schluss der Verhandlung wies das Verwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 3. März 2020 die Beschwerde der K. H. als unbegründet ab, bestätigte den sie betreffenden Berufungsbescheid des Gemeinderats vom 14. Mai 2018 und damit die ihr gegenüber ausgesprochene Anschlusspflicht des Objekts an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H.
11Mit ebenso mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag änderte es den den Revisionswerber betreffenden Berufungsbescheid vom 14. Mai 2018 dahingehend ab, dass er zu lauten habe, die vom Revisionswerber erhobene Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 2017 werde als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass dieser Bescheid dem Revisionswerber nicht zugestellt, und daher ihm gegenüber nicht ergangen sei, weshalb die von ihm dagegen erhobene Berufung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung vom Gemeinderat als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.
12Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2020 wurde schließlich auch dem Revisionswerber bezugnehmend auf das ihn betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2020 - gemäß „§ 5 OÖ. Wasserversorgungsgesetz 2015“ als Eigentümer des Objekts aufgetragen, die für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. erforderlichen Einrichtungen bis zum 31. August 2020 herzustellen.
13Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 28. April 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
14In der daraufhin durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2020 an der abermals der Revisionswerber, Vertreter der belangten Behörde und die sachverständige Auskunftsperson teilnahmen stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Akteninhalt als bekannt vorausgesetzt werde und die Parteien daher auf die Verlesung desselben verzichteten. Nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Äußerung und Erstattung von ergänzendem Vorbringen gab wovon kein Gebrauch gemacht wurde , erklärte es die Verhandlung für geschlossen.
15Mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Erkenntnis vom 6. Juli 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2020 mit der Maßgabe, dass die für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. erforderlichen Einrichtungen bis 31. Dezember 2020 herzustellen seien. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
16Zusammengefasst ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich aufgrund der Ausführungen der sachverständigen Auskunftsperson sowie des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und entgegen der Ansicht des Privatgutachters in der mündlichen Verhandlung des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei dem am Objekt des Revisionswerbers vorbeiführenden Leitungsstrang um eine Versorgungsleitung im Sinn des § 5 Abs. 1 Oö. WVG 2015 handle.
17Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
18Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
20Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision vermeint der Revisionswerber zunächst aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ableiten zu können, das Verwaltungsgericht gehe selbst davon aus, dass es sich beim Leitungsstrang um eine Transportleitung handle. Dazu im Widerspruch stelle es dann aber fest, dass der Leitungsstrang funktionell als Versorgungsleitung projektiert und errichtet worden sei, weshalb nicht ersichtlich sei, ob damit der am Objekt des Revisionswerbers vorbeiführende Leitungsstrang gemeint sei.
22Damit verkennt der Revisionswerber jedoch, dass den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge die kürzeste Entfernung zwischen dem Objekt und dem zwischen den Knoten 8b und 9 der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. gelegenen Leitungsstrang rund 30 Meter betrage und dieser Leitungsstrang funktionell als Versorgungsleitung zur Versorgung des Objekts mit Trink- und Nutzwasser projektiert und errichtet worden sei. Die angesprochene Transportleitung führe hingegen von der Wasserübergabestelle in G. (Knoten 30) bis zum Beginn des Versorgungsgebiets „Druckzone 1“ (Knoten 9g), woraus sich zweifelsfrei ergibt, dass damit nicht der am Objekt des Revisionswerbers vorbeiführende Leitungsstrang gemeint ist. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung jedoch dergestalt vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 8.9.2020, Ra 2020/07/0061, mwN).
23Sodann behauptet der Revisionswerber im Wesentlichen ein Abweichen von der ständigen hg. Rechtsprechung zur Beweiswürdigung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht habe die Feststellung, wonach es sich beim Leitungsstrang um eine Versorgungsleitung handle, primär auf die Aussagen der sachverständigen Auskunftsperson gestützt, hingegen die Ausführungen des vom Revisionswerber beigezogenen Privatgutachters, wonach es sich dabei um eine Transportleitung handle, außer Acht gelassen.
24Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als reine Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG auf (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, mwN).
25Der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die einer Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Vollständigkeit und Schlüssigkeit standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0028 und vom gleichen Tag Ra 2015/07/0005, jeweils mwN).
26Das Verwaltungsgericht hat bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat es jene Gedankengänge aufzuzeigen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es dem Gericht somit gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, es hat aber in der Begründung seiner Entscheidung die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass es das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Wenn das Gericht sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies daher zu begründen. Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht daher weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig (vgl. etwa VwGH 9.5.2019, Ra 2018/02/0187, mwN).
27Die Frage der Qualifikation einer Leitung als Versorgungs- oder Transportleitung unterliegt der Beurteilung durch Sachverständige (vgl. idS VwGH 23.1.2020, Ra 2019/07/0093). Das Verwaltungsgericht hat dem entsprechend die Feststellung, dass es sich bei dem am Objekt des Revisionswerbers vorbeiführenden Leitungsstrang funktionell um eine Versorgungsleitung handle, im Wesentlichen auf die Einschätzungen der sachverständigen Auskunftsperson sowie des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 3. März 2020 gestützt und den dazu in Widerspruch stehenden Ausführungen des Privatgutachters des Revisionswerbers die Beweiskraft abgesprochen.
28Dies begründete es zunächst damit, dass der Amtssachverständige die Darlegung der sachverständigen Auskunftsperson in dieser Verhandlung, wonach der Leitungsstrang von Anfang an mit Versorgungsfunktion projektiert und ausgeführt worden sei, fachlich bestätigt habe. Diese Angaben seien auch mit den Projektunterlagen zum die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. betreffenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Jahres 1971 in Übereinstimmung zu bringen, wonach der Leitungsstrang Teil eines ca. 13 Kilometer langen Netzes zur Versorgung mehrerer Ortschaften in der Gemeinde H. sei.
29Den gegenteiligen - auch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ins Treffen geführten Ausführungen des Privatgutachters, wonach der Leitungsstrang dafür geschaffen worden sei, um das Wasser vom Versorgungsbereich H. zum Versorgungsbereich K. zu transportieren, hielt das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Amtssachverständigen entgegen, der dem Verwaltungsgericht auch auf Basis eines Ortsaugenscheins die Ausführungen der sachverständigen Auskunftsperson fachlich habe bestätigen können, wonach der Leitungsstrang wasserbautechnisch mit Versorgungsfunktion projektiert sowie errichtet worden sei und eine Versorgungsleitung darstelle. Damit übereinstimmend sei in den vorangegangenen Verfahren etwa auch aus dem Bestandsplan zum die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. betreffenden Kollaudierungsbescheid des Jahres 1989 nicht ersichtlich gewesen, dass dem Leitungsstrang eine übergeordnete Transportfunktion zukäme, weil dieser zunächst als Stichleitung errichtet worden sei.
30Auch ließ sich das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der örtlichen und rechtlichen Entstehungsgeschichte des Leitungsstrangs nicht von der dargelegten Ansicht des Privatgutachters überzeugen, zumal die beiden genannten Ortschaften ohnedies Teil des einheitlichen Versorgungsgebiets „Druckzone 1“ seien und daher gerade keinen getrennten Versorgungsbereich darstellten. Das Privatgutachten habe überhaupt eine Unterteilung des Wasserversorgungsnetzes der Gemeinde H. in insgesamt neun Druckzonen unberücksichtigt gelassen. Damit verkenne der Privatgutachter, dass die Leitungen an den nördlichen (Knoten 4b) und westlichen Enden (Knoten 12) des Versorgungsgebiets „Druckzone 1“ durch Zonentrennscheiben von anderen Druckzonen getrennt seien, wie dies die sachverständige Auskunftsperson in der Verhandlung vom 3. März 2020 schlüssig habe darlegen können und dies auch vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt worden sei.
