Ra 2020/05/0047 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I.) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 15. April 2019, mit welchem dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für die Vornahme näher beschriebener Baumaßnahmen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien erteilt worden war, zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig sei.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, § 41 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG; Ra 2020/05/0047 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I.) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 15. April 2019, mit welchem dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für die Vornahme näher beschriebener Baumaßnahmen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien erteilt worden war, zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig sei.
2Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „II. Revisionspunkt“ ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionswerber in seinem „subjektiven Recht auf Versagung der Baubewilligung für das Projekt meines Nachbarn.“
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6Mit dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „II. Revisionspunkt“ genannten Recht auf „Versagung der Baubewilligung“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektivöffentlichen, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien (vgl. etwa § 134a leg. cit.) eingeräumten Recht der Revisionswerber verletzt sei (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, mwN).
7Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2020