Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2020/07/0002 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070002.L00 KI-generiert

Suspensive effect of extraordinary revision in beekeeping cross-breeding order: failure to concretize disproportionate economic disadvantage under § 30 VwGG

Geschäftsnummer Ra 2020/07/0002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

**Outcome:** The Administrative Court (VwGH) denied the applicant’s request for suspensive effect of the ordinary revision, thereby leaving the lower administrative court’s judgment in force. **Dispute & Facts:** The applicant, a hobby beekeeper, challenged a decision requiring the cross-breeding of all bee colonies not belonging to the Carnica breed to Carnica bees at two specified locations. The applicant argued that the mandatory breeding order, estimated to cost between €3,000 and €5,000, imposed a severe economic disadvantage given that beekeeping was only a side income with negligible returns. **Legal Basis:** The court applied § 30 Abs. 2 of the Administrative Court Act (VwGG), which grants suspensive effect only if no compelling public interests oppose it and the enforcement of the challenged decision causes a disproportionate disadvantage to the applicant. The court held that the applicant failed to meet the procedural burden of concretely and numerically substantiating the alleged disproportionate economic disadvantage, including overall financial circumstances such as income and assets, rendering the claim unsubstantiated for the required interest balancing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 30 Abs. 2 VwGG; The applicant must concretely demonstrate the specific circumstances and financial details of the alleged disproportionate economic disadvantage to allow the court to balance public interests.

Schlagwörter

KI-generiert
suspensive effect proportionality principle economic hardship administrative order financial situation interest balancing concrete evidence Futtermittel – Erzeugnisse und Hygiene

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 5.12.2019, Ra 2019/07/0119
VwGH 5.12.2019, Ra 2019/07/0119, mwN).
VwGH 19.12.2017, Ra 2017/07/0079
VwGH 19.12.2017, Ra 2017/07/0079, mwN).
VwGH 17.12.2013, AW 2013/07/0065
VwGH 17.12.2013, AW 2013/07/0065).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2019, mit dem ihm die Umweiselung sämtlicher Bienenvölker, soweit sie nicht der Rasse Carnica (Apis mellifera carnica) angehörten, auf Bienenvölker der Rasse Carnica in Bezug auf zwei näher bezeichnete Bienenstände unter Einhaltung bestimmter Auflagen aufgetragen worden war, unter Änderung zweier Auflagen als unbegründet ab.

2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 5.12.2019, Ra 2019/07/0119, mwN).

5 Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/07/0079, mwN). 6 Der Revisionswerber führt in seinem Antrag zwar näher aus, weshalb sich die Gesamtkosten der mit dem angefochtenen Erkenntnis aufgetragenen Umweiselung auf rund EUR 3.000,-- bis EUR 5.000,-- beliefen. Bezugnehmend darauf bringt er vor, er habe als Nebenerwerbsimker "keine nennenswerten Erträge" aus der Imkerei und wäre die Umsetzung des Umweiselungsauftrags für ihn "daher mit einem schweren wirtschaftlichen Nachteil" verbunden. Damit fehlen seinem Antrag aber konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben über seine finanziellen Verhältnisse, zu denen neben dem Einkommen auch die Vermögensverhältnisse zählen (vgl. VwGH 17.12.2013, AW 2013/07/0065).

7 Mangels Konkretisierung des vom Revisionswerber behaupteten "schweren wirtschaftlichen Nachteils" war auf das von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Aufschiebungsantrag vorgebrachte "zwingende Interesse", welches der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehe, nicht näher einzugehen.

8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. März 2020