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Ra 2020/04/0128 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040128.L00 KI-generiert

Appeal dismissed for lack of fundamental legal question regarding fine amount in business offense case.

Geschäftsnummer Ra 2020/04/0128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal dismissed the extraordinary appeal against a decision that rejected a complaint regarding the fine amount. The appellant argued the penalty should have been levied against the insolvent business entity rather than the individual participant, but the court noted the lower court only addressed the fine's magnitude. Since the appeal did not raise a fundamental legal question concerning the fine amount, it lacked the requisite basis for review under the Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on the resolution of a question of fundamental legal significance, particularly when the appeal's subject matter is limited to the fine amount without addressing broader legal principles.

Schlagwörter

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extraordinary appeal fundamental legal question fine amount administrative procedure business offense insolvency liability VwGG Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

11. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. November 2019 wurde über den Mitbeteiligten wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 367a iVm § 114 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 verhängt. Er habe es als nach außen vertretungsbefugtes Organ eines näher bezeichneten Unternehmens zu vertreten, dass im Rahmen des von diesem betriebenen Gastgewerbes an namentlich bezeichnete Jugendliche Alkohol ausgeschenkt worden sei, obwohl diesen der Genuss von Alkohol nach den landesgesetzlichen Bestimmungen verboten sei.

22. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen die Strafhöhe als unbegründet abgewiesen.

33. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision.

44. Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7Die Revision bringt vor, die Strafe hätte nicht über die mitbeteiligte Partei sondern vielmehr über die Insolvenzmasse der Gewerbeinhaberin verhängt werden dürfen. Sie wendet sich mit ihrem Vorbringen daher explizit nur gegen die Strafverhängung dem Grunde nach und übersieht, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich über die Frage der Strafhöhe abgesprochen hat. Mit dem Revisionsvorbringen kann schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden, weil diesen wegen der Einschränkung des Gegenstandes der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf die Strafhöhe keine Relevanz zukommt. Auf die Strafhöhe geht die Revision mit keinem Wort ein, sodass keine Rechtsfragen angesprochen werden, von denen eine Entscheidung über den Gegenstand des Revisionsverfahrens abhängen kann.

8In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Oktober 2020