Administrative court dismisses appeal as it lacks fundamental legal significance regarding building height measurement. The court rejects the claim that procedural violations occurred. The decision upholds the original ruling on building height discrepancies. The court finds no general legal question requiring review. The appeal is inadmissible under administrative review rules. The judgment confirms the building height violation stands.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the extraordinary appeal, ruling it lacked the fundamental legal significance required for review under Article 133(4) of the Administrative Procedure Act. The parties argued that the lower court violated procedural rules by relying on a surveyor's report rather than holding a mandatory oral hearing, despite the appellant's admission of a height discrepancy. The court rejected this, noting the lower court also relied on the original survey plan and that the appellant's admission did not preclude the court's independent assessment of the survey data. Consequently, the appeal was deemed inadmissible as it did not raise a question of general legal importance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal lacks admissibility if it does not depend on the resolution of a question of fundamental legal significance, and procedural objections that do not meet this threshold are dismissed without a hearing.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. jeweils vom 6. Juli 2020, mit welchen ihnen ein Baueinstellungsauftrag gemäß § 41 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) sowie ein Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG in Bezug auf die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
5In der Begründung führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Vermessungsgutachten vom 22. Juni 2020 woraus sich eine Gebäudehöhe von 10,75 m und damit eine Überschreitung der mit 9 m bewilligten Gebäudehöhe um + 1,75 m ergebe und die Angaben des Erstrevisionswerbers im erstinstanzlichen Verfahren wonach die Überschreitung der bewilligten Gebäudehöhe + 0,85 m betrage aus, dass jedenfalls eine Konsensabweichung vorliege, die die Erlassung eines Baueinstellungs bzw. Beseitigungsauftrages rechtfertige. Das Beschwerdevorbringen beschränke sich darauf, die Ausführungen des vermessungstechnischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, eine Bestreitung der Konsensabweichung dem Grunde nach sei den Beschwerden nicht zu entnehmen.
6In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision führen die revisionswerbenden Parteien aus, es stelle eine unzulässige Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn die von ihnen in ihren Beschwerden dargelegte Begründung mit dem Argument verworfen werde, der Erstrevisionswerber hätte im Rahmen eines Gesprächstermines bei der belangten Behörde am 16. April 2019 eine mögliche Konsensabweichung zugestanden. Das Verwaltungsgericht wäre zumindest zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen, auch wenn die revisionswerbenden Parteien eine solche nicht beantragt hatten.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7Die revisionswerbenden Parteien übersehen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht (bloß) auf die Angaben des Erstrevisionswerbers anlässlich seines Gesprächstermines bei der belangten Behörde am 16. April 2019 gestützt hat, in welchem er eine Abweichung von „rund 1 m“ eingeräumt hat, sondern insbesondere auch auf das vorgelegte Naturaufmaß vom 21. April 2020, welches auch dem erstinstanzlichen Baueinstellungsauftrag zugrunde lag und aus welchem sich die im angefochtenen Erkenntnis genannte Überschreitung der bewilligten Gebäudehöhe um rund + 0,85 m ergibt. Da der Einwand der revisionswerbenden Parteien somit nicht zutrifft, kann damit eine Verletzung der Verhandlungspflicht nicht dargetan werden.
8Im Übrigen wird bemerkt, dass es im Revisionsfall um eine Abweichung von der erteilten Baubewilligung geht und daher das in den Einreichplänen dargestellte bestehende Gelände maßgeblich war. Zudem ist aus dem Schnitt AA des bewilligten Einreichplanes ersichtlich, dass die Höhendifferenz zwischen dem bestehenden Gelände an der Grundgrenze und jenem am Schnittpunkt mit der im Revisionsfall maßgeblichen Gebäudeaußenkante deutlich weniger als die bis zur Unterkante der Kellerdecke bestehende Differenz von + 1,24 m beträgt, sodass allein der Umstand, dass der zwischen Gebäudeaußenkante und der rechten Grundgrenze befindliche Messpunkt (+ 457,75) nicht exakt an diesem Schnittpunkt liegt, eine Gebäudehöhenüberschreitung von + 1,75 m nicht zu erklären vermag.
9Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2020