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Ra 2020/05/0060 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050060.L00 KI-generiert

Admissibility of revision challenging individual building component classification and floor area ratio calculation in project approval

Geschäftsnummer Ra 2020/05/0060
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary appeal, upholding the lower administrative court's decision and confirming that the project approval stands. The dispute concerned a building project where neighboring parties challenged the administrative court's classification of specific structures (such as retaining walls, auxiliary buildings, balconies, and pools) and its subsequent calculation of the floor area ratio, arguing that certain elements and communication methods affected their neighbor rights and thermal regulation. The VwGH held that the classification of individual building components constitutes a matter of fact dependent on the specific circumstances, which falls within the lower court's discretion; a legal question of fundamental significance arises only if the assessment is unrepresentable or threatens legal certainty, a threshold not met here. Furthermore, the appellant failed to demonstrate how alleged deficiencies in the project description or lack of greening violated specific building law norms or established neighbor rights, as no applicable legal basis supporting the claimed "necessary cooling" protection was identified.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Admissibility of revision challenging individual building component classification and floor area ratio calculation in project approval: The dispute concerned a building project where neighboring parties challenged the administrative court's classification of specific structures (such as retaining walls, auxiliary buildings, balconies, and pools) and its subsequent calculation of the floor area ratio, arguing that certain elements and communication methods affected their neighbor rights and thermal regulation. The VwGH held that the classification of individual building components constitutes a matter of fact dependent on the specific circumstances, which falls within the lower court's discretion; a legal question of fundamental significance arises only if the assessment is unrepresentable or threatens legal certainty, a threshold not met here. Furthermore, the appellant failed to demonstrate how alleged deficiencies in the project description or lack of greening violated specific building law norms or established neighbor rights, as no applicable legal basis supporting the claimed "necessary cooling" protection was identified.

Schlagwörter

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gesetzliche Formmängel Verletzung wesentlicher Formvorschriften Vertragsverletzungsklage überspitzter Formalismus Formerfordernisse Nichtverlängerung des Vertrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
Procedural basis cited in the dispositive to order the dismissal of the revision without further proceedings due to lack of admissibility grounds.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
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Ra 2023/06/0050
1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ra 2021/06/0113
1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ra 2022/06/0013
1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ra 2019/02/0034
Admissibility of revision against general dog-keeping ban: statutory basis for mandatory instructions and need for on-site inspection under Animal Protection Act
Ra 2021/06/0201
1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Procedural basis cited in the dispositive to order the dismissal of the revision without further proceedings due to lack of admissibility grounds.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5Ob es sich bei bestimmten Bauten bzw. Bauteilen um Stützmauern, Nebengebäude, Zubauten oder Balkone bzw. Loggien handelt, betrifft jeweils eine Frage des Einzelfalles. Diese Frage ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, und sie unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, mwN).

6Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt und ist angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes (zur Stützmauer vgl. S. 9, zur „Sommerküche“ und zum Lager und Müllraum vgl. S. 8, zur Loggia bzw. dem Balkon vgl. S. 14, zum Schwimmbecken vgl. S. 10 und zum Laubengang vgl. S. 13 des angefochtenen Erkenntnisses) nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem in allem genau vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet im Übrigen noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0229, mwN).

7Dass es bei einem Projektgenehmigungsverfahren um das Projekt und nicht um irgendetwas anderes geht, hat das Verwaltungsgericht eingehend auf S. 6 des angefochtenen Erkenntnisses unter Zitierung von hg. Judikatur dargelegt.

8Ausgehend von seiner im Einzelfall vorgenommenen Qualifikation der einzelnen Bauteile hat das Verwaltungsgericht die Berechnung der Geschoßflächenzahl nachvollziehbar und schlüssig begründet (S. 11 ff des angefochtenen Erkenntnisses). Dass dabei, auf der Grundlage der einzelfallbezogenen Qualifikation der einzelnen Bauteile, fehlerhaft vorgegangen worden wäre, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargelegt.

9Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen ausgeführt wird, dass die Frage zu klären wäre, ob auch bloße EMails und im Verfahren schriftlich bzw. auch mündlich erstattetes Vorbringen den Bauwillen zum Ausdruck bringen können oder derartige Planänderungen bzw. Ergänzungen das Projekt unverständlich machen, so wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt, inwieweit die revisionswerbenden Nachbarn dadurch im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wären, das Projekt im Hinblick auf ihre Nachbarrechte beurteilen zu können.

10In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ferner die mangelnde Begrünung gerügt, die die Hitze bzw. Thermoregulierung nicht ordnungsgemäß funktionieren lasse bzw. die „notwendige Abkühlung“ bei den Nachbargrundstücken. Diesbezüglich fehlt eine Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis VwGH 22.12.1981, 81/05/0126, und es wird in den Revisionszulässigkeitsgründen insbesondere nicht dargelegt, weshalb diese Judikatur im vorliegenden Fall nicht heranziehbar sein sollte und entgegen derselben ein diesbezügliches Nachbarrecht bestehen sollte. Es wird auch keine hier maßgebende baurechtliche Norm angegeben und es ist eine solche auch nicht ersichtlich, die in diesem Zusammenhang dem Schutz des Nachbarn insofern diente, als sie die behauptete „notwendige Abkühlung“ des Nachbargrundstückes baurechtlich festlegt.

11Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2020