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Ra 2020/06/0095 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060095.L00 KI-generiert

Supreme Administrative Court dismisses appeal as no fundamental legal question depends on its resolution regarding building permit deadlines.

Geschäftsnummer Ra 2020/06/0095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Upper Austria rejected the applicant's appeal against a municipal order to demolish a building. The applicant argued that a specific Administrative Court precedent regarding construction declaration deadlines should apply, claiming the lower court failed to justify why submitted documents were insufficient. The Supreme Administrative Court dismissed the appeal because the applicant's claim did not raise a fundamental legal question necessary for the appeal's resolution, as the building remained subject to permit requirements regardless of the deadline calculation.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An appeal is inadmissible if the appeal's legal fate does not depend on the answer to the raised question, even if the lower court cites conflicting case law.

Schlagwörter

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fundamental legal question administrative appeal admissibility building declaration deadline construction permit requirement administrative court precedent sachliche Spezialität des Budgets Sonderschulbeitrag Ausbildungszulagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 30 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2018
§ 30 Abs. 5 Tiroler Bauordnung 2018

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 25.9.2007, 2003/06/0175
5 In den zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision dargestellten Gründen führt die Revisionswerberin aus, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass das von ihm zitierte Erkenntnis VwGH 25.9.2007, 2003/06/0175, wonach die Frist des § 30 Abs.
VwGH 22.2.2012, 2011/06/0183
etwa VwGH 22.2.2012, 2011/06/0183).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden:

Verwaltungsgericht) wurde unter anderem die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P. vom 24. Oktober 2019, mit welchem ihr als Miteigentümerin eines näher bezeichneten Grundstückes die Entfernung eines Gebäudes in Holzbauweise samt Betonfundamentplatte und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision dargestellten Gründen führt die Revisionswerberin aus, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass das von ihm zitierte Erkenntnis VwGH 25.9.2007, 2003/06/0175, wonach die Frist des § 30 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018 erst nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige zu laufen beginne, nicht auf den Revisionsfall anzuwenden sei, weil der Revisionswerberin gegenüber kein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht begründet, weshalb die der Bauanzeige beigeschlossenen Unterlagen nicht ausreichend gewesen sein sollen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen abhängt:

6 Für das vom Bauauftrag erfasste Gebäude wurde unstrittig eine Bauanzeige erstattet. Ob der Bauanzeige die erforderlichen Unterlagen vollständig angeschlossen waren oder nicht, oder ob ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen wäre, ist im Revisionsfall nicht relevant, weil nach Ablauf der in § 30 Abs. 3 TBO 2018 normierten Frist das Vorhaben zwar ausgeführt werden darf, der bloße Fristablauf aber nicht bewirkt, dass ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben zu einem anzeigepflichtigen würde und damit keiner Baubewilligung mehr bedürfte (vgl. etwa VwGH 22.2.2012, 2011/06/0183).

Dass im Revisionsfall vor Erteilung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages die in § 30 Abs. 5 TBO 2018 normierte Frist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung bereits abgelaufen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht behauptet und ist auf Grund der Angaben in der Sachverhaltsdarstellung, wonach vier Monate nach Erstattung der Bauanzeige (somit im August 2019) mit den Bauarbeiten begonnen worden sei, auch nicht anzunehmen. Der vom Verwaltungsgericht festgestellten Bewilligungspflicht des gegenständlichen Bauvorhabens tritt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. April 2020