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Ra 2020/05/0138 ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050138.L00 KI-generiert

Extraordinary revision admissibility requiring case-specific articulation of fundamental legal question on local character compatibility and authority instruction duty in building permits

Geschäftsnummer Ra 2020/05/0138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) rejected the extraordinary revision as inadmissible, thereby upholding the lower administrative court's decision that dismissed the appellant's complaint. The case concerned a dispute over the denial of a building permit for the construction of three two-unit residential buildings, which the lower court had rejected on the grounds that the project was incompatible with the local character ("Ortsbild") and violated the Lower Austrian Building Code 2014 (NÖ BO 2014). The VwGH found the revision inadmissible under Art. 133 Abs. 4 BVG and § 34 Abs. 1 VwGG because the appellant failed to demonstrate the fundamental significance of the legal issues regarding the interpretation of the local character protection clause (§ 56 NÖ BO 2014) or the scope of the authority's duty to instruct (§ 20 Abs. 2 NÖ BO 2014); specifically, the appellant did not provide a case-specific link between the alleged lack of precedent and the concrete facts of the individual case, rendering the grounds for admissiveness insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: An appeal is inadmissible if the applicant fails to concretely link their general legal questions to the specific facts of the case, thereby preventing the court from determining if a fundamental legal issue exists.

Schlagwörter

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Art. 133 Abs. 4 BVG fundamental legal question specific case facts inadmissible appeal local image protection building permit procedural admissibility Baubewilligungserteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig sei (2.).
§ 34 Abs. 1 VwGG
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 56 NÖ BO 2014
§ 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014
§ 20 Abs. 2 NÖ BO 2014
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 1.4.2021, Ra 2021/05/0040
VwGH 1.4.2021, Ra 2021/05/0040, mwN).
VwGH 8.11.2021, Ra 2021/05/0146
für viele etwa VwGH 8.11.2021, Ra 2021/05/0146, 14.7.2021, Ra 2021/05/0117; oder auch 26.11.2020, Ra 2020/06/0189, jeweils mwN).
VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0117
VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0189
VwGH 30.4.2021, Ra 2021/05/0072
für viele VwGH 30.4.2021, Ra 2021/05/0072; 7.10.2020, Ra 2020/05/0196; oder auch 25.9.2019.
VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0196
VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0233
VwGH 21.12.2020, Ra 2020/05/0233 bis 0237
VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0114
VwGH 23.9.2019, Ra 2019/06/0075, 0076
VwGH 22.1.2019, Ro 2018/05/0023
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde S. vom 19. Dezember 2018, mit dem der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung von drei Gebäuden mit je zwei Wohneinheiten auf einem näher genannten Grundstück der KG S. abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein als unbegründet abgewiesen (1.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig sei (2.).

2Begründend führte das LVwG, gestützt auf ausführliche Feststellungen sowie eine jeweils umfangreiche Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung, zusammengefasst aus, das in Rede stehende Bauvorhaben sei aus näher genannten Gründen nicht mit dem Ortsbild gemäß § 56 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) vereinbar; der Erteilung der beantragten Bewilligung stehe damit eine sonstige Bestimmung der NÖ BO 2014 iSd § 20 Abs. 1 Z 7 1. Teilstrich leg. cit. entgegen. Da schon aus diesem Grund die Vorprüfung gemäß der letztgenannten Gesetzesbestimmung negativ ausfalle, könne die Versagung der beantragten Baubewilligung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden; die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

3In den Zulässigkeitsgründen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird auf die Ausführungen des LVwG im angefochtenen Erkenntnis sowie auf den konkreten Sachverhalt in keiner Weise eingegangen; vorgebracht wird vielmehr mit allgemeinen Fragestellungen ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „sowohl zur Anwendbarkeit, Interpretation und Reichweite des Ortsbildschutzes des § 56 NÖ BO 2014 (idF LGBl. 50/2017) bei aufrechter Geltung eines älteren Bebauungsplanes, der auch gewisse Vorgaben zum Ortsbildschutz enthält“ und von Rechtsprechung „zur Auslegung der Reichweite der behördlichen Anleitungspflicht gem. § 20 Abs. 2 zweiter Satz NÖ BO 2014“.

4Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

7Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. z.B. VwGH 1.4.2021, Ra 2021/05/0040, mwN). Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 8.11.2021, Ra 2021/05/0146, 14.7.2021, Ra 2021/05/0117; oder auch 26.11.2020, Ra 2020/06/0189, jeweils mwN).

8Der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision mangelt es mit ihren pauschalen Ausführungen an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der revisionswerbenden Partei dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. dazu für viele etwa nochmals VwGH 8.11.2021, Ra 2021/05/0146; 14.7.2021, Ra 2021/05/0117; oder auch 21.12.2020, Ra 2020/05/0233 bis 0237, jeweils mwN). Aus welchem Grund das Schicksal der gegenständlichen Revision von den dort angesprochenen allgemeinen Themen („Unter welchen Voraussetzungen ist das „Ortsbild“ auch außerhalb historischer Ortskerne bzw. bei völligem Fehlen von bau- und kulturhistorisch wertvollen Bauwerken und Ortsbereichen/Welterbestädten geschützt? Wie streng und an welchem Maßstab [...] ist die Ortsbildverträglichkeit in solchen Fällen zu beurteilen? Wurden aufrecht geltende, ältere Bebauungspläne durch [§ 56 NÖ BauO 2014] bedeutungslos? Inwieweit kann/darf diese Bestimmung eine bebauungsplankonforme Nachverdichtung verhindern bzw. bei Geltung eines Bebauungsplanes weitergehende Beschränkungen bedeuten? Wie ist der rechtlich relevante Bezugsbereich gemäß Abs. 2 konkret abzugrenzen? Ist die Ortsbildklausel hinreichend determiniert [im sinne des Art. 18 BVG], insb. im Hinblick auf die Abgrenzung des Bezugsbereiches und die Beurteilungsmaßstäbe? Wie konkret muss die Behörde dem Bauwerber im Fall des § 20 Abs. 2 zweiter Satz NÖ BO 2014 die ihres Erachtens notwendige[n] Änderung[en] eines Bauvorhabens mitteilen, um die Bewilligungsfähigkeit desselben zu erreichen?“) abhängen sollte, wird in den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht dargelegt (vgl. dazu für viele wiederum VwGH 8.11.2021, Ra 2021/05/0146; 23.9.2019, Ra 2019/06/0075, 0076; 22.1.2019, Ro 2018/05/0023; oder auch etwa 2.6.2021, Ra 2021/02/0114, jeweils mwN).

9Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Begründung der Zulässigkeit einer Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. für viele VwGH 30.4.2021, Ra 2021/05/0072; 7.10.2020, Ra 2020/05/0196; oder auch 25.9.2019. Ra 2019/05/0233, jeweils mwN). Da in den vorliegenden Revisionszulässigkeitsgründen auf den gegenständlichen Revisionsfall in keiner Weise konkret eingegangen und nicht fallbezogen dargelegt wird, welche bestimmte Rechtsfrage als grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall zu lösen hätte, erweist sich die Revision nicht als zulässig.

10Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2022