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Fr 2020/04/0003 ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020040003.F00 KI-generiert

Administrative court dismisses time-setting request as moot after lower court decides on appeal.

Geschäftsnummer Fr 2020/04/0003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court declared the request for a time limit moot and terminated the proceedings because the Federal Administrative Court had already decided on the underlying appeal. The applicant sought a deadline under § 38(4) VwGG after the lower court ruled on the complaint regarding a September 2019 decision. The court dismissed the request as unnecessary since the substantive issue was resolved, while ordering the state to reimburse the applicant's legal costs.

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs. 4 VwGG; § 33 Abs. 1 VwGG: A request for a time limit becomes moot if the lower court decides on the substantive appeal, requiring termination of the procedure.

Schlagwörter

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mootness time-setting request administrative appeal procedural termination cost reimbursement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 Abs. 4 VwGG
September 2019 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
§ 33 Abs. 1 VwGG
4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl.
§§ 47 ff VwGG
4Die Entscheidung über den im begehrten Umfang zuerkannten Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
VwGHAufwandersatzverordnung 2014
4Die Entscheidung über den im begehrten Umfang zuerkannten Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
§ 59 VwGG
Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes hier: für Schriftsatzaufwand ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 7.9.2020, Fr 2020/04/0002
VwGH 7.9.2020, Fr 2020/04/0002).
VwGH 7.9.2020, Fr 2020/04/0002, Rn. 4
wiederum VwGH 7.9.2020, Fr 2020/04/0002, Rn. 4, mwN).

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Volltext

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 637,26 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1Mit am 16. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) eingelangtem Fristsetzungsantrag begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine im Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2019 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

2Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 5. Oktober 2020, W256 22246481/17Z, und legte eine Abschrift des Erkenntnisses samt Ausdruck des Zustellnachweises an den Rechtsvertreter des Antragstellers dem Verwaltungsgerichtshof vor.

3Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 7.9.2020, Fr 2020/04/0002).

4Die Entscheidung über den im begehrten Umfang zuerkannten Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes hier: für Schriftsatzaufwand ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. wiederum VwGH 7.9.2020, Fr 2020/04/0002, Rn. 4, mwN).

Wien, am 16. Oktober 2020