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Ra 2020/05/0049 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050049.L00 KI-generiert

Neighbor’s challenge to building permit: no subjective public right to minimum 3-meter access strip under § 16 Abs. 3 Bauordnung Wien

Geschäftsnummer Ra 2020/05/0049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the extraordinary revision as inadmissible under § 34 Abs. 1 VwGG, thereby upholding the prior decision of the Administrative Court of Vienna which had rejected the petitioner’s objection to a building permit. The dispute concerned a neighboring challenge to the approval of a single-family home construction, where the petitioner argued that the plot’s accessibility via a 2.6-meter-wide pedestrian path and the building’s distance from public streets violated mandatory spacing and access regulations. The court held that no legal question of fundamental significance existed because established case law confirms that neighbors do not possess a subjective public right to the enforcement of the minimum 3-meter connection strip width under § 16 Abs. 3 of the Vienna Building Code, and the applicant failed to demonstrate any deviation regarding the 4-meter distance to the subdivision path axis or the lack of alignment with building lines, noting that the scope of judicial review for neighbors is strictly limited to those specific rights.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG, § 134a BAO; Neighbor’s challenge to building permit: no subjective public right to minimum 3-meter access strip under § 16 Abs. 3 Bauordnung Wien: 4Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. August 2017, mit welchem unter anderem dessen Einwendungen gegen den Neubau eines Einfamilienhauses durch die mitbeteiligte Partei auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien gemäß § 70a Abs. 8 in Verbindung mit § 134a Abs. 1 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) teilweise als unbegründet abgewiesen und teilweise als unzulässig zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.

Schlagwörter

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Abgas biologische Norm Gasverbrauchseinrichtungen Betriebsordnung Verletzung von Sicherheitsbestimmungen verschärfte Emissionsbegrenzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 134a BAO
3 BO nicht beachtet.“ Auch sei die „Rechtsfrage ungeklärt, ob dann, wenn ich in dieser Frage kein ‚Nachbarrecht‘ iSd § 134a BAO geltend machen könnte (was ich bestreite), es angeht, dass sowohl die Baubehörde als auch das Verwaltungsgericht diesen rechtlichen Widerspruch unbeachtet lassen“.
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Ra 2025/06/0029
Scope of subjective public rights under Carinthian building code: stormwater management, flood hazard zones, and neighborhood objection in residential construction permits
Ra 2019/06/0119
1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ra 2021/05/0053
1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ro 2020/06/0006
1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ra 2025/06/0116
1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. August 2017, mit welchem unter anderem dessen Einwendungen gegen den Neubau eines Einfamilienhauses durch die mitbeteiligte Partei auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien gemäß § 70a Abs. 8 in Verbindung mit § 134a Abs. 1 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) teilweise als unbegründet abgewiesen und teilweise als unzulässig zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.

5In der Zulässigkeitsbegründung der Revision bringt der Revisionswerber vor, dass im Revisionsfall ein Bauwerk bewilligt worden sei, das sich auf einer Liegenschaft befinde, die nur über einen 2,6 m breiten Fußweg erschlossen und 40 m vom öffentlichen Straßennetz entfernt sei. Diese „Rechtsfrage“ sei bisher vom Verwaltungsgerichtshof nicht beantwortet worden. Nach § 16 Abs. 2 (gemeint offenbar: Abs. 3) BO müsse die Breite des Verbindungsstreifens mindestens 3 m betragen. Betrachte man die Bestimmungen des § 134a BO, so sei klar, dass die Fluchtlinien im Sinn des § 134a Abs. 1 lit. d BO nicht eingehalten seien und die im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Abstände von den Grundstücksgrenzen deshalb nicht eingehalten sein könnten, weil „ausgehend von der Generalnorm des § 16 Abs 3 BO eine Distanz von 0,4 m, nämlich von 2,6 m auf 3,0 m fehlt.“ Damit könne in weiterer Folge die flächenmäßige Ausnutzung des Bauplatzes nicht richtig sein und es sei eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles seiner Liegenschaft gegeben, weil der Abstand bei Vorliegen eines 3 m breiten Weges 0,4 m größer wäre. Die „Rechtsfrage besteht darin, dass hier ein objektiv rechtwidriger Bescheid vorliegt, denn sowohl die Baubehörde als auch das Verwaltungsgericht haben die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 BO nicht beachtet.“ Auch sei die „Rechtsfrage ungeklärt, ob dann, wenn ich in dieser Frage kein ‚Nachbarrecht‘ iSd § 134a BAO geltend machen könnte (was ich bestreite), es angeht, dass sowohl die Baubehörde als auch das Verwaltungsgericht diesen rechtlichen Widerspruch unbeachtet lassen“.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG zukäme.

6Zum Vorbringen bezüglich der Verletzung des § 16 Abs. 3 BO ist wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits ergangenen und den Revisionswerber betreffenden Erkenntnis VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0002, unter Hinweis auf die Vorjudikatur und die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem zum gegenständlichen Baugrundstück ergangenen Ablehnungsbeschluss ausgesprochen hat neuerlich festzuhalten, dass dem Nachbarn nach der BO kein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung dieser Bestimmung zukommt (vgl. dazu auch schon den den Revisionswerber betreffenden Beschluss VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0270).

7Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Abstandsregelungen geltend macht, kann auf die Ausführungen im oben zitierten hg. Erkenntnis VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0002, verwiesen werden, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass der Revisionswerber als vorderer Nachbar, dessen Grundstück dem Baugrundstück gegenüber liegt und von diesem durch einen Aufschließungsweg getrennt ist, ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung des Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges hat, weil damit der zu seinem Grundstück einzuhaltende Abstand festgelegt wird. Dass das Verwaltungsgericht im Revisionsfall von dieser Judikatur abgewichen sei, ist nicht ersichtlich und wird in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht behauptet, zumal den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Einhaltung dieses Abstandes nicht entgegengetreten wird. Gleiches gilt für die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Einhaltung der zulässig bebaubaren Fläche. Mit dem pauschalen Vorwurf der Nichteinhaltung der Bestimmungen über Fluchtlinien wird ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, zumal der Revisionswerber den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach das Gebäude weder an einer Baulinie noch an einer Straßenfluchtlinie noch an einer Verkehrsfluchtlinie liege, nicht entgegentritt.

8Darüber hinaus erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektivöffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren diesbezügliche Einwendungen erhoben wurden (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0094, mwN), sodass auch insofern entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht von fehlender hg. Rechtsprechung auszugehen ist.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2020