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Ra 2020/05/0051 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050051.L00 KI-generiert

Inadmissibility of Extraordinary Revision for Failure to Separately Present Legal Questions of Fundamental Significance Under § 28 Abs. 3 VwGG

Geschäftsnummer Ra 2020/05/0051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's extraordinary revision, finding it inadmissible under § 34 Abs. 1 VwGG and leaving the lower administrative court’s decision in force. The dispute concerned a challenge to a prior administrative court judgment, where the appellant sought review under Art. 133 Abs. 4 BVG. The decisive legal basis was § 28 Abs. 3 VwGG, which requires the separate and concrete presentation of grounds for the admissibility of the revision (specifically identifying a question of fundamental legal significance or a departure from established case law); the court held that the appellant failed to comply with this requirement because the submission largely repeated the factual record and was intermingled with substantive revision grounds rather than isolating the admissibility criteria.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; § 28 Abs. 3 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if the applicant fails to distinctly separate and substantiate the grounds for admissibility from the substantive arguments regarding the decision's validity.

Schlagwörter

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extraordinary appeal separate admissibility reasons Art. 133 BVG § 28 VwGG procedural defect dismissal of appeal administrative court Spiel und Wette

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0327
VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0327, mwN).
VwGH 27.11.2019, Ra 2018/05/0271
VwGH 27.11.2019, Ra 2018/05/0271).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4Unter dem Punkt „E) Zulässigkeit dieser außerordentlichen Revision:“ werden auf den Seiten 11 bis 20 der Revision Ausführungen getätigt, die in weiten Teilen den Akteninhalt wiedergeben, insbesondere das Vorbringen des Revisionswerbers im Verfahren, und im Übrigen weitgehend Revisionsgründe zum Gegenstand haben.

5In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret, welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.

6In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG weist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0327, mwN). Gleiches gilt auch dann, wenn, vermengt mit Revisionszulässigkeitsgründen, weitgehend der Akteninhalt wiedergegeben wird (vgl. VwGH 27.11.2019, Ra 2018/05/0271).

7Im Hinblick darauf erweist sich die vorliegende Revision unter dem Blickwinkel des § 28 Abs. 3 VwGG als nicht zulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 29. Mai 2020