31Auch die Ausführungen des Privatgutachters, wonach eine von der Wasserübergabestelle in G. bis zum Hochbehälter R. durchgehende Hauptleitung als Ringleitung ausgebildet sei, beruhten auf unrichtigen Prämissen, weil die Leitung zum Hochbehälter durch - wie ausgeführt - Zonentrennscheiben vom Versorgungsgebiet „Druckzone 1“ getrennt sei und damit auch keine Ringleitung darstelle, wie der Privatgutachter in der Verhandlung vom 3. März 2020 habe einräumen müssen.
32Aus dieser Darstellung seiner beweiswürdigenden Überlegungen geht hervor, dass sich das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Revisionswerbers, der eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung behauptet eingehend mit den Ausführungen der sachverständigen Auskunftsperson, die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt wurden, und des Privatgutachters auseinandergesetzt hat. Es hat begründet und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es der Ansicht der sachverständigen Auskunftsperson bzw. des Amtssachverständigen, die den am Objekt des Revisionswerbers vorbeiführenden Leitungsstrang als Versorgungsleitung kategorisiert haben, gefolgt ist. Diese als nicht unvertretbar zu erkennende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hält damit einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand.
33Den weiteren Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung, denen zufolge der zwischen Knoten 8b und 9 gelegene Leitungsstrang mit einer Rohrdimensionierung von DN 125 in einen größer dimensionierten Leitungsabschnitt (zwischen Knoten 9 bis 9a mit DN 150 bzw. ab Knoten 9a mit DN 200) übergehe, woraus der Revisionswerber ableitet, dass es sich beim Leitungsstrang um eine Transportleitung handle, ist die eben dargestellte, vertretbare fachliche Kategorisierung des Leitungsstrangs als Versorgungsleitung entgegenzuhalten. Es kommt daher zur Lösung des vorliegenden Falls nicht mehr auf die Heranziehung von ÖNORMEN denen nach der hg. Rechtsprechung grundsätzlich nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber als verbindlich erklärt an.
34Auch das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach jene Wasserleitung, auf die sich auch der Abschnitt des gegenständlichen Leitungsstrangs bezieht, auf Seite 7 des technischen Berichts zu den Projektunterlagen des (ursprünglichen) wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. aus dem Jahr 1971 durchgehend als Hauptleitung beschrieben werde und daher mit Bescheid der Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Oktober 1971 auch als Hauptleitung wasserrechtlich bewilligt worden sei, führt nicht zur Zulässigkeit der Revision.
35Bereits Seite 6 des angesprochenen technischen Berichts ist zu entnehmen, dass vom Brunnen in D. (Punkt 1) eine Druckleitung mit einem Durchmesser von 150 mm auf dem Fahrweg nach H. führt. Auf Seite 7 folgt, dass ab Punkt 2 am Ortsrand von H. eine Leitung mit einem Durchmesser von 125 mm in westliche Richtung in dieser Richtung liegt auch der heute bestehende Leitungsstrang abzweigt. Bei dieser Leitung handelt es sich aber gerade nicht um die im technischen Bericht ebenso auf Seite 7 genannte Hauptleitung womit der Beschreibung nach die von Punkt 1 ausgehende Druckleitung gemeint ist -, weil diese ab Punkt 2 nach Norden (und nicht nach Westen) weiterführt.
36Im Übrigen ist für den Revisionswerber auch aus der Bezugnahme auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Oktober 1971 nichts zu gewinnen, weil aus der hg. Rechtsprechung nicht ableitbar ist, dass ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, in dem einzelne Wasserleitungen einer GemeindeWasserversorgungsanlage kategorisiert wurden,Bindungswirkung für die Kategorisierung einer Wasserleitung in einem Anschlusspflichtverfahren nach dem Oö. WVG 2015 entfalte (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/07/0093).
37In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit zurückzuweisen.
Wien, am 13. November 2020