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Ra 2020/04/0170 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040170.L00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal due to missing request for written judgment after oral pronouncement.

Geschäftsnummer Ra 2020/04/0170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the revision because the applicant failed to request a written copy of the orally pronounced judgment. The lower court had rejected a fine for violating traffic regulations, and the judgment was delivered orally on July 29, 2020. The court ruled that under the Administrative Procedure Act, a revision is strictly conditional upon a formal request for the written judgment, which was never submitted by the applicant.

Legislator-Regeste

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§ 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG; § 29 Abs. 2 VwGVG; A revision against an orally pronounced administrative court decision is inadmissible unless a formal request for the written judgment has been filed by a entitled party.

Schlagwörter

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administrative procedure oral judgment written copy request admissibility of appeal VwGG provision Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift schriftliche Eröffnung Revisionsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG
3Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl.
§ 29 Abs. 2 VwGVG
24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs.
§ 29 Abs. 4 VwGVG
Oktober 2020 wurde das Erkenntnis - unter Hinweis darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt worden sei - gemäß § 29 Abs.
§ 29 Abs. 5 VwGVG
4 VwGVG nicht beantragt worden sei - gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
§ 34 Abs. 1 VwGG
6, mwN) und war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 3.9.2020, Ra 2020/08/0097
VwGH 3.9.2020, Ra 2020/08/0097, Rn.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein näher bezeichnetes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten betreffend eine Übertretung gemäß § 366 in Verbindung mit § 74 GewO 1994 als unbegründet ab.

2Das angefochtene Erkenntnis wurde am 29. Juli 2020 mündlich verkündet. Die Verhandlungsschrift, die eine Niederschrift der Verkündung sowie eine Belehrung nach § 29 Abs. 2a, 2b und 5 VwGVG enthielt, wurde dem Revisionswerber am 28. September 2020 zugestellt. Am 21. Oktober 2020 wurde das Erkenntnis - unter Hinweis darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt worden sei - gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

3Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

4Den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akten zufolge wurde ein derartiger Antrag auf Ausfertigung des am 29. Juli 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt.

5In der vorliegenden Revision ist von einer Zustellung des Erkenntnisses am 22. (bzw. am 24.) September 2020 die Rede. Auf Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof, wonach sich im Verfahrensakt kein Hinweis auf eine Zustellung eines Erkenntnisses am 22. September 2020, keine vollständige schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses und kein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses finde, erstattete der Revisionswerber eine Stellungnahme, in der die Zustellung einer vollständigen schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses verneint und ansonsten den Ausführungen im Vorhalt nicht entgegengetreten wird.

6Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2020/08/0097, Rn. 6, mwN) und war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2